Ausgabe Mai 2009
Liebe Leserinnen und Leser,
zunächst ein Hinweis in eigener Sache: Ab dieser Ausgabe finden Sie den Newsletter für die Nutzer der Informationsdienste des DPMA auf unseren Internet-Seiten (www.dpma.de//service/e_dienstleistungen/newsletter/index.html). Wir haben das Design etwas aufgefrischt und möchten Ihnen einen komfortableren Zugriff auf den Newsletter bieten. Für Ihre Rückmeldungen/ Anregungen sind wir dankbar (newsletter@dpma.de).
Anmelder können im Rahmen eines Pilotprojekts bei den deutschen und amerikanischen Patentbehörden eine beschleunigte Prüfung beantragen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Patentanmeldung beim jeweils anderen Amt vorangemeldet und dort zumindest ein Anspruch für patentfähig befunden wurde. In diesem Fall werden die Arbeits- und Rechercheergebnisse der beiden Ämter ausgetauscht und können gegenseitig genutzt werden. Dies trägt dazu bei, die Qualität der Prüfung zu verbessern und das Verfahren zu beschleunigen. Der Anmelder erhält innerhalb von neun Monaten ab Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente einen ersten Bescheid. Weder das DPMA noch das amerikanische Patent- und Markenamt (USPTO) sind an die Entscheidungen der jeweils anderen Behörde gebunden.
"Wir freuen uns, mit diesem Pilotprojekt die erfolgreiche internationale Zusammenarbeit mit unseren amerikanischen Partnern fortsetzen zu können. Die Kooperation unserer beiden Ämter stärkt die Effizienz und Qualität des Patenterteilungsverfahrens" erläutert Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts.
"Der Patent Prosecution Highway bringt sowohl für das USPTO als auch die Nutzer echte Vorteile, da Doppelarbeit vermieden wird, die Bearbeitung schneller erfolgt und eine hohe Patentqualität erreicht wird", erklärte der Geschäftsführende Staatssekretär für Geistiges Eigentum im US-Handelsministerium und Geschäftsführende Direktor des USPTO, John J. Doll. "Ein PPH-Projekt mit unseren Kollegen des Deutschen Patent- und Markenamts trägt zur Erweiterung des PPH-Netzwerks bei und eröffnet einem größeren Kreis von Nutzern die Möglichkeit, von diesen Vorteilen zu profitieren."
Der Antrag auf die beschleunigte Bearbeitung und weitere Informationen zum Pilotprojekt können heruntergeladen werden unter:
Auch das amerikanische Patent- und Markenamt (USPTO) bietet Informationen zum PPH-Verfahren auf seinen Internetseiten unter www.uspto.gov/web/patents/pph/pph_dpma.html.

DPMAregister zunächst für Marken
Unserer neuer Internet-Dienst DPMAregister ist zum 28. April 2009 unter http://register.dpma.de gestartet.
DPMAregister führt die beiden Datenbanken <
Die bisherigen Dienste DPINFO und <
Neben verschiedenen Recherchemodi (Einsteiger, Schnellsuche, Monitoring, Expertenrecherche, Assistentenrecherche) können Sie auch das gesamte Markenblatt oder einzelne Teile davon herunterladen. DPMAregister eignet sich daher insbesondere für die Recherche nach angemeldeten, eingetragenen und erteilten Schutzrechten, für die Ermittlung des aktuellen Rechtsstands zu einem Schutzrecht sowie für die regelmäßige und systematische Überprüfung neu publizierter Schutzrechte im Rahmen eines Monitoring (DPMAkurier).
Zu den Highlights des Dienstes gehören neben der erweiterten Trefferlistenanzeige mit Bildwiedergabe und Aktenzustand die Anzeige von bis zu 1.000 Treffern auf einer Seite sowie die sofortige Registerauskunft mit aktuellem Verfahrensstand. So können Sie schnell und unkompliziert einen guten Überblick über geltende Schutzrechte und deren Anmeldungen gewinnen. Natürlich stehen alle Trefferlisten und Registerauszüge zum Herunterladen und Druck bereit. Bei Interesse können Sie Suchanfragen auch über eine verschlüsselte Übertragung eingeben.
Der neue Dienst wird kostenfrei und ohne vorhergehende Anmeldung angeboten.
Weitere Informationen zu DPMAregister erhalten Sie unter http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/dpmaregister/index.html.
Im DEPATIS-Archiv wurde jetzt die DOKID (Dokumentenidentifikation) für Anmeldeunterlagen aus den Jahren 1950 bis 1956 mit Münchner Aktenzeichen umgestellt. Diese DOKID enthalten nun an der letzten Stelle vor dem Schriftenartencode "AZ" ein "M" und kein "@" mehr. Beispielsweise wurde aus DE000S0036076@AZ die Dokumentenidentifikation DE000S0036076MAZ. Näheres zum Hintergrund finden Sie in unserem Januar-Newsletter.
Seit dem Start unseres neuen Internet-Dienstes DPMAregister am 28.04.2009 bieten wir Ihnen verbesserte Möglichkeiten für die Markenrecherche. Eine der Optimierungen ist die komplexe Ermittlung von Marken aus unterschiedlichen Datenbereichen.
Bei der Recherche nach Marken legen wir Ihnen nah, nicht nur Anmeldungen und eingetragene Schutzrechte zu berücksichtigen. Unabhängig von der möglichen Existenz einer identischen oder ähnlichen Marke könnte die von Ihnen gewünschte Bezeichnung aus markenrechtlicher Sicht als schutzunfähig beurteilt werden. Damit Sie im Vorfeld eine eventuelle Zurückweisung in etwa einschätzen können, sollten Sie bei der Recherche auch den Datenbestand der zurückgewiesenen und zurückgenommenen Markenanmeldungen auswerten. Diese Recherche war bis zur Inbetriebnahme von DPMAregister nur separat möglich. In DPMAregister gleichen Sie mit einer Recherche nun unterschiedliche Datenbestände ab (ausgenommen im Recherchemodus "Monitoring"). Siehe hierzu auch die Rubrik "Hilfe" in DPMAregister, Abschnitt "Datenbestand", Unterpunkt "Marken".
Tipp: In der Eingabemaske - Abschnitt "Trefferliste konfigurieren" - wählen Sie im Listenfeld "Trefferlistensortierung nach" den Eintrag "Aktenzustand". Dadurch erhalten Sie eine übersichtliche Anzeige Ihres Rechercheergebnisses: In der Spalte "Aktenzustand" sehen Sie die eindeutige Abgrenzung zwischen Marken, die beispielsweise geschützt worden sind (= "Marke eingetragen") und Markenanmeldungen, die zurückgewiesen oder zurückgenommen worden sind (= "Eintragung nicht möglich", teilweise auch unter "Akte vernichtet").
Erläuterungen zu den (möglichen sieben) Aktenzuständen finden Sie in der "Hilfe" zu DPMAregister unter dem Abschnitt "Trefferliste", Unterpunkt "Marken".
Möchten Sie eine gesonderte Recherche nur nach zurückgewiesenen und zurückgenommenen Markenanmeldungen durchführen, bietet sich hierfür die Gelegenheit im Modus "Expertenrecherche".
Beispiel: Suche nach zurückgewiesenen/zurückgenommenen Markenanmeldungen, die den Wortlaut "?Versicherung?" beinhalten.
Der Befehl lautet: BA = eintragung-nicht-moeglich UND WM = ?versicherung?
Detaillierte Hinweise für die Recherche nach Marken mit Schutzwirkung in Deutschland entnehmen Sie dem aktuellen Flyer
"Internet-Recherchen nach Marken".
Weiterführende Informationen zur Markenrecherche erhalten Sie hier.
In dieser Rubrik informieren wir Sie über aktuelle, häufig gestellte oder besonders interessante Fragen, die unsere Auskunftsstelle täglich beantwortet.
Viele Anrufer stellen zur Vorbereitung ihrer Markenanmeldung häufig diese Frage:
Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke?
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen.
Die vom DPMA verwendete Druckschrift "Arial" umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Schriftzeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ?, usw.
Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.
Beispiel: Bei einer Eintragung "Hans" besteht Schutz auch für

Enthält die Marke Zeichen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, wird diese als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke behandelt.
Wenn der Anmelder die Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe beantragt, wenn es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck ankommt, handelt es sich um eine Wort/Bildmarke oder Bildmarke
Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:
Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
Viele nicht-lateinische Schriftzeichen, z. B. chinesische, sind ebenfalls als Bildmarken anzusehen.
Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als "reine" Wortmarke schutzfähig wäre.
Jedoch kann ein nicht schutzfähiges Wortzeichen durch Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung Schutzfähigkeit erlangen. Einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen reichen hierfür in der Regel nicht aus. Je beschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortbestandteilen einer Wort-/Bildmarke können aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes hergeleitet werden.
Fragen zur Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke, zur Wahl der für Sie am besten geeigneten Darstellung, der für Ihre konkreten Bedürfnisse "passenden" Waren und/oder Dienstleistungen, Voreintragungen, etc. dürfen wir Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunftsstellen nicht beantworten, bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Rechts- oder Patentanwalt.
Das DPMA stellt nach wie vor zahlreiche Ingenieure/innen ein. Die aktuelle Stellenausschreibung finden Sie hier.
Herausgeber:
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Zweibrückenstraße 12, 80331 München, Tel: ++49 (0)89 /2195-3367,
E-Mail-Adresse: newsletter(at)dpma.de, Internet: http://www.dpma.de
Für allgemeine Fragen und zur Abbestellung dieses Newsletters steht Ihnen unsere Redaktion unter ++49 (0)89 /2195-3367 bzw. unter newsletter(at)dpma.de zur Verfügung
Technische Fragen rund um die elektronischen Informationsdienste des DPMA werden gerne unter ++49 (0)89 /2195-3435 bzw. unter datenbanken(at)dpma.de beantwortet.
*Hinweis: Um automatisierte Spamprogramme nicht zu unterstützen, ersetzen wir bei den hier genannten E-Mail-Adressen das @-Zeichen durch "(at)".
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 20.03.2013