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Designdurchsetzung am Fallbeispiel Kugelschreiber

Angenommen, Sie haben einen Kugelschreiber mit einem besonderen Design entwickelt. Diesen Kugelschreiber stellen Sie in Ihrer Firma her und verkaufen ihn in Deutschland. Das besondere Design haben Sie beim DPMA als eingetragenes Design schützen lassen. Damit haben Sie sich ein "Ausschließlichkeitsrecht" gesichert, mit dem Sie Dritten verbieten können, ohne Ihre Zustimmung Schreibgeräte oder andere Produkte mit einem identischen oder ähnlichen Design herzustellen, anzubieten usw. Das heißt, mit Ihrem eingetragenen Design haben Sie die Möglichkeit, gegen Verletzungen vorzugehen – eben Ihr Recht durchzusetzen, und zwar auf verschiedene Weise.

Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt ist, rechtsberatend tätig zu werden. Die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte erfordert umfangreiche Rechtskenntnisse. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

  • Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen zum gewerblichen Rechtsschutz (Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz) in Ihrer Region finden Sie über die Rechtsanwaltskammern.
  • Patentanwälte finden Sie über den Service einer bundesweiten Patentanwaltssuche der Patentanwaltskammer.

Fall 1: Sie stellen fest, dass ein anderer nach Ihnen ein Design hat eintragen lassen, das Ihrem Design sehr nahe kommt.

Stellen Sie sich vor, dass bei der kontinuierlichen Überwachung Ihres Designs festgestellt wird, dass ein Dritter nach Ihnen ein identisches oder ähnliches Design angemeldet und eintragen lassen hat.

Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit (§ 33 DesignG) des später angemeldeten Designs beim DPMA zu stellen. Der Nichtigkeitsantrag ist gebührenpflichtig und muss schriftlich mit einer Begründung eingereicht werden.


Fall 2: Sie stellen fest, dass ein anderer Ihr Design ohne Ihre Erlaubnis verwendet.

Das eingetragene Design ist ein wirksames Instrument, um gegen Plagiatoren vorzugehen. Wenn Sie feststellen, dass ein Dritter unerlaubt Ihr Design verwendet, können Sie von ihm beispielsweise Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung (§ 42 Abs. 1 DesignG) oder auch die Vernichtung bzw. Überlassung der Erzeugnisse (§ 43 DesignG) verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen zudem ein Schadensersatzanspruch zu (§ 42 Abs. 2 DesignG).

Beachten Sie aber, dass das DPMA im Eintragungsverfahren die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart nicht prüft. Einen rechtsbeständigen Schutz erlangen Sie nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

1. Wie funktioniert das im Einzelnen? (Verhalten vor einem Prozess, Zivilprozess, Strafprozess)

Was im Hinblick auf einen möglichen Prozess zu beachten ist:

  • Verhalten vor einem Prozess

Als Schutzrechtsinhaber können Sie zunächst versuchen, das Problem im direkten Kontakt mit dem Verletzer gütlich zu lösen. Sollte eine gütliche Lösung nicht gelingen, können Sie Ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend machen.

  • Zivilprozess: Designstreitsachen

Für zivilrechtliche Verfahren bei Designverletzungen sind die Landgerichte zuständig (§ 52 Abs. 1 DesignG). Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang.

  • Strafprozess

Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist grundsätzlich strafbar, wird in der Regel jedoch nur auf Antrag verfolgt (§ 51 DesignG).

  • Einstweilige Verfügung

Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz.

Achtung: Erweist sich eine einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadenersatzanspruch geltend machen.

2. Wie funktioniert das auf einer Messe?

Gerade auf Messen kommt es immer wieder vor, dass Wettbewerber augenscheinlich Designs verletzen. Bereiten Sie sich daher für Messen besonders vor, indem Sie alle notwendigen Unterlagen zu Ihren eingetragenen Designs, die Sie zum Herbeiführen einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. Zivilprozessordnung) benötigen, verfügbar halten und versuchen Sie, die Designverletzung für mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu dokumentieren.

3. Wie kann ich verhindern, dass nachgeahmte oder gefälschte Produkte auf den Europäischen Markt gelangen? (Grenzbeschlagnahme)

Neben dem zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren besteht auch die Möglichkeit einer externer Link Grenzbeschlagnahme nach § 55 DesignG, um zu verhindern, dass designverletzende Erzeugnisse auf den europäischen Markt gelangen oder von diesem aus ins außereuropäische Ausland exportiert werden.

Achtung: Sollte sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen, müssen Sie ggf. den durch die ungerechtfertigte Beschlagnahme verursachten Schaden ersetzen.


Fall 3: Ihr Designrecht wird von einem Dritten angegriffen.

Bereits vor einer Designanmeldung sollten Sie sich vergewissern, dass kein identisches oder ähnliches Design für einen anderen Inhaber eingetragen wurde, denn das DPMA überprüft im Designeintragungsverfahren die Neuheit und Eigenart Ihres angemeldeten Designs nicht. Ist Ihr Design identisch mit oder ähnlich zu einem bereits eingetragenen Design, könnte der Inhaber des prioritätsälteren Designs die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit Ihres Designs beantragen. In diesem Fall müsste Ihr Design vielleicht sogar wieder gelöscht werden.

Wenn Sie dem vorbeugen möchten, können Sie eine kommerzielle Recherche in Auftrag geben oder ein Patentinformationszentrum in Ihrer Nähe aufsuchen. Über die beim DPMA eingetragenen Designs können Sie sich kostenlos im Designregister informieren.


Stand: 24.11.2023