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Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer Patentanmeldung

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Abzweigung aus einer Patentanmeldung - schneller Schutz für Ihre Erfindung

Sie haben die Möglichkeit, aus einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster abzuzweigen. So erreichen Sie einen schnellen Schutz Ihrer Erfindung, auch wenn Sie die Prüfung der Patentanmeldung noch nicht beantragt haben, diese noch läuft oder wenn zu Ihrem Patent ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Ein weiterer Vorteil dabei ist, dass Ihr Gebrauchsmuster den Anmeldetag der ursprünglichen Patentanmeldung erhält. Bei der Abzweigung handelt es sich um eine eigenständige Gebrauchsmusteranmeldung.

Ein Patenterteilungsverfahren kann längere Zeit in Anspruch nehmen, ein Gebrauchsmuster wird demgegenüber meist schon innerhalb von zwei bis drei Monaten eingetragen – oft sogar schon innerhalb weniger Wochen. Solange das Patent noch nicht erteilt ist, können Sie daraus keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Hier bietet die Gebrauchsmusterabzweigung flankierenden Schutz in der Zeit zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung: Mit Eintragung des abgezweigten Gebrauchsmusters genießt Ihre Erfindung vollen Schutz, unabhängig vom Verlauf des Patentverfahrens.

Eine Gebrauchsmusterabzweigung ist auch dann sinnvoll, wenn Sie Ihre Erfindung bereits vor der Patentanmeldung veröffentlicht haben. Patentschutz ist dann nicht mehr möglich, denn Ihre Erfindung gilt nicht mehr als neu. Sie können aber innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung noch ein Gebrauchsmuster anmelden. In diesem Fall greift die Neuheitsschonfrist: Ihre bereits erfolgte Veröffentlichung zählt innerhalb der Frist nicht zum entgegenstehenden Stand der Technik.

Voraussetzungen für die Gebrauchsmusterabzweigung:

  • Frühere Patentanmeldung (mindestens ein Tag zwischen Patentanmeldung und Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung) mit Wirkung für Deutschland (nationale deutsche Patentanmeldung, Europäische Patentanmeldung oder PCT-Anmeldung mit Benennung Deutschlands)
  • Abzweigungserklärung erfolgt zusammen mit der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung
  • Patentanmeldung noch anhängig; Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats einzureichen, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist; Abzweigung längstens zehn Jahre nach Anmeldetag der früheren Patentanmeldung möglich

Welche Unterlagen sind einzureichen?

  • Für die Gebrauchsmusteranmeldung sind Anmeldeunterlagen einzureichen, die mit der früheren Patentanmeldung identisch sind. Kreuzen Sie bitte im Antragsformular (Formular G 6003) unter Punkt 8 an, dass es sich um eine Abzweigung aus einer früheren Patentanmeldung handelt, und geben Sie das Aktenzeichen sowie den Anmeldetag dieser Patentanmeldung an. Zusätzlich können Sie auch beschränkende Unterlagen einreichen, die der Eintragung zugrunde gelegt werden sollen (Beschränkung zum Beispiel gegebenenfalls dann sinnvoll, wenn bei der Patenanmeldung "Verfahren" beansprucht wurden, für die aber ein Gebrauchsmusterschutz nicht in Betracht kommt). Die Unterlagen bestehen in diesem Fall aus "Anmeldeunterlagen" und "Eintragungsunterlagen".
  • Zusätzlich ist eine Abschrift der Voranmeldung vorzulegen. Insofern genügt eine unbeglaubigte Abschrift (Kopie) der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung. Sofern es sich hierbei um fremdsprachige Unterlagen handelt, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
  • Prioritäten, die für die frühere Patentanmeldung (Voranmeldung) beansprucht wurden, bleiben der Abzweigungsanmeldung erhalten. Grundsätzlich werden diese Daten elektronisch übernommen.

Welche Gebühren sind bei einer Abzweigung zu zahlen?

Für die Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung ist die übliche Anmeldegebühr für ein Gebrauchsmuster zu zahlen. Die Gebühr ist fällig mit dem Tag der Einreichung. Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate.

Infolge der Eintragung des Gebrauchsmusters wird gegebenenfalls auch eine Aufrechterhaltungsgebühr fällig. Welche dies ist, richtet sich danach, in welcher Schutzperiode des Gebrauchsmusters die Eintragung erfolgt. Für die Berechnung der Schutzperiode ist der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung maßgeblich. Aufrechterhaltungsgebühren für frühere Schutzperioden, die am Tag der Eintragung schon abgelaufen waren, werden nicht fällig. Das DPMA versendet über fällige Gebühren keine gesonderte Mitteilung.

Beispiel

Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung am 25.04.2019; Anmeldetag der früheren Patentanmeldung: 14.03.2013; Eintragung des Gebrauchsmusters: 22.05.2019

fällige Gebühr Fälligkeit Zahlungsfrist
Anmeldegebühr 25.04.2019 = Tag der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung 25.07.2019 = drei Monate ab Tag der Einreichung (PatKostG § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1)
2. Aufrechterhaltungsgebühr 31.05.2019 = letzter Tag des Monats, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist 31.07.2019 = zwei Monate ab dem letzten Tag des Monats, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist (PatKostG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1)

Warum ist hier die 2. Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen?

  • Berechnung der Schutzdauer des Gebrauchsmusters nach dem Anmeldetag der früheren Patentanmeldung = 14.03.2013
  • Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr tritt für die Schutzperiode ein, in die der Tag der Eintragung fällt = 22.05.2019
Art der Gebühr Fälligkeit Begründung
1. Aufrechterhaltungsgebühr (4. bis 6. Schutzjahr) nicht fällig Erste Aufrechterhaltungsperiode endet vor dem Eintragungstag
2. Aufrechterhaltungsgebühr (7. und 8. Schutzjahr) fällig am 31.05.2019 Eintragungstag (22.05.2019) fällt in die zweite Aufrechterhaltungsperiode; Fälligkeit der Gebühr am letzten Tag des Monats, in dem die Eintragung erfolgt ist
3. Aufrechterhaltungsgebühr (9. und 10. Schutzjahr) noch nicht fällig Gebühr für die dritte Aufrechterhaltungsperiode wird erst zum Ende der zweiten Aufrechterhaltungsperiode, nämlich am 31.03. 2021, fällig
Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte der Seite Gebühren Gebrauchsmuster.

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Bild: iStock/baona

Stand: 05.03.2021