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Was ist geistiges Eigentum?

Arbeitende Menschen an einem runden Tisch

Nur für große Unternehmen?

Sie denken, dass sich gewerbliche Schutzrechte nur für große Unternehmen lohnen? Nein. Auch und gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist es wertvoll und lohnend, mit gewerblichen Schutzrechten zu arbeiten, wie eine umfassende Studie kürzlich erneut bewiesen hat. Patente, Marken & Co. tragen – wenn sie richtig gemanagt werden – einen maßgeblichen Anteil zum Unternehmenserfolg bei. Aufwand und Gebühren sind viel geringer, als Sie vielleicht vermuten. Lassen Sie sich beraten und nutzen Sie Unterstützungsangebote bei der Recherche beim DPMA.

Bitte beachten Sie: Die Informationen auf dieser und den anderen KMU-Seiten sind ein Überblick. Für rechtliche Feinheiten nutzen Sie bitte auch weiterführende Informationsmöglichkeiten oder konsultieren einen Patentanwalt.

Was ist überhaupt geistiges Eigentum?

Unter dem Begriff "geistiges Eigentum" – international als "intellectual property (IP)" bezeichnet – fallen Eigentumsrechte an Schöpfungen des menschlichen Intellekts (beispielsweise Erfindungen, Know-how, Software). Der Begriff "Schutzrechte" bezeichnet die Gesamtheit der Rechte, die diese individuellen geistigen Leistungen schützen, wie das Patent- und Gebrauchsmusterrecht in Bezug auf Erfindungen oder das Urheberrecht in Bezug auf Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst (einschließlich Software).

Es gibt u.a. folgende Möglichkeiten, geistiges Eigentum zu schützen:

  • gewerbliche Schutzrechte
    • Patente und Gebrauchsmuster
    • Marken
    • Designs
  • Geschäftsgeheimnisse
  • das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Die gewerblichen Schutzrechte: Kernkompetenz des DPMA

Registrierte gewerbliche Schutzrechte bieten für Erfindungen, Verfahren, Marken, Kennzeichen und Designs verlässliche Sicherheit, denn durch die Eintragung im Register können Sie Ihre geistigen Eigentumsrechte einfach und schnell nachweisen und geltend machen.

Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es?

Haben Sie eine technische Erfindung gemacht oder ein neues Verfahren entwickelt, welches noch nicht veröffentlicht wurde? Dann sollten Sie überlegen, Patentschutz zu beantragen.

Das Patent gibt seinem Inhaber für bis zu zwanzig Jahre das ausschließliche Recht, über seine Erfindung zu verfügen. Niemand darf patentgeschützte Produkte ohne Lizenz nutzen, herstellen, anbieten, in den Verkehr bringen, importieren oder patentierte Verfahren anwenden.

Bitte beachten Sie:

Jede Veröffentlichung zum Thema Ihrer Erfindung, die vor dem Tag der Patentanmeldung erfolgt, gefährdet den Erfolg Ihrer Anmeldung. Dies gilt für Publikationen ebenso wie für öffentliche Vorträge, Arbeiten, Poster oder Abstracts für Konferenzen und jegliche Art von Online-Publikationen. Deshalb: Erst anmelden, dann darüber sprechen!

Sie haben eine technische Entwicklung gemacht, die Sie sehr schnell schützen wollen? Eine Gebrauchsmuster-Anmeldung könnte eine attraktive Möglichkeit sein.

Ein eingetragenes Gebrauchsmuster schützt wie ein Patent, aber vom DPMA wird nicht geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung tatsächlich neu und erfinderisch ist. Daher können Sie bereits nach zwei bis drei Monaten Schutz für bis zu zehn Jahre erhalten. Sie sind allerdings selbst dafür verantwortlich, dass Ihre Erfindung neu ist. Sie müssen in jedem Fall die Neuheit Ihrer Erfindung gut prüfen, um Ihr Gebrauchsmuster vor der Anfechtung durch Dritte zu bewahren.

Haben Sie eine neue äußere Form- und Farbgestaltung für ein Erzeugnis entworfen? Schützen Sie dieses Design durch Eintragung beim DPMA.

Ein eingetragenes Design schützt die äußere Gestaltung von zwei- oder dreidimensionalen Erzeugnissen (beispielsweise Stoffe oder Möbel). Schutzfähig sind die Form und/oder die Farbgebung von Gegenständen, wenn "Neuheit und Eigenart" gegeben sind.

Wenn Sie das Kennzeichen eines Produktes oder einer Dienstleistung schützen lassen wollen, können Sie dieses als Marke bei uns anmelden.

Als Marke können u.a. Wort- und Bildzeichen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben oder sonstige Zeichen im Register eingetragen werden. Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und ist beliebig oft verlängerbar.
Außerdem können Sie beim DPMA Schutzrechte u.a. für geographische Herkunftsangaben und Topographien anmelden.

Gebühren, die sich auszahlen

Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung und Eintragung Ihres Schutzrechts sind geringer, als Sie vielleicht vermuten. So kostet die Anmeldung eines Patents in elektronischer Form nur 40 Euro. Das Gebrauchsmuster kostet bei elektronischer Anmeldung 30 Euro bis zur nächsten Aufrechterhaltungsgebühr nach drei Jahren.

Für die Anmeldung einer Marke (für drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen) und die Aufrechterhaltung des Markenschutzes für zehn Jahre fallen bei elektronischer Anmeldung Gebühren von 290 Euro an. Die elektronische Design-Anmeldung kostet 60 Euro für die Schutzdauer von fünf Jahren.

Einen Überblick über die Gebühren für die Anmeldung Ihres Schutzrechtes beim DPMA finden Sie in unserem Flyer pdf-Datei Schutzrechte im Überblick und ausführlich in unserem pdf-Datei Kostenmerkblatt.

Was kann ich nicht beim DPMA schützen lassen?

ein großes und mehrere kleine Sparschweine in Balance auf einer Wippe

Sogenannte "Soft-IP", also zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Werke oder Geschäftsgeheimnisse, können nicht amtlich registriert und daher nicht beim DPMA angemeldet werden.

Was ist ein "Geschäftsgeheimnis"?

Darunter versteht man vertrauliche Geschäftsinformationen, die innerhalb eines Unternehmens nur einem bestimmten Personenkreis bekannt sind und die nicht nach außen dringen dürfen. Also beispielsweise Ihr Kundenverzeichnis, Rezepturen, eine bestimmte Herstellungsmethode oder Ihre hauseigene Art der Materialbehandlung. Unternehmen können in den Arbeitsverträgen ihre Mitarbeiter dazu verpflichten, Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu bewahren.

Für Entwicklungen und Verfahren, die Sie bisher möglicherweise als Geschäftsgeheimnis hüten, käme aber unter Umständen auch ein eingetragenes Schutzrecht in Frage.

Das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Das Urheberrecht schützt persönlich-geistige Schöpfungen. Es entsteht ohne formale Anmeldung und ist kostenlos: Ein Werk gilt als durch das Urheberrecht geschützt, sobald es geschaffen wird. Kommt es zum Streitfall, ist es entscheidend, dass Sie das Entstehungsdatum sowie die Originalität oder Neuheit Ihrer Schöpfung nachweisen können. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu nutzen und anderen die Genehmigung dafür zu erteilen oder zu versagen. Er kann beispielsweise Verkauf, Vervielfältigung oder Übersetzung des Werkes verbieten oder genehmigen.

Vorsicht ist geboten bei internationalem Business, denn das Urheberrecht unterscheidet sich von Land zu Land.

Ferner ist zu beachten, dass der Werkbegriff im Urheberrecht nicht eindeutig und objektiv festgeschrieben ist und die Gerichte deshalb jede Schöpfung individuell prüfen und bewerten.

Urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik oder Filme im Internet legal nutzen? Das geht!

Fast ein Viertel aller befragten EU-Bürger ist sich unsicher, ob eine Online-Quelle echt ist oder nicht. Das europäische Portal für Online-Inhalte externer Link "Agorateka", hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern, legale Angebote für Musik, Fernsehen und Film, Spiele, Bücher und Sportereignisse in den teilnehmenden europäischen Ländern über ein einziges Portal zu finden.

Was bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte wie Musik oder Filme im Internet legal ist und was nicht, können Sie in den häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Urheberrecht auf der externer Link Internetseite des EUIPO nachlesen.

Bild 1: iStock.com/jacobammentorplund, Bild 2:iStock.com/pogonici

Stand: 24.11.2023