Akteneinsicht
Akteneinsicht - warum?
Die Akteneinsicht kann zum Beispiel dazu genutzt werden, um den genauen Wortlaut eines Prüfungsbescheids oder die Begründung zu einem Einspruch oder Widerspruch in der Akte einzusehen.
Sie können Akteneinsicht beantragen, sofern die gewünschte Akte
- jedermann zur Einsicht frei steht
- oder Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Welche Akten stehen jedermann zur Einsicht frei?
Die Einsichtnahme in folgende Akten ist kostenfrei möglich:
- Patentanmeldungen nach der Offenlegung (vgl. §31 PatG)
- Gebrauchsmuster (§8 Abs. 5 GbmG) mit der Eintragung
- Marken (§62 MarkenG) mit der Eintragung
- Geschmacksmustern (§22 GeschmMG) ebenfalls mit der Eintragung
- Akten von Verfahren, die beim Bundespatentgericht anhängig sind
Besondere Regelungen für unveröffentlichte Akten
Bei unveröffentlichten Akten von Patentanmeldungen wird bei der Bearbeitung eines Akteneinsichtsantrages das berechtigte Interesse des Antragstellers geprüft.
- Die Einsichtnahme in noch nicht veröffentlichte Akten ist kostenpflichtig.
- Sie müssen die Gebühr in Höhe von 90 Euro zum Aktenzeichen einzahlen.
Antrag stellen, Einsicht nehmen
Antragsform
Sie beantragen die Akteneinsicht jeweils schriftlich zum Aktenzeichen, entweder
- formlos per Post oder
- per Fax zentral an +49 89 2195-2221.
Die Dokumentenannahmestelle leitet Ihren Antrag umgehend an die aktenführende Stelle weiter.
Bitte beachten Sie:
- Per E-Mail gestellte Anträge auf Akteneinsicht können leider nicht bearbeitet werden!
Welche Angaben muss der Akteneinsichtsantrag enthalten?
- Aktenzeichen
- Bitte geben Sie das genaue Aktenzeichen an.
- Einsicht im Amt oder Versand von Kopien
- Geben Sie in Ihrem Antrag auch an, ob Sie die Akte in einem unserer beiden Recherchesäle oder in der Auskunftsstelle Jena einsehen wollen. In den Recherchesälen können Sie aus den Akten gegen Entgelt Kopien in Selbstbedienung fertigen.
- Sie können sich auch eine Papierkopie der vollständigen Akte oder bestimmter Teile daraus gegen Erstattung der Auslagen zuschicken lassen. Die Höhe der Auslagen entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt A 9510.
- Nichtpatentliteratur
- Die sowohl im Recherche- als auch Patentprüfungsverfahren ermittelten Druckschriften werden vollständig in DPMAregister erfasst. Außerdem werden sie auf den Titelblättern der Patent- und Offenlegungsschriften gelistet, sofern die Druckschriftenermittlung rechtzeitig vor dem Veröffentlichungstag abgeschlossen wurde.
- Nichtpatentliteratur darf aus urheberrechtlichen Gründen bei einer Akteneinsicht Dritten, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, nicht zur Verfügung gestellt werden und nicht kopiert werden.
- Die zitierte Nichtpatentliteratur (beispielsweise Bücher oder Zeitschriftenaufsätze) können Sie sich jedoch über das Dienstleistungsangebot der Bibliothek des DPMA oder das von vielen anderen Bibliotheken beschaffen.
Bearbeitungszeit
- Die meisten Akteneinsichtsanträge erledigen wir innerhalb von 14 Tagen für Sie.
- Zurzeit kommt es jedoch in der Einführungsphase der elektronischen Schutzrechtsaktenbearbeitung (ElSA) zu längeren Bearbeitungszeiten. Wir empfehlen Ihnen daher, mehr Zeit einzuplanen. Weitere Hintergrundinformationen zur aktuellen Bearbeitungsdauer von Akteneinsichtsverfahren finden Sie hier.
- Bitte haben Sie Geduld, falls es einmal etwas länger dauern sollte. Dann wird die Akte gerade anderweitig, zum Beispiel vom Prüfer, bearbeitet.
- Häufiges Nachfragen an verschiedenen Stellen im DPMA nach dem Stand der Bearbeitung Ihres Antrags auf Akteneinsicht kann gegebenenfalls zu Verzögerungen im Ablauf der Bereitstellung führen.
Aufbewahrungsfristen von Akten zu Schutzrechtsanmeldungen
- Die Einsichtnahme in die Akten ist grundsätzlich möglich, solange die Anmeldung anhängig oder das Schutzrecht in Kraft ist.
- Danach gelten für die Akten je nach Schutzrechtsart unterschiedliche Aufbewahrungsfristen (Mitteilung des Präsidenten Nr. 02/2001).
- Die Akteneinsicht während dieser Fristen ist ebenfalls grundsätzlich möglich.
- Bitte beachten Sie: Akten bei denen die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden vernichtet. Die Einsichtnahme in diese Akten ist dann nicht mehr möglich.
Ausblick: Online-Akteneinsicht
Die Akteninhalte werden wir Ihnen künftig in DPMAregister zum Aktenzeichen über eine eigene Schaltfläche "Akteneinsicht" gemäß der geltenden Aufbewahrungsfristen (Mitteilung des Präsidenten Nr. 02/2001) zur Verfügung stellen:
- Patent- und Gebrauchsmusterakten voraussichtlich 2013
- Der genaue Termin hängt auch vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des geplanten "Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes" ab. Unsere derzeitige Planung sieht vor, die Online-Akteneinsicht unmittelbar im Anschluss in Betrieb zu nehmen.
- Mit dem Freischaltungstermin werden noch nicht alle zugänglichen Patent- und Gebrauchsmusterakten sofort online einsehbar sein. Hintergrund dafür sind umfassende technische Maßnahmen. Alle gescannten Alt-Akten, die zur Online-Akteneinsicht vorgesehen sind, müssen auf schützenswerte Inhalte (vertrauliche Informationen/personenbezogene Daten sowie urheberrechtlich geschützte Aktenbestandteile, z.B. Nichtpatentliteratur) durchgesehen werden.
- Vorrangig werden die Akten zur Online-Akteneinsicht vorbereitet, die im laufenden Jahr zur Erteilung (Patentakten) beziehungsweise Eintragung (Gebrauchsmusterakten) anstehen.
- Die Einsicht in Akten, die nach diesem Termin noch nicht frei online einsehbar sind, kann weiterhin schriftlich wie bisher beantragt werden. Die Einsicht wird darauf hin jedoch nicht in Papierform, sondern online ermöglicht. So wird die Anzahl der online verfügbaren Akten allmählich ansteigen.
- Markenakten zu einem späteren Zeitpunkt
- Für die Übergangszeit bis zur Freischaltung der Online-Akteneinsicht stellen wir Ihnen Akten, für die Sie einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt haben und die bereits im DPMA in elektronischer Form vorliegen, in den Recherchesälen zur Einsichtnahme an einem Arbeitsplatzrechner zur Verfügung. Von dort aus können Sie je nach Bedarf ausgewählte oder alle Seiten ausdrucken. Das Entgelt für die Ausdrucke beträgt 0,20 EUR pro Seite. Das Übersenden einer PDF-Datei ist nicht zulässig.
- Selbstverständlich können Sie sich aber auch Ausdrucke in Papier aus einer Akte gegen Erstattung der Auslagen per Post zuschicken lassen.
nach oben
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 15.03.2013