Aufgrund der Reform der nationalen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika (America Invents Act) haben sich die Angaben für die Einreichung einer PCT-Anmeldung geändert.
Ab dem 16. September 2012 ist es für die Einreicher einer geplanten PCT-Anmeldung nicht mehr notwendig, den oder die Erfinder als Anmelder für die Zwecke der Bestimmung dieses Staates anzugeben.
Bei Anträgen zu Internationalen Anmeldungen, die ab dem 16. September 2012 eingereicht werden, genügt es daher in der Regel, einen oder mehrere "Anmelder für alle Bestimmungsstaaten" zu benennen und die Angaben der Erfinder einzutragen.
Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Juli/August Ausgabe des PCT-Newsletters der WIPO.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 15.03.2013