(10.09.2009)
In der Klasse 40 (Materialbearbeitung) werden nunmehr folgende Dienstleistungen zugelassen:
Erforderlich ist dabei (wie bei den "Einzelhandelsdienstleistungen") eine ungefähre Angabe des Warenbereichs, in dem die Fertigung für Dritte erbracht wird (z.B. "Auftragsfertigung von Bekleidungsartikeln, Schuhen und Textilwaren für Dritte"; "Lohnfertigung von Elektrowaren und Elektronikwaren für Dritte").
Diese Neuerung soll es Zuliefererunternehmen, die für Dritte (als selbständige Dienstleistung) Waren herstellen, ermöglichen, eine eigene Dienstleistungsmarke zu erhalten (vgl. BPatGE 27 W (pat) 67/08, Bl. f. PMZ 2009, 79).
Nicht zulässig ist nach wie vor:
Grund: Wer Waren herstellt, will im Regelfall eine Marke für die konkret hergestellten Waren; auch international ist diese Formulierung nicht anerkannt.
Zulässig ist auch:
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