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Hinweis zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung

(30.06.2010)

Die Geschmacksmusterverordnung wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung (BGBl. I S. 581; BlPMZ 2010, 205) geändert. Sie enthält nun Regelungen zum Verfahren bei internationalen Eintragungen (vgl. hierzu auch den Hinweis auf das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes in BlPMZ 2010, 45). Daneben ist der Katalog der Angaben überarbeitet worden, die bei aufgeschobener Bekanntmachung der Wiedergabe in das Register eingetragen werden. Die Änderungen sind am 15. Mai 2010 in Kraft getreten.

Im Einzelnen:

  • Der Inhaber einer internationalen Eintragung kann nach § 69 Absatz 3 Satz 1 GeschmMG innerhalb von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stellung nehmen. Durch § 17a GeschmMV wird klargestellt, dass diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Internationale Büro die Schutzverweigerung absendet.


  • Nach § 17b GeschmMV erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt die Bestätigung für die Umschreibung der internationalen Eintragung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), wenn ihm die Rechtsfolge entsprechend § 28 Absatz 3 DPMAV nachgewiesen wird.


  • Bei aufgeschobener Bekanntmachung der Wiedergabe wird der Entwerfer nicht mehr namentlich in das Register eingetragen, § 13 Absatz 4 Satz 1 GeschmMV n.F. Darüber hinaus wurden die Verweisungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 GeschmMV auf § 13 Absatz 2 GeschmMV redaktionell angepasst.


3660/2-4.3.2-Bd.I/8

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