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Patentrechte durchsetzen
Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt ist, rechtsberatend tätig zu werden. Die untenstehenden Informationen können daher keine Rechtsberatung ersetzen, sondern dienen dazu, Ihnen einen groben und nicht abschließenden Überblick über die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu verschaffen.
Wie können Sie sich gegen Patentverletzungen schützen?
Das erteilte Patent ist ein Ausschließlichkeitsrecht. Damit ist es anderen Personen beispielsweise untersagt, Ihre Erfindung ohne Ihre Zustimmung herzustellen und/oder anzubieten ( § 9 PatG). Ihnen als Patentinhaber obliegt es, das erteilte Patent gegen Nachahmer zu verteidigen.
Werden Sie so früh wie möglich aktiv. Machen Sie den Patentverletzern die Arbeit so schwer wie möglich. Beobachten Sie den Markt und die Konkurrenz, um Patentverletzungen aufzuspüren. Hilfestellung bieten hier professionelle Anbieter von Recherche-Dienstleistungen, zum Beispiel die Patentinformationszentren.
Die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte erfordert umfangreiche Rechtskenntnisse. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
- Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen zum gewerblichen Rechtsschutz (Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz) in Ihrer Region finden Sie über die Rechtsanwaltskammern.
- Patentanwälte finden Sie über den Service einer bundesweiten Patentanwaltssuche der Patentanwaltskammer.
Unser Tipp: Gerade auf Messen kommt es immer wieder vor, dass Wettbewerber augenscheinlich Patente verletzen. Bereiten Sie sich deshalb für Messen besonders vor. Halten Sie alle notwendigen Patentunterlagen zum Herbeiführen einer einstweiligen Verfügung bereit. Versuchen Sie, die Patentverletzung für mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu dokumentieren, machen Sie beispielsweise Fotos und sichern Sie sich die Kataloge des Konkurrenten.
Wie können Sie Ihr Patent durchsetzen?
Zur Durchsetzung Ihres Patentrechts haben Sie unter anderem folgende Möglichkeiten: Patentverletzungsklage, einstweilige Verfügung und/oder Antrag auf Grenzbeschlagnahme. Darüber hinaus kann eine Patentverletzung unter Umständen strafbar sein.
- Patentverletzungsklage
Eine Schutzrechtsverletzung können Sie in erster Linie auf zivilrechtlichem Wege verfolgen, d.h. Sie erheben Patentverletzungsklage bei den Landgerichten ( § 142a PatG).
Bitte beachten Sie, dass vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Sie müssen also einen Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können.
Im Patentverletzungsverfahren können Sie beispielsweise folgende Ansprüche geltend machen:
- Unterlassungsanspruch (
§ 139 Abs. 1 PatG)
- Schadensersatzanspruch (
§ 139 Abs. 2 Patg)
- Vernichtungsanspruch (
§ 140 a PatG)
- Einstweilige Verfügung
Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Parallel dazu bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz.
Achtung: Erweist sich eine einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
- Antrag auf Grenzbeschlagnahme
Um zu verhindern, dass nachgeahmte oder gefälschte Produkte auf den europäischen Markt gelangen, können Sie einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme ( § 142a PatG) bei den Zollbehörden stellen.
Achtung: Sollte sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen, müssen Sie ggf. den durch die ungerechtfertigte Beschlagnahme verursachten Schaden ersetzen.
- Strafprozess
Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist grundsätzlich strafbar, wird in der Regel jedoch nur auf Antrag verfolgt ( § 142 PatG).
Wie können Sie gegen Patente Dritter vorgehen?
Sie stellen fest, dass Patente von Dritten Ihr Patent verletzen. Dagegen können Sie entweder Einspruch oder Nichtigkeitsklage erheben.
- Einspruch
Innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung können Sie Einspruch ( § 59 Abs. 1 S. 1 PatG) gegen das Patent.
Mit dem Einspruch lassen sich Gründe anführen, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Im Einspruchsverfahren wird kostenpflichtig erneut geprüft, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen.
Nach der Prüfung des Einspruchs kann das Patent aufrechterhalten, beschränkt aufrechterhalten oder widerrufen werden. Das Einspruchsverfahren endet mit einem Einspruchsbeschluss.
- Nichtigkeitsklage
Sind mehr als neun Monate nach der Veröffentlichung der Patenterteilung vergangen, und ist kein Einspruchsverfahren anhängig, haben Sie die Möglichkeit, nach § 81 Abs. 2 PatG Klage auf Nichtigkeit zu erheben.
Die erfolgreiche Nichtigkeitsklage führt ebenso wie der Einspruch zum Widerruf des Patents. Der Schutzrechtsinhaber verliert rückwirkend alle bisher auf der Anmeldung basierenden Rechtspositionen. Nichtigkeitsgründe sind im Wesentlichen mangelnde Patentfähigkeit, mangelnde Ausführbarkeit oder die widerrechtliche Entnahme der Erfindung.
Eine Nichtigkeitsklage wird beim Bundespatentgericht eingereicht. Zweite und letzte Rechtsmittelinstanz ist der Bundesgerichtshof. Eine Nichtigkeitsklage kann gemäß § 81 PatG von jedem Dritten angestrengt werden. Gegenstand der Klage kann jedes Patent sein, das auf deutschem Hoheitsgebiet für nichtig erklärt werden soll.
Fallbeispiel Kugelschreiber
Am Beispiel eines Kugelschreibers, der nie wieder nachgefüllt werden muss, zeigen wir Ihnen, was Sie tun können, wenn es durch Dritte zu Problemen kommt:
- Fall 1: Sie erfahren, dass andere Ihr Patent kopieren
- Fall 2: Sie wollen Patente anderer anfechten, weil Sie der Meinung sind, dass Ihre Patentrechte dadurch eingeschränkt werden
Weiterführende Links
- Patentinformationszentren
-
Antragsverfahren Grenzbeschlagnahme
-
Durchsetzungsrichtlinie
-
Technologie-Know-how-Schutz des Fraunhofer-Instituts für Produktionstechnologie
-
Bundesrechtsanwaltskammer
-
Patentanwaltskammer
Bild: iStock.com/eventyfour
Stand: 06.12.2021
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