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Hinweis

zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

(14.02.2011)

Das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ist am 28. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Durch Artikel 17 Ziff. 1 des Gesetzes wurde § 115 Abs. 2 MarkenG an die Änderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (GMAO) angepasst. Nach Regel 18ter Abs. 1 GMAO sind die Ämter der Vertragsparteien ab 1. Januar 2011 verpflichtet, eine ausdrückliche Erklärung über die Schutzbewilligung gegenüber dem Internationalen Büro der WIPO abzugeben. Das Internationale Büro trägt die Erklärung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie an den Inhaber der internationalen Registrierung. Dieser erfährt somit alsbald nach der Entscheidung des DPMA von der Schutzerstreckung der international registrierten Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb wurde der Beginn der Benutzungsschonfrist in § 115 Abs. 2 MarkenG entsprechend angepasst. Sie beginnt jetzt mit dem Zugang der Schutzmitteilung bei dem Internationalen Büro der WIPO. Nur wenn dort innerhalb der Jahresfrist des Artikels 5 Absatz 2 des Madrider Markenabkommens weder eine Schutzmitteilung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist, verbleibt es bei der bisherigen Regelung, dass die Benutzungsschonfrist mit Ablauf der Jahresfrist beginnt.

Durch Artikel 17 Ziff. 2 und 3 des genannten Gesetzes wurden die Verweisungen in §§ 125a und 143a Abs. 1 MarkenG auf die Gemeinschaftsmarkenverordnung angepasst, weil im Rahmen der so genannten Kodifizierung die Gemeinschaftsmarkenverordnung neu erlassen worden ist.


3650/21 - 3.3.6 - Bd. II/19

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