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Fragen rund um den Zahlungsverkehr und Gebührenzahlungen

Hände mit Laptop und Kaffeetasse

Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Gebührenzahlung beim DPMA.

  • Vorsicht bei Rechnungen von amtlich klingenden Firmen oder Personen

    Immer wieder erhalten Schutzrechtsinhaber irreführende Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Patenten, Marken und Mustern. Oft geht es dabei um Rechnungen, die von Firmen oder Einzelpersonen mit amtlich klingenden Namen versandt werden. Schutzrechtsinhabern wird dabei das Angebot gemacht, ihr Patent, ihre Marke oder ihr Muster in nicht amtliche Register oder Publikationen eintragen zu lassen. Diesen Schreiben liegen außerdem Zahlungsaufforderungen über hohe Beträge mit oft sehr kurzen Zahlungsfristen bei.

    Bitte prüfen Sie diese Angebote sorgfältig. Hierbei handelt es sich nicht um Eintragungs- oder Verlängerungsgebühren beim DPMA. Amtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit einem Schutzrecht im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anfallen, sind ausschließlich auf das Konto des DPMA einzuzahlen: Bundeskasse Halle/DPMA, IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54, BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700. Ausführliche Informtionen zur Gebührenzahlung erhalten Sie auf der Seite Zahlungsverkehr.
    Weitere Hinweise zu den irreführenden Zahlungsaufforderungen und eine Liste der beim DPMA bekannten Firmen finden Sie auf der Seite Irreführende Zahlungsaufforderungen.

  • Wo finde ich Informationen zu den Gebührensätzen für die Anmeldegebühr?

    Die seit 1. Oktober 2009 geltenden Gebührensätze der Anmeldegebühr sind in den Gebührennummern 311 000, 311 050 und 311 100 der Anlage zu § 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes (PatKostG) geregelt.

    Eine ausführliche Darstellung zu diesen Gebührensätzen finden Sie im pdf-Datei Merkblatt für Patentanmelder und im Formular pdf-Datei Hinweise zu Gebühren in Patentsachen, die ebenfalls im Internet verfügbar sind.

  • Ist die gezahlte Verlängerungsgebühr für mein Schutzrecht eingegangen und vom DPMA gebucht worden?

    In DPMAregister können Sie selbstständig ermitteln, ob die von Ihnen gezahlte Verlängerungsgebühr zu Ihrem Aktenzeichen gebucht wurde. Geben Sie im jeweiligen Modul in der Maske „Basisrecherche“ Ihr Aktenzeichen ein, das Sie überprüfen möchten. Bei Schutzrechten, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag in der Stammdatenanzeige der einzelnen Schutzrechtsmodule angezeigt. Schauen Sie im Modul

    • Patente/Gebrauchsmuster: in die Zeile „Fälligkeit“ - FT bezeichnet den Tag der Fälligkeit, FG die Jahresgebühr, die als nächstes zu zahlen ist.
    • Marken: in der Zeile 180 Schutzendedatum
    • Design: in der Zeile „Fälligkeit“

    Ist die Gebühr vollständig und korrekt zum Aktenzeichen eingezahlt worden, wird der Betrag in der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Zahlung gebucht. Die nächste Fälligkeit wird dann - soweit zulässig – in der entsprechenden Zeile fortgeschrieben.
    Über die Einzahlungen werden keine Quittungen ausgestellt. Nutzen Sie daher die fortgeschriebenen Daten Ihres Registereintrags als Zahlungsbestätigung.

    Bei manchen Akten kann sich die Berechnung der nächsten fälligen Gebühr verzögern. Die Zeile Fälligkeit wird dann vorübergehend nicht angezeigt. Wenn Sie Unstimmigkeiten feststellen sollten, teilen Sie das bitte schriftlich per Post oder Fax zu Ihrem Aktenzeichen mit.
    Der Link in den Zeilen „Fälligkeit“ bzw. „Schutzendedatum“ in der Registeranzeige führt Sie zu den Gebühreninformationen Die Höhe der zu zahlenden Gebühren entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt (A9510). Allgemeine Hinweise zu Gebührenzahlungen an das DPMA finden Sie hier.

  • Fällt auf die Anmelde- oder Jahresgebühren, die das DPMA erhebt, eine Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer an?

    Für Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts, die nach dem Patentkostengesetz erhoben werden, wird keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) fällig. Bei der Erhebung der Anmelde-, Jahres- und Verlängerungsgebühren sowie weiterer Gebühren, die im Kostenmerkblatt aufgeführt sind, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche, also hoheitliche Aufgabe und nicht um eine gewerbliche Tätigkeit.

  • Was bedeutet SEPA?

    SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area, zu deutsch: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dieser besteht aus den EU-Staaten, den weiteren EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz und Monaco. Im SEPA-Raum werden europaweit standardisierte Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften) angeboten. Es bestehen keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen. In den Teilnehmerstaaten sind dann auch grenzüberschreitende Zahlungen in Euro im Lastschriftverfahren möglich.

  • Was ist ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat?

    Ein Basis-Lastschriftmandat ist eine generelle Ermächtigung zum Einzug von Zahlungen. Ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat kann daher als Basis Ihrer Zahlungen für sämtliche Schutzrechte sowie für sämtliche Aktenzeichen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsverfahren verwendet werden.
    Das gilt für alle Kosten, die aufgrund des Patentkostengesetzes (PatKostG) und der DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV) anfallen. Sonstige Zahlungen an das DPMA, insbesondere aufgrund von privatrechtlichen Verträgen, können derzeit nicht über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren abgewickelt werden.
    Ein Basis-Lastschriftmandat kann zur einmaligen oder zur mehrmaligen Zahlung eingereicht werden. Ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat behält seine Gültigkeit, wenn es innerhalb von 36 Monaten nach Ausgabe weiterhin für Lastschrifteinzüge benutzt wird. Jede neuerliche Nutzung verlängert die Gültigkeitsdauer entsprechend. Ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat verfällt, wenn 36 Monate lang kein Einzug auf der Basis des SEPA-Basis-Lastschriftmandats veranlasst wurde.

  • Wie funktioniert ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat?

    Das SEPA-Basis-Lastschriftmandat ermächtigt das DPMA, vom Bankkonto des Mandatsgebers Zahlungen einzuziehen. Ferner erteilt der SEPA-Basis-Lastschriftmandatsgeber seiner Bank, dem sogenannten Zahlungsdienstleiter, die Genehmigung, sein Konto mit einer Forderung zu belasten.

    Pflichtangaben sind:
    • die Gläubigeridentifikationsnummer des Bundes (auf dem SEPA-Basis-Lastschriftmandat bereits aufgedruckt),
    • Name und Anschrift des SEPA-Basis-Lastschriftmandatsgebers (also des Zahlenden, dies ist der Kontoinhaber oder der Kontobevollmächtigte),
    • die Bankverbindung (IBAN und BIC des Kontos, von dem eingezogen werden soll) sowie
    • eine an Sie als SEPA-Basis-Lastschriftmandatsgeber vom DPMA vergebene Mandatsreferenznummer (auf dem SEPA-Basis-Lastschriftmandat bereits automatisch aufgedruckt).

  • Welche zusätzlichen Angaben zum SEPA-Basis-Lastschriftmandat sind erforderlich?

    Ein Verwendungszweck ist als zusätzliche Angabe zum SEPA-Basis-Lastschriftmandat erforderlich.

  • Was ist ein Verwendungszweck? Wozu dienen die Angaben zum Verwendungszweck des Mandats?

    Auf der Basis Ihres SEPA-Basis-Lastschriftmandats kann das DPMA Zahlungen zu den fälligen Gebühren oder Kosten in einem Schutzrechtsverfahren nur zuordnen, wenn Sie uns zusätzlich jeweils den konkreten Verwendungszweck (z.B. ein Schutzrechts-Aktenzeichen in Verbindung mit einer Gebührennummer) zu dem Basismandat angeben.

    Sie müssen also zwei Dokumente einreichen: das Basis-Lastschriftmandat und die Angaben zum Verwendungszweck, insbesondere mit konkretem Aktenzeichen, Gebührennummer und Betrag. Nur dann sind die Voraussetzungen für einen Einzug gegeben.

    Angaben zum Verwendungszweck des Basis-Lastschriftmandats übermitteln Sie bitte auf dem dafür vorgesehenen weiteren Formular. Die Angaben zum Verwendungszweck können gemeinsam mit dem SEPA-Basis-Lastschriftmandat oder separat im Nachgang (stets unter Nennung der bestehenden SEPA-Mandatsreferenznummer) übermittelt werden. Liegt bereits ein gültiges Basis-Lastschriftmandat vor, genügt es, wenn Sie das Formular mit Angaben zum konkreten Verwendungszweck unter Angabe Ihrer Mandatsreferenznummer übersenden. Dieses Formular können Sie uns in Papierform, per Telefax oder elektronisch über DPMAdirekt zuleiten.

  • Muss bei jeder Änderung des eingezogenen Betrags ein neues Mandat für die SEPA-Lastschrift eingeholt werden?

    Nein. Der Vorteil der Lastschrift liegt primär in der Nutzung für den Einzug unterschiedlicher Beträge aus den verschiedensten Gebührentatbeständen. Bitte erteilen Sie uns deshalb möglichst ein Mehrfachmandat.

  • Was ist ein Einzelmandat, was ist ein Mehrfachmandat?

    Grundsätzlich kann ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat für eine einzelne Zahlung erteilt werden (Einzelmandat). Ein und dasselbe SEPA-Basis-Lastschriftmandat kann jedoch auch für mehrere Schutzrechte, Aktenzeichen, Kassenzeichen, Rechnungen und Zahlungsvorgänge verwendet werden. Die Voraussetzung dafür ist die Erteilung eines Mehrfachmandats.
    Durch die Mitteilung des Verwendungszwecks eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats wird die Zuordnung zwischen Lastschriftmandat und Schutzrecht, Aktenzeichen, Kassenzeichen oder Rechnungen hergestellt.
    Es empfiehlt sich, das SEPA-Basis-Lastschriftmandat möglichst für mehrere Schutzrechte, Aktenzeichen oder Zahlungsvorgänge zu verwenden.

  • Gibt es Vorabinformationen zu Einzügen ("Pre-Notifications")?

    Nein. Als Vorabinformation ("Pre-Notification") wird jede Mitteilung des Lastschrifteinreichers an den Zahler bezeichnet, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt.
    Das DPMA versendet vor dem Einzug einer fälligen Zahlung keine zusätzliche Information über die Belastungshöhe und den genauen Tag der Belastung. Die Höhe der anfallenden Gebühren und Kosten können Sie unserem Kostenmerkblatt (A9510) entnehmen.
    Sobald ein gültiges SEPA-Basis-Lastschriftmandat und ein dazu gehörender Verwendungszweck vorliegen, wird der Einzug von Zahlungen unmittelbar durchgeführt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Konten stets die entsprechende Deckung aufweisen.

  • Welche Zahlungen im DPMA können mittels eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats vorgenommen werden?

    • Zahlungen für sämtliche Schutzrechte,
    • Zahlungen für sämtliche Aktenzeichen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsverfahren, einschließlich der Beschwerdegebühren für das Bundespatentgericht (BPatG),
    • Zahlungen, die für Kosten aufgrund des Patentkostengesetzes (PatKostG) und der DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV) anfallen,
    • Zahlungen für internationale Anmeldegebühren und Recherchegebühren (PCT-Verfahren): Zahlen Sie bitte neben den Übermittlungsgebühren (Gebührennummer 313 900) und den Gebühren für die Erstellung von Prioritätsbelegen (Gebührennummer 301 300) auch die internationale Anmeldegebühr und die Recherchegebühr mittels SEPA-Basis-Lastschrift bei uns ein und geben Sie dies bitte im Verwendungszweck entsprechend an.

    Wichtig: Wird eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (BPatG) anhängig gemacht, erfragen Sie bitte das Gerichtsaktenzeichen unmittelbar beim BPatG und tragen Sie dieses sodann auf dem SEPA-Basis-Lastschriftmandat des DPMA als Verwendungszweck ein. Bitte beachten Sie, dass erst bei Vorliegen eines vollständigen Mandats (inklusive Verwendungszweck) ein Einzug durchgeführt werden kann und somit erst dann Ihre Klage als wirksam eingereicht gilt.

  • Welche Zahlungen können nicht mittels eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats vorgenommen werden?

    • Sonstige Zahlungen an das DPMA, insbesondere aufgrund von privatrechtlichen Verträgen, können derzeit nicht über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren abgewickelt werden (z.B. auch Lizenzgebühren).
    • Zahlungen für Rechnungen, die seitens des Bundespatentgerichts (BPatG) oder anderer Gerichte und Behörden im Rahmen oder im Anschluss an ein dort anhängiges Verfahren erhoben werden.

    Wichtig: Wenden Sie sich bei Gebührennoten von Gerichten oder anderen Behörden bitte unmittelbar an die Stelle, die die Gebührennote/Rechnung erstellt hat.

  • Wie kann ich Änderungen anzeigen?

    Als Zahlungspflichtiger können Sie Änderungen von Name, Anschrift und/oder Bankverbindung im SEPA-Basis-Lastschriftmandat schriftlich z.B. durch Briefpost oder Telefax anzeigen.

    Hausanschrift:
    Deutsches Patent- und Markenamt
    Zahlungsverkehr
    Zweibrückenstraße 12
    80331 München

    Fax: 089 2195-2221

  • Welche Widerspruchsfristen gelten bei der SEPA-Lastschrift? Gibt es die Möglichkeit der Rückerstattung?

    Eine SEPA-Basis-Lastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden, d.h. eine entsprechende Kontobelastung wird rückgängig gemacht. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat, d.h. eine unautorisierte Lastschrift, kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden. Es gelten dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

  • Kann ich SEPA-Zahlungen auch in anderen Währungen als Euro abwickeln?

    Nein. SEPA-Zahlungen können nur in Euro abgewickelt werden. Zahlungen in anderen europäischen Währungen sind weiterhin nur mit einer Auslandsüberweisung möglich.

  • In welcher Sprache kann ich ein Mandat verfassen?

    Sie können das SEPA-Basis-Lastschriftmandat in deutscher oder englischer Sprache abfassen.

  • Was ist eine Gläubiger-Identifikationsnummer?

    Um als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des DPMA ist auf den SEPA-Basis-Lastschriftmandatsformularen bereits aufgedruckt.

    Die Gläubiger-Identifikationsnummer des DPMA lautet:
    DE09ZZZ00000000001

  • Was ist eine Mandatsreferenznummer?

    Die Mandatsreferenznummer ist ein vom DPMA als Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats. Die Mandatsreferenznummer darf bis zu 35 alphanumerische Stellen lang sein und dient in Kombination mit der Gläubiger-ID (ohne die in dieser Nummer enthaltene Geschäftsbereichskennung) der eindeutigen Identifizierung des dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Mandats. Eine Mandatsreferenznummer wird immer nur einmal vergeben werden, da die Geschäftsbereichskennung der Gläubiger-Identifikationsnummer nicht als Unterscheidungsmerkmal herangezogen werden kann.

  • Wo finde ich meine Mandatsreferenznummer?

    Die Mandatsreferenznummer wird automatisch auf Ihrem SEPA-Basis-Lastschriftmandat aufgedruckt, wenn Sie sich das Formular von unserer Internetseite herunterladen.

  • Wo finde ich die erforderlichen Formulare?

    Das Formular zur Erteilung des Basis-Lastschriftmandats (A 9530) und das Formular für Angaben zum Verwendungszweck (A 9532) stellen wir Ihnen unter Formulare zur Verfügung. Sie können beide direkt von unserer Internetseite herunterladen.

    Wichtig: Das Basis-Lastschriftmandat muss stets handschriftlich unterschrieben und im Original beim DPMA eingereicht werden.

  • Wie lautet die Bankverbindung des DPMA im SEPA-Format?

    Unsere Bankverbindung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen des DPMA und des Bundespatengerichts lautet im SEPA-Format:

    IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54
    BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700
    Begünstigter/Empfänger: Bundeskasse/DPMA

  • Wohin sind die SEPA-Lastschriftunterlagen zu senden?

    Das SEPA-Basis-Lastschriftmandat ist stets im Original beim DPMA einzureichen.

    Wichtig: Das Lastschriftmandat darf nicht ausschließlich per Fax eingereicht werden!
    Zur Wahrung des Zahlungstages ist es aber ausreichend, wenn Sie uns Ihr SEPA-Basis-Lastschriftmandat zunächst per Fax vorab einreichen und das handschriftlich unterschriebene Original innerhalb eines Monats nach Eingang des Faxes im DPMA nachreichen.
    Geht das Original jedoch erst nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Faxes im DPMA ein, gilt dieser spätere Tag als Zahlungstag (mit möglichen Konsequenzen für die Gültigkeit Ihrer Schutzrechte).

    Den Verwendungszweck können Sie uns in Papierform, per Telefax oder auch über DPMAdirekt mitteilen. Bitte nutzen Sie hierfür folgenden Adresse:

    Deutsches Patent- und Markenamt
    Zahlungsverkehr
    Zweibrückenstraße 12
    80331 München
    Telefax +49 89 2195-2221

  • Wann gilt eine Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren als erfolgt?

    In jedem Fall gilt eine fällige Zahlung erst an dem Tag als erfolgt, an dem sowohl das SEPA-Basis-Lastschriftmandat als auch die Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basis-Lastschriftmandats beim DPMA vorliegen.
    Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Voraussetzungen für den SEPA-Basis-Lastschrifteinzug beim DPMA vorliegen und die Abbuchung vorgenommen werden kann. Dies ist der Fall, wenn

    • ein gültiges SEPA-Basis-Lastschriftmandat im Original und mit handschriftlicher Unterschrift im DPMA vorliegt und
    • die Angaben zum Verwendungszweck eingereicht wurden.

    Liegt bereits ein gültiges SEPA-Basis-Lastschriftmandat (im Original) im DPMA vor, gilt als Zahlungstag der Tag, an dem die Angaben zum Verwendungszweck (auch per Fax) bei uns eingehen (frühestens jedoch der Tag der Fälligkeit einer Gebühr).
    Liegt noch kein gültiges SEPA-Basis-Lastschriftmandat im DPMA vor, können Sie dieses zusammen mit den Angaben zum Verwendungszweck einreichen. Sie können auch beide Vordrucke faxen. In diesem Fall gilt der Tag des Eingangs des Faxes als Zahlungstag, wenn das SEPA-Basis-Lastschriftmandat handschriftlich unterschrieben und im Original innerhalb eines Monats nach Eingang des Faxes im DPMA nachgereicht wird. Geht das SEPA-Basis-Lastschriftmandat im Original erst nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Faxes im DPMA ein, kann erst dieser spätere Tag als Zahlungstag gewährt werden.
    Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr Konto eine hinreichende Deckung aufweist, so dass die gewünschte Belastung vorgenommen werden kann.

  • Werden nach einem geplatzten SEPA-Lastschrifteinzug (Rücklastschrift) Folgeaufträge ausgeführt, wenn die Kontodeckung sichergestellt ist?

    Im SEPA-Zahlungsverfahren wird bei einer erstmaligen Kontounterdeckung ein SEPA-Mandat seitens der Bundeskasse auf "schwebend unwirksam" gesetzt.
    Dies hat zur Folge, dass Nachfolgeaufträge trotz Kontodeckung erst dann wieder ausgeführt werden können, wenn ein DPMA-Mitarbeiter mit dem Kunden den Mandatsstatus klären konnte und das Mandat wieder aktiviert ist.

  • Wie lange ist ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat gültig?

    Grundsätzlich können Sie ein Basis-Lastschriftmandat zur einmaligen oder zur mehrmaligen Zahlung einreichen.
    Ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zur mehrmaligen Zahlung behält seine Gültigkeit, wenn es innerhalb von 36 Monaten nach Ausgabe weiterhin für Lastschrifteinzüge benutzt wird. Jede neuerliche Nutzung verlängert die Gültigkeitsdauer entsprechend.
    Ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat verfällt, wenn 36 Monate lang kein Einzug auf der Basis des SEPA-Basis-Lastschriftmandats veranlasst wurde.

  • Kann ich mein SEPA-Basis-Lastschriftmandat verlängern ohne einen Einzug zu veranlassen?

    Nein. Entweder Sie verwenden das SEPA-Basis-Lastschriftmandat innerhalb von 36 Monaten für Lastschrifteinzüge oder es verfällt. Für einen erneuten Lastschrifteinzug nach 36 Monaten benötigen Sie ein neues SEPA-Basis-Lastschriftmandat.

  • Kann ich auch ohne Internetzugang am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen?

    Ja auch ohne Internet können Sie am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnehmen. Bitte wenden Sie sich dazu an unsere SEPA-Hotline 089 2195-4500.
    Diese übersendet Ihnen ein ausgefülltes SEPA-Basis-Lastschriftmandat, das Sie unterschrieben im Original zu uns zurücksenden:
    Deutsches Patent- und Markenamt
    Zahlungsverkehr
    Zweibrückenstrasse 12
    80331 München

    Zur Mitteilung des Verwendungszwecks benutzen Sie bitte das Formular A 9532, das Sie sich ebenfalls von uns zuschicken lassen können.

Haben Sie noch Fragen oder benötigen Sie weitergehende Informationen?

  • Für allgemeine Fragen zum Thema Gebühren können Sie sich gerne an unseren Zentralen Kundenservice (Telefon 089 2195-1000) wenden oder eine E-Mail an info@dpma.de schreiben.

  • Für konkrete Fragen zum Zahlungsverkehr (z.B. zu bestimmten Einzahlungen) können Sie sich für alle Zahlungswege (Barzahlung, Überweisung, Einzug) auch gerne per E-Mail an zahlungsverkehr@dpma.de wenden oder unsere Hotline für den Einzug 089 2195-4500 oder unsere Hotline für die Überweisung 089 2195-2532 anrufen.

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Bild: iStock.com/triloks

Stand: 24.11.2023