Die Neuheit ist eine der Voraussetzungen für ein Patent. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Sie darf deshalb vor der Anmeldung nicht bereits mündlich oder schriftlich veröffentlicht worden sein.
Ein Patent kann durch Urteil des Bundespatentgerichts für nichtig, also unwirksam erklärt werden.
Die Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag veröffentlicht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann auch die Akte eingesehen werden. Mit der Offenlegung wird die Öffentlichkeit über das möglicherweise künftig bestehende Schutzrecht informiert. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anmelder unter bestimmten Voraussetzungen vom Nachahmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
Internationale Vereinbarung zur internationalen Vereinheitlichung von Anforderungen und Rechten an und aus gewerblichen Schutzrechten. U.a. wird die Prioritätsfrist für Patentanmeldungen auf 12 Monate nach Anmeldetag, 6 Monate für Markenanmeldungen festgelegt. Im Rahmen des PVÜ wurden u.a. der Patentzusammenarbeitsvertrag und das Madrider Markenabkommen geschlossen.
Das Patent gibt dem Inhaber ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht zur gewerblichen Nutzung seiner technischen Erfindung (gewerbliches Schutzrecht).
Die Patentansprüche sind ein Textabschnitt der Anmeldung. Mit ihnen formuliert der Anmelder, was geschützt werden soll. Mit den Patentansprüchen wird der Schutzbereich eines Patentes festgelegt. Beschreibung und Zeichnungen, die ebenfalls Teil der Anmeldung sind, können zur Auslegung der Patentansprüche verwendet werden.
Der internationale Patentzusammenarbeitsvertrag ermöglicht ein zentralisiertes Anmelde- und Rechercheverfahren; für die Prüfung und Erteilung sind die nationalen Ämter zuständig. Mit einer einzigen internationalen Patentanmeldung kann der Anmelder gleichzeitig in beliebig vielen PCT-Vertragsstaaten Patentschutz beantragen.
Eine Gruppe von Patentanmeldungen und -erteilungen sowie Gebrauchsmustern, die direkt oder indirekt durch eine gemeinsame Priorität miteinander verbunden sind, werden auch Patentfamilien genannt.
Beispiel:
Zu einer Erstanmeldung in Deutschland am 1. August 2009 sind identische Nachanmeldungen bis zum 1. August 2010 in den Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Beispiel in Großbritannien, den USA oder dem Europäischen Patentamt möglich, ohne dass ein Stand der Technik, der innerhalb dieser Jahresfrist bekannt wird, der Neuheit der Nachanmeldungen entgegensteht.
In unserer Datenbank DEPATISnet können Sie kostenfrei nach Mitgliedern bestehender Patentfamilien recherchieren. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter DEPATISnet > Hilfe > Recherchemodi > Patentfamilien-Recherche
Wenn ein Patent erteilt werden kann, wird eine Patentschrift im Patentblatt (http://register.dpma.de) veröffentlicht.
Eine Patentverletzung wird durch die Nutzung einer patentierten Erfindung ohne Erlaubnis verursacht. Der Patentinhaber kann auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.
Der Anmelder kann sein Patent unter anderem verwerten, indem er es selbst verwendet, Lizenzen vergibt oder das Patent verkauft.
Hat ein Anmelder sein Schutzrecht bereits vorher in Deutschland oder im Ausland angemeldet, kann er für die zweite Anmeldung die Priorität der Voranmeldung beanspruchen. Das bedeutet, dass er für die zweite Anmeldung den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält. Die Prioritätsfrist beträgt 12 Monate für Patente und Gebrauchsmuster, 6 Monate für Marken und Geschmacksmuster.
Der Anmeldetag der ersten Anmeldung eines Schutzrechts kann für eine Anmeldung bei einem anderen Patentamt in Anspruch genommen werden (Priorität). Dann gilt der Anmeldetag der ersten Anmeldung als Prioritätsdatum.
Damit ein Patent erteilt werden kann, muss geprüft werden, ob die Erfindung patentierbar ist. So muss die Erfindung weltweit neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Die Prüfung erfolgt nur auf Antrag, der vom Anmelder oder einem Dritten innerhalb von sieben Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden kann.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013