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Markendurchsetzung am Fallbeispiel Kugelschreiber

Marke für einen Kugelschreiber, der nie wieder nachgefüllt werden muss

Angenommen, Sie haben einen Kugelschreiber entwickelt, der nie wieder nachgefüllt werden muss. Diesen Kugelschreiber stellen Sie in Ihrer Firma her und verkaufen ihn in Deutschland. Um Ihren Kugelschreiber vom Angebot Ihrer Mitbewerber zu unterscheiden, haben Sie sich einen tollen Namen "MusterMarke" dafür ausgedacht und diesen Namen beim DPMA als Marke für die Ware "Schreibgeräte" in der Nizza-Klasse 16 schützen lassen. Damit haben Sie sich ein "Ausschließlichkeitsrecht" gesichert, mit dem Sie Dritten verbieten können, ohne Ihre Zustimmung Schreibgeräte mit einer ähnlichen oder identischen Marke anzubieten. Das heißt, mit Ihrer Marke haben Sie die Möglichkeit, gegen Verletzungen vorzugehen – eben Ihr Recht durchzusetzen und das auf unterschiedliche Weise.

Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt ist, rechtsberatend tätig zu werden. Die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte erfordert umfangreiche Rechtskenntnisse. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

  • Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen zum gewerblichen Rechtsschutz (Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz) in Ihrer Region finden Sie über die Rechtsanwaltskammern.
  • Patentanwälte finden Sie über den Service einer bundesweiten Patentanwaltssuche der Patentanwaltskammer.

Fall 1: Sie stellen fest, dass ein anderer nach Ihnen eine Marke hat eintragen lassen, die Ihrer Marke ähnlich ist

Stellen Sie sich vor, dass bei der kontinuierlichen Überwachung Ihrer Marke "MusterMarke" festgestellt wird, dass ein Dritter diese Bezeichnung für Schreibgeräte hat eintragen lassen. Wird ein ähnliches oder identisches Zeichen für identische oder ähnliche Produkte und/oder Dienstleistungen angemeldet, so können Sie innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung einen Widerspruch beim DPMA einreichen.

Darüber hinaus können Sie Löschungsklage erheben.


Fall 2: Sie stellen fest, dass ein anderer Ihre Marke ohne Ihre Erlaubnis verwendet

Das Markenrecht ist ein wirksames Instrument, um gegen Plagiatoren vorzugehen. Wenn Sie feststellen, dass ein Dritter unerlaubt Ihre Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet, können Sie von ihm beispielsweise Unterlassung (§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 5 MarkenG) oder auch die Vernichtung der mit der Marke gekennzeichneten Waren (§ 18 MarkenG) verlangen.
Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen zudem ein Schadensersatzanspruch zu (§§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG).


Wie funktioniert das im Einzelnen? (Verhalten vor einem Prozess, Zivilprozess, Strafprozess)

Was im Hinblick auf einen möglichen Prozess zu beachten ist:

  • Verhalten vor einem Prozess

Als Rechteinhaber können Sie zunächst versuchen, das Problem im direkten Kontakt mit dem Verletzer gütlich zu lösen. Sollte eine gütliche Lösung nicht gelingen, können Sie Ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend machen.

  • Zivilprozess: Markenverletzungsklage

Für zivilrechtliche Verfahren bei Markenverletzungen sind die Landgerichte zuständig (externer Link § 140 Abs. 1 MarkenG. Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang.

  • Strafprozess

Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist grundsätzlich strafbar, wird in der Regel jedoch nur auf Antrag verfolgt (externer Link § 143 MarkenG).

  • Einstweilige Verfügung

Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz.
Achtung: Erweist sich eine einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadenersatzanspruch geltend machen.

Wie funktioniert das auf einer Messe?

Gerade auf Messen kommt es immer wieder vor, dass Wettbewerber augenscheinlich Marken verletzen. Bereiten Sie sich daher für Messen besonders vor, indem Sie alle notwendigen Markenunterlagen, die Sie zum Herbeiführen einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. Zivilprozessordnung) benötigen, verfügbar halten und versuchen Sie, die Markenverletzung für mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu dokumentieren.

Wie kann ich verhindern, dass nachgeahmte oder gefälschte Produkte auf den europäischen Markt gelangen? (Grenzbeschlagnahme)

Neben dem zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren besteht auch die Möglichkeit einer externer Link Grenzbeschlagnahme nach § 146 MarkenG, um zu verhindern, dass nachgeahmte oder gefälschte Marken auf den europäischen Markt gelangen.

Achtung: Sollte sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen, müssen Sie ggf. den durch die ungerechtfertigte Beschlagnahme verursachten Schaden ersetzen.


Fall 3: Ihr Markenrecht wird von einem Dritten angegriffen

Bereits vor einer Markenanmeldung sollten Sie sich vergewissern, dass nicht Ihr Zeichen genauso oder so ähnlich für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen für einen anderen Inhaber im Markenregister eingetragen wurde, denn das DPMA prüft nicht, ob bereits eine identische oder ähnliche Marke für einen Dritten registriert wurde. Dann könnte der Inhaber der älteren Marke gegen Ihre Marke Widerspruch einlegen. In diesem Fall müsste Ihre Marke vielleicht sogar wieder gelöscht werden.

Wenn Sie vorbeugen möchten, können Sie eine kommerzielle Recherche in Auftrag geben oder ein Patentinformationszentrum in Ihrer Nähe aufsuchen. Über die beim DPMA eingetragenen Marken können Sie sich kostenlos im Markenregister informieren.

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Stand: 24.11.2023