Aus einer Patentanmeldung kann bis zum Ablauf von 10 Jahren ab Anmeldetag ein Gebrauchsmuster mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Dabei muss die Gebrauchsmusteranmeldung (mit Abzweigungserklärung) bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, eingereicht werden.
Kann ein jüngeres Patent nur benutzt werden, wenn dazu gleichzeitig ein älteres Patent gebraucht wird, ist das jüngere Patent vom älteren Patent abhängig. Der Inhaber des jüngeren Patentes kann sein Patent nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patentes verwenden, der Inhaber des älteren Patentes kann seinerseits die im jüngeren Patent weiter entwickelte Lehre seines Patents nicht benutzen. Zuständig für die Entscheidung der Frage der Abhängigkeit sind nur die Verletzungsgerichte.
Anmeldetag ist der Tag, an dem Ihre Anmeldung beim Patentamt eingegangen ist. Der Anmeldetag bestimmt zum Beispiel, dass später eingereichte Anmeldungen einer gleichen oder ähnlichen Erfindung von Mitbewerbern nicht mehr zu einem Patent führen können. Gleichzeitig ist der Anmeldetag das Prioritätsdatum Ihres zukünftigen Schutzrechts. Dies ist bedeutsam, wenn Sie Ihr Schutzrecht auch international anmelden wollen.
Die Unterscheidung zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen ist für die Hochschulangehörigen und für die Hochschule von zentraler Bedeutung.
Diensterfindungen können nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entstehen. Wer also nicht (oder nicht mehr) an der Hochschule beschäftigt ist, sei es als Hochschullehrer, Angestellter, Arbeiter, kann auch im Verhältnis zur Hochschule keine Diensterfindung machen. Studierende als solche sind nicht bei einer Hochschule beschäftigt. Wenn sie aber zusätzlich während ihres Studiums als studentische Hilfskraft arbeiten, sind sie an einer Hochschule beschäftigt. Dasselbe gilt für Doktoranden: die bloße wissenschaftliche Betreuung ihrer Dissertation macht sie nicht zu Beschäftigten, wohl aber eine Anstellung beim Institut ihres Doktorvaters (auch in Teilzeit). Auch Gastwissenschaftler haben in aller Regel keinen Anstellungsvertrag mit der aufnehmenden Hochschule.
Das Bundespatentgericht wurde 1961 mit Sitz in München gegründet. Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, z. B. über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patentamtes sowie über Nichtigkeitsklagen gegen erteilte Patente und im Zwangslizenzverfahren. Es ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gehört wie der Bundesgerichtshof und das DPMA zum Ressort des Bundesjustizministeriums.
Mit DEPATISnet stellt das Deutsche Patent- und Markenamt den umfangreichen Wissensschatz von 40 Millionen Patentdokumenten via Internet zur Verfügung. Herzstück von DEPATISnet ist das Dokumentenarchiv von DEPATIS, in dem deutsche und auch ausländische Patentdokumente digitalisiert vorliegen. Auch die Patentprüfer des DPMA nutzen DEPATIS für die Patentrecherche. DEPATIS hat weitestgehend die Patentdokumenten-Sammlungen in Papierform ersetzt.
DEPATISnet bietet den Zugriff auf sämtliche deutschen Patente seit 1877. Darüber hinaus sind auch die Patentdokumente vieler anderer Staaten via Internet abrufbar. Australien, Japan, die USA, Großbritannien, Italien, Österreich, Frankreich und die Schweiz sind nur einige der gelisteten Informationspools.
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