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E - H

Einspruch

Ein erteiltes Patent kann mit einem Einspruch angefochten werden. Den Einspruch kann jeder innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung eines Patents einlegen.

Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Erfindung muss sich also vom Stand der Technik deutlich abheben (Erfindungshöhe).

Erfindung

Eine Erfindung beinhaltet Aufgabe und Lösung: eine neue und nicht nahe liegende technische Lehre ermöglicht es mit technischen Mitteln ein Problem zu lösen. Die Erfindung muss zudem ausführbar und wiederholbar sein.

Europäisches Patentamt (EPA)

Das EPA erteilt in einem zentralisierten Verfahren Patente, die innerhalb aller oder ausgewählter Mitgliedstaaten gelten. Mit der Einreichung einer einzigen Anmeldung kann Patentschutz in mehreren oder allen EPÜ-Vertragsstaaten erlangt werden. Die Patentanmeldung wird zentral im Europäischen Patentamt geprüft. Nach der Erteilung wird das Europäische Patent in den Ländern, in denen es gelten soll, wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt.

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)

Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente ist ein internationaler Vertrag, mit dem die Erteilung Europäischer Patente geregelt wird.

Europäische Patentorganisation (EPO)

Die Europäische Patentorganisation ist eine auf Basis des EPÜ gegründete zwischenstaatliche Einrichtung, deren Mitglieder die EPÜ-Vertragsstaaten sind.

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchmuster ist wie das Patent ein Schutzrecht für technische Erfindungen. Im Gegensatz zum Patent wird die Erfindung im Eintragungsverfahren nicht auf Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft. Deshalb kann das Gebrauchsmuster günstig und schnell erlangt werden. Diese Prüfung findet erst statt, soweit ein Dritter Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellt. Ein Gebrauchsmuster bietet einen Erfindungsschutz für maximal zehn Jahre.

Geschmacksmuster - Designschutz

Das Geschmackmuster schützt das Design eines Erzeugnisses. Geschützt werden kann jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand. Voraussetzung ist, dass das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und sich von bereits existierenden Designs unterscheidet (so genannte Eigenart). Ob dies der Fall ist, wird jedoch nicht vor der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern erst im Streitfall von den Zivilgerichten geprüft. Mit der Eintragung erlangt der Rechtsinhaber das ausschließliche Benutzungsrecht für das Design. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.

Gewerbliche Schutzrechte

Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster gehören zu den gewerblichen Schutzrechten. Sie bieten Erfindern bzw. Unternehmen einen zeitlich begrenzten Schutz vor Nachahmung durch Konkurrenten. Die Marke kann sogar beliebig oft verlängert werden.

Haager Musterabkommen

Abkommen über die Hinterlegung von Mustern und Modellen mit internationaler Wirkung. Gegenwärtig sind den verschiedenen Akten zum Haager Musterabkommen insgesamt 60 Länder beigetreten, darunter Deutschland, Frankreich oder auch die Europäische Union; nicht beigetreten sind u.a. die USA, Japan und Großbritannien. Die Klassifizierung der Muster und Modelle für Geschmacksmusteranmeldungen ist in der Locarno-Klassifikation geregelt.

HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Eintragung und Verwaltung von Gemeinschaftsmarken und -geschmacksmustern mit Geltungsbereich Europäische Union; Sitz: Alicante, Spanien.
Das HABM ist eine rechtlich, administrativ und finanziell eigenständige öffentlich-rechtliche Einrichtung der Gemeinschaft (EU-Agentur). Das HABM hat etwa 700 Mitarbeiter.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013