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Einzelhandelsdienstleistungen

Neue Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Einzelhandelsdienstleistungen

(19.02.2008)
I. Ausgangspunkt und bisherige Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts
Seit der grundlegenden "Praktiker"-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Aktenzeichen: C-418/02) akzeptiert das Deutsche Patentamt in Verzeichnissen von Waren und Dienstleistungen Angaben wie "Einzelhandelsdienstleistungen" oder "Großhandelsdienstleistungen", verlangt aber eine Konkretisierung im Hinblick auf die Waren oder Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen (Beispiel: "Einzelhandelsdienstleistungen mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln").

Das Deutsche Patent- und Markenamt geht davon aus, dass diese Konkretisierung auch mittels Klassenziffern erfolgen kann (Mitteilung Nr. 34/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts).

II. Neue Entscheidungen des Bundespatentgerichts
In den Entscheidungen des Bundespatentgerichts "BP Shop" (33 W (pat) 331/01) und "KAUFLAND" (33 W (pat) 128/05) hat das Bundespatentgericht ausgesprochen, dass diese Konkretisierung mittels Klassenziffern zu unbestimmt ist, insbesondere dass eine Dienstleistungsangabe wie "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren der Klassen 1-34" nicht als zulässig erscheint.

III. Empfehlung der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seine Amtspraxis bislang noch nicht geändert. Im Hinblick auf mögliche gerichtliche Verfahren - etwa auch Widerspruchsverfahren - wird Anmeldern jedoch empfohlen, die Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse im Sinne der Auffassung des Bundespatentgerichts genauer zu spezifizieren.

Je nach der Branche, in der sich der jeweilige Anmelder bewegt, wären etwa folgende Formulierungen möglich (Zutreffendes auswählen!):

  • "Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich
    • Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren,
    • Brenn- und Treibstoffe,
    • Waren des Gesundheitssektors,
    • Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren,
    • Bau-, Heimwerker und Gartenartikel,
    • Hobby- und Bastelbedarf,
    • Elektro- und Elektronikwaren,
    • Ton- und Datenträger,
    • Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör,
    • Uhren und Schmuckwaren,
    • Musikinstrumente,
    • Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel,
    • Täschner- und Sattlerwaren,
    • Einrichtungs- und Dekorationswaren,
    • Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren,
    • Spielwaren, Sportwaren,
    • Lebensmittel und Getränke,
    • Tabakwaren und sonstige Genussmittel"


oder

  • "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf
    • Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren,
    • Arzneimittel, medizinische, orthopädische und kosmetische Erzeugnisse,
    • Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren,
    • Möbel, Einrichtungsgegenstände, Hausrat,
    • elektrische Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräte,
    • Musikinstrumente,
    • Metallwaren,
    • Anstrichmittel, Bau- und Heimwerkerbedarf,
    • Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf,
    • Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und -Zubehör"

Zur Konkretisierung der Einzel-/Großhandelsdienstleistungen kann ferner auf die jeweils zutreffenden Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation zurückgegriffen werden. Nicht sachdienlich erscheinen dagegen umfangreiche Auflistungen von Einzelwaren.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013