Aufgrund einer Neuorganisation hat sich die Bezeichnung des Kontoinhabers geändert.
Zahlungsempfänger (Kontoinhaber) ist nunmehr die Bundeskasse Halle/Saale - Dienstsitz Weiden/Oberpfalz. Die folgende Empfängerangabe vermeidet Zuordnungsprobleme im Bankbereich:
"Bundeskasse Halle/DPMA".
Die Bankverbindung (Konto-Nummer, Bankleitzahl) für Überweisungen an das DPMA bleibt trotz Änderung der Bezeichnung der Bundeskasse unverändert.
Bei Überweisungen aus dem Ausland empfiehlt es sich, auf eine korrekte Benennung des Zahlungsempfängers (Begünstigter) zu achten: "Bundeskasse Halle/DPMA".
Die Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) vom 15. Oktober 2003, BGBl. I S. 2083 regelt die Zahlung der Kosten des DPMA und des BPatG.
| Zahlungsweise | Wie | Hinweise |
|---|---|---|
| Bareinzahlung direkt beim DPMA | an den Schaltern der Dokumentenannahme in München, Berlin und Jena | |
| Bareinzahlung auf ein Konto der Bundeskasse | bei einem inländischen oder ausländischen Kredintstitut (Kontoangaben) | zum Nachweis des Einzahlungstages bitte eine Kopie des Einzahlungsbeleges übersenden, insbesondere wenn ein knapper Zahlungstermin eingehalten werden sollte (Fax: 089 2195 2192 oder E-Mail: zahlungsverkehr@dpma.de) |
| Überweisung aus dem Inland | Kontoangaben | Hinweise zur Überweisung von Gesamtsummen und Ankündigung per AVIS |
| Überweisung aus dem Ausland | Kontoangaben | Transferkosten bei Auslandsüberweisungen |
| Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto | mit dem Vordruck A 9507 - Einzugsermächtigung | Bitte beachten Sie, dass Sie mit diesem Vordruck nur für Zahlungen innerhalb der Schutzrechtsverfahren Einzugsermächtigung erteilen können. Hinweise zur Einzugsermächtigung, insbesondere zur Sammeleinzugsermächtigung |
| Lastschrifteinzugsverfahren | mit dem Vordruck A 9508 - Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren | Bitte beachten Sie, dass Sie mit diesem Vordruck nur für Zahlungen außerhalb der Schutzrechtsverfahren Einzugsermächtigung erteilen können. |
Bitte geben Sie stets das
Nur dann ist eine schnelle Zuordnung zu Ihrer Schutzrechtsakte möglich.
Die Angabe des europäischen Aktenzeichens ist dem deutschen grundsätzlich gleichgestellt, erfordert aber zusätzliche Recherchearbeit im Zahlungsverkehr. Die EP-Veröffentlichungsnummer lässt keine Plausibilisierung hinsichtlich des amtlichen Aktenzeichens zu und sollte deshalb nicht verwendet werden.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013