Ab dem 1. Juli 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) einem begrenzten Benutzerkreis die Möglichkeit eröffnet, testweise Patentanmeldungen in elektronischer Form einzureichen. Zu den Teilnehmern dieses Pilotprojektes zählen u.a. die Firmen BASF, DaimlerChrysler, Siemens und die Patentanwaltskanzlei Hössle, Kudlek & Partner.
Auf Seite des DPMA wurden die notwendigen technischen Einrichtungen für die elektronische Patentanmeldung in Betrieb genommen.
Die erste elektronische Patentanmeldung mit Echtdaten erreichte das DPMA kurz vor seinem 125-jährigen Bestehen, am 4. Juli 2002 um 17:07 Uhr. Die Anmeldung erfolgte durch die Fa. Siemens, welche die Anmeldedateien per signierter und verschlüsselter eMail an die elektronische Patentanmeldestelle des DPMA übermittelte. Wegen der bislang fehlenden rechtlichen Rahmenbedingungen war und ist neben der online-Übermittlung ein gleichzeitiges Einreichen der Patentanmeldung in Papierform erforderlich.
Das DPMA wird zur Unterstützung der Pilotteilnehmer im Internet eine Informationsplattform mit Thema "Elektronische Patentanmeldung" bereitstellen. Ziel dieser Plattform ist es, die Teilnehmer des Pilotprojektes kontinuierlich über aktuelle technische wie rechtliche Entwicklungen informieren. Lösungen
für bekannte Probleme werden in einer FAQ-Liste gesammelt. Schließlich werden Updates der benötigten Software PaTrAS, der unterstützenden Tools sowie detaillierte Beschreibungen über die elektronische Patentanmeldung
zum Download bereitgestellt. Die genauen Zugriffsmodalitäten zu diesem
Portal werden den Teilnehmern am Pilotprojekt in Kürze persönlich mitgeteilt.
Für alle Fragen zu den Themen Elektronische Patentanmeldung, der zur Verfügung gestellten Software (PaTrAS, Softwaretools) und zu dem Ablauf der elektronischen Patentanmeldung hat das DPMA eine telefonische Hotline eingerichtet. Zu Erreichen ist diese während der Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 089/2195-2500.
Voraussichtlich ab Dezember 2002 wird das neue Release der Validierungssoftware
PaTrAS verfügbar sein. Die weiterentwickelte Version 1.2 berücksichtigt aus dem Pilotprojekt gewonnene Erfahrungen, die Wünsche der Pilotteilnehmer und Änderungen in der Patentanmeldeverordnung. Daneben wird die Software um einige Funktionalitäten, wie den Teilbereich der Erfinderbenennung erweitert. Auch wird PaTrAS das elektronische Einreichen von Beschwerden in Markensachen beim DPMA unterstützen.
Durch die Marktentwicklung im Softwarebereich war zudem eine Fortentwicklung des Programms erforderlich. Die Version 1.2 der Software PaTrAS wird daher nicht nur unter dem Betriebssystem WINDOWS NT 4.0, sondern auch unter den Betriebssystemen WINDOWS 2000 und WINDOWS XP lauffähig sein.
Transaktionen über das Internet müssen mindestens so sicher und rechtsverbindlich sein wie die heute praktizierten, zumeist auf Papier basierenden Verfahren. Der Schlüssel dazu ist die digitale Signatur. Sie ermöglicht es eine elektronische Nachricht einem Absender eindeutig zuzuordnen und unautorisierte Veränderungen zweifelsfrei nachzuweisen. Trotz anderer Form und Aussehen stellt die digitale Signatur das virtuelle Äquivalent zur handschriftlichen Unterschrift dar.
Das deutsche Signaturgesetz unterscheidet zwischen einer einfachen, fortgeschrittenen und qualifizierten digitalen Signatur. Letztere besitzt den höchsten Sicherheitsstandard und ersetzt im Privatrecht die handschriftliche Unterschrift (§126a BGB). Dieser sicherste Signaturtyp wird derzeit auch für die elektronische Patentanmeldung gefordert. Die Zuordnung der digitalen Schlüssel zu einer Person erfolgt bei qualifizierten Zertifikaten durch Zertifizierungsdiensteanbieter, welche unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde von Post und Telekommunikation (RegTP) stehen. Welche Zertifikate von welchen Anbietern seitens des DPMA jeweils zugelassen werden, wird aktuell bekanntgegeben.
Digitale Signaturen beruhen auf dem Prinzip, dass einer Person ein geheimer privater und ein öffentlicher Schlüssel zugeordnet ist, welche auf einer Chipkarte fixiert sind. Der private Schlüssel dient zur Erzeugung einer Signatur, die nur für dieses eine spezifische Dokument Gültigkeit besitzt. Der öffentliche Schlüssel wird zur Überprüfung der Signatur benötigt.
Der Signiervorgang läuft folgendermaßen ab: Per Signiersoftware wird aus dem zu
signierenden Dokument eine Prüfsumme (sog. Hash-Wert) ermittelt. Anschließend wird dieser Hash-Wert mit dem auf der Chipkarte befindlichen privaten Schlüssel des Absenders verschlüsselt, was als Ergebnis die digitale Signatur darstellt und Bestandteil des Dokuments wird. Die Identifizierung des authorisierten Nutzers erfolgt bei diesem Verfahren über die Eingabe seiner PIN (Persönliche Identifizierungs-Nummer).
Der Empfänger hat die Möglichkeit, mit dem bei der gewählten Zertifizierungsstelle abrufbaren öffentlichen Schlüssel des Absenders die Prüfsumme zu entschlüsseln und zusätzlich am eigenen Rechner selbst eine Prüfsumme des empfangenen Dokuments zu berechnen. Falls die entschlüsselte Prüfsumme und die selbst erzeugte Vergleichssumme identisch sind, ist erwiesen (§292a ZPO), dass das Dokument tatsächlich vom Absender stammt und auf dem Übertragungsweg nicht manipuliert
wurde.
Von der digitalen Signatur zu unterscheiden ist die Verschlüsselung von Dokumenten. Zwar basieren beide Verfahren auf den gleichen Grundprinzipien, doch dient die digitale Signatur dem Nachweis der Authentizität und Integrität der eingehenden Dokumente, die Verschlüsselung jedoch wird zum Schutz der Vertraulichkeit der verschickten Dokumente eingesetzt. Die Verschlüsselung von Dokumenten erfolgt mit dem öffentlichen Schlüssel des Empfängers. Die Entschlüsselung des Dokuments ist nur durch dem Empfänger (z.B. DPMA) mit dem entsprechenen privaten Schlüssel und nach Eingabe der PIN möglich.
Im Gegensatz zur Signierung ist eine Verschlüsselung der an das DPMA gerichteten Patentanmeldedateien nicht erforderlich, wird allerdings empfohlen. Die hierzu notwendigen öffentlichen Schlüssel des DPMA werden demnächst auf der Website zum Download bereitgestellt.
Das Erzeugen der Patentanmeldedateien im geforderten XML-Format ist auch mit Standardsoftware möglich. Möglich wird dies durch Hilfsprogramme, welche das DPMA seinen Kunden unentgeltlich zur Verfügung stellt. Diese Hilfsprogramme (Tools) setzen auf Standardsoftware, wie Textverarbeitungssysteme oder Webbrowser auf, und ermöglichen es den Anmeldern in gewohnter Arbeitsumgebung elektronische Patentanmeldedateien im korrekten XML-Format zu generieren. Zur Zeit stehen Tools für Standardwebbrowser und das Textverarbeitungssystem MS Word 97 für den Patentantrag und die Patentbeschreibung zur Verfügung. Eine Erweiterung der vorhandenen Programme und deren Portabilität auf andere Textverarbeitungsprogramme bzw. neuere MS Word-Versionen ist geplant.

Projektleiter Elektronische Patentanmeldung Dr. Staude in einer freien Minute
Auf der diesjährigen Computermesse CeBIT in Hannover war auch das DPMA mit mehreren innovativen Dienstleistungen vertreten. Unter regem Interesse wurde
der Öffentlichkeit erstmalig die Möglichkeit der elektronischen Patentanmeldung
vorgestellt. Interessenten hatten die Möglichkeit Testanmeldungen vorzunehmen
und konnten sich so selbst ein Bild vom praktischen Vorgehen bei der Antragsstellung machen.
Große Resonanz fand auch die Podiumsdiskussion zum Thema der zukünftigen elektronischen Schutzrechtsanmeldung am 15. März im Pavillon D, zu der der Präsident des DPMA, Dr. Schade, eingeladen hatte.
Vertreter der Industrie, des europäischen Patentamtes und des Patentgerichtes diskutierten unter der Leitung von Prof. Dr. Schramm (TU Ilmenau) die elektronische Patentanmeldung im allgemeinen und den vom DPMA beschrittenen Weg. Einstimmig wurde festgehalten, dass seitens der Anmelderschaft ein grosses Interesse an der elektronischen Anmeldung von Schutzrechten besteht und nur ein gemeinsames Vorgehen aller Patentämter einen durchschlagenden Erfolg für das elektronische Verfahren bringen kann. John Bambrigde (EPO) betonte ebenfalls, dass die technische Harmonisierung der nationalen Anmeldesysteme ein vorrangiges Ziel ist und ein einheitliches Verfahren nach dem vorliegenden WIPO-Standard anzustreben ist.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013