Der elektronische Rechtsverkehr mit dem DPMA hat seine rechtliche Grundlagen in § 125a Patentgesetz (i.V.m. § 21 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz), § 95a Markengesetz und § 25 Geschmacksmustergesetz, jeweils mit Verweis auf § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung. Ergänzend sind folgende Regelungen zu beachten:
1. Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) bestimmt, in welchen Verfahren die Einreichung elektronischer Dokumente beim DPMA zulässig ist und in welcher Form elektronische Dokumente eingereicht werden können. Weiterhin bestimmt sie die zu verwendende elektronische Signatur.
2. Bei der Einreichung von Patentanmeldungen in elektronischer Form ist zudem § 3 der Patentverordnung (PatV) vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702, BlPMZ 2003, 322 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532, BlPMZ 2005, 45) zu beachten. Die Standards, die bei der Einreichung von Bilddateien in elektronischer Form einzuhalten sind, finden sich in der Anlage 2 zu § 12 PatV.
3. Für die elektronische Einreichung von internationalen Patentenanmeldungen ist zudem Regel 89bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens zu beachten.
4. Bei der Einreichung von Markenanmeldungen ist zudem § 2 Abs. 1 Satz 2 u. 3 der Markenverordnung (MarkenV) vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) zu beachten.
5. Bei der Einreichung von Gebrauchsmusteranmeldungen ist zudem § 2 Satz 2 der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) zu beachten.
6. Die weiteren Bearbeitungsvoraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente werden gemäß § 3 ERVDPMAV vom DPMA auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.
7. Bearbeitungsvoraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 3 ERVDPMAV:
Die mit der DPMAdirekt-Software erstellten und qualifiziert signierten OSCI-Daten können auch auf einer handelsüblichen CD/DVD-ROM beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden.
Anderweitig erstellte Daten und/oder Datenträger, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, werden nicht als elektronische Schutzrechtsanmeldung akzeptiert.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013