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Patentdurchsetzung am Fallbeispiel Kugelschreiber

Patent auf einen Kugelschreiber, der nie wieder nachgefüllt werden muss

Sie haben einen Kugelschreiber erfunden, der nie wieder nachgefüllt werden muss. Nun wollen Sie diesen Kugelschreiber in eigener Regie herstellen und in Deutschland verkaufen. Um zu vermeiden, dass andere Kugelschreiber-Produzenten in Deutschland Ihre Erfindung nachahmen und denselben Kugelschreiber in ihr Verkaufssortiment aufnehmen, melden Sie Ihre Erfindung beim DPMA an und erhalten ein Patent.

Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt ist, rechtsberatend tätig zu werden. Die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte erfordert umfangreiche Rechtskenntnisse. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

  • Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen zum gewerblichen Rechtsschutz (Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz) in Ihrer Region finden Sie über die Rechtsanwaltskammern.
  • Patentanwälte finden Sie über den Service einer bundesweiten Patentanwaltssuche der Patentanwaltskammer.

Fall 1: Sie erfahren, dass andere Ihr Patent kopieren

Wenn ein Dritter Ihre patentierte Erfindung (den Kugelschreiber) nachbaut und verkauft, können Sie Ihr eingetragenes Schutzrecht (Kugelschreiber-Patent) beispielsweise mit Hilfe einer gerichtlichen Entscheidung durchsetzen und dem Dritten untersagen, Ihren Kugelschreiber weiter zu produzieren und zu verkaufen. (Vergessen Sie aber nicht: Auch außergerichtliche Einigungen sind möglich und führen nicht selten schneller zum Ziel.)

Wie funktioniert das im Einzelnen? (Verhalten vor einem Prozess, Zivilprozess, Strafprozess)

Was im Hinblick auf einen möglichen Prozess zu beachten ist:

  • Verhalten vor einem Prozess

Als Rechtsinhaber können Sie zunächst versuchen, das Problem im direkten Kontakt mit dem Verletzer gütlich zu lösen. Sollte eine gütliche Lösung nicht gelingen, können Sie Ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend machen.

  • Patentverletzungsklage

Für zivilrechtliche Verfahren bei Patentverletzungen sind die Landgerichte zuständig. Dort können beispielsweise ein Unterlassungs- und /oder Schadensersatzanspruch gem. § 139 PatG, ein Auskunftsanspruch gem. § 140b PatG sowie gegebenenfalls ein Vernichtungsanspruch nach § 140a PatG geltend gemacht werden. Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang.

  • Strafprozess

Darüber hinaus ist eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung grundsätzlich strafbar, wird in der Regel jedoch nur auf Antrag verfolgt (§ 142 PatG).

  • Einstweilige Verfügung

Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Parallel dazu bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz.

Achtung: Erweist sich eine einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Wie funktioniert das auf einer Messe?

Gerade auf Messen kommt es immer wieder vor, dass Wettbewerber augenscheinlich Patente verletzen. Bereiten Sie sich daher für Messen besonders vor, indem Sie alle notwendigen Patentunterlagen, die Sie zum Herbeiführen einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. Zivilprozessordnung) benötigen, verfügbar halten und versuchen Sie, die Patentverletzung für mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu dokumentieren.

Wie kann ich verhindern, dass nachgeahmte oder gefälschte Produkte auf den Europäischen Markt gelangen? (Grenzbeschlagnahme)

Neben dem zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren besteht auch die Möglichkeit einer externer Link Grenzbeschlagnahme nach § 142a PatG, um zu verhindern, dass patentverletzende Erzeugnisse auf den europäischen Markt gelangen.

Achtung: Sollte sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen, müssen Sie ggf. den durch die ungerechtfertigte Beschlagnahme verursachten Schaden ersetzen.


Fall 2: Sie wollen Patente anderer anfechten, weil Ihre Patentrechte dadurch eingeschränkt werden

Nachdem Sie einige Jahre diesen Kugelschreiber produziert und verkauft haben, erfahren Sie durch eine Recherche, dass einer der weltgrößten Kugelschreiber-Produzenten ein Patent beim DPMA angemeldet hat oder bereits nutzt, das Ihrer Meinung nach etwas zum Gegenstand hat, das bereits von Ihnen erfunden worden ist.

Wie funktioniert das im Einzelnen? (Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren)

Falls ein erteiltes Patent Ihre früher erhaltenen Patentrechte einschränkt, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Einspruchsverfahren

Innerhalb von neun Monate nach der Veröffentlichung der Erteilung können Sie Einspruch (§ 59 Abs. S. 1 PatG) gegen das Patent erheben.

Das Einspruchsverfahren ermöglicht Ihnen nach Erteilung eines Patents die Überprüfung, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Das Einspruchsverfahren endet mit einem Einspruchsbeschluss.

  • Nichtigkeitsklage

Sind mehr als neun Monate nach der Veröffentlichung der Patenterteilung vergangen und ist kein Einspruchsverfahren anhängig, können Sie nach § 81 Abs. 2 PatG Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erheben.

Die erfolgreiche Nichtigkeitsklage führt ebenso wie der Einspruch zum Widerruf des Patents. Der Schutzrechtsinhaber verliert rückwirkend alle bisher auf der Anmeldung basierenden Rechtspositionen. Nichtigkeitsgründe sind im Wesentlichen mangelnde Patentfähigkeit, mangelnde Ausführbarkeit oder die widerrechtliche Entnahme der Erfindung. Zweite und letzte Rechtsmittelinstanz ist der Bundesgerichtshof. Eine Nichtigkeitsklage kann gemäß § 81 PatG von jedem Dritten angestrengt werden. Gegenstand der Klage kann jedes Patent sein, das auf deutschem Hoheitsgebiet für nichtig erklärt werden soll.

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Stand: 24.11.2023