Ab 1. September 2008 treten Änderungen in Bezug auf das Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken in Kraft.
Die Sicherungsklausel in Art. 9sexies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) wird zum 1. September 2008 aufgehoben. Das hat zur Folge, dass zwischen Vertragsparteien des Madrider Systems, die sowohl dem Madrider Markenabkommen (MMA) als auch dem PMMA angehören, künftig das PMMA maßgebend ist.
Damit wird das MMA nur noch angewendet, wenn die benannte Vertragspartei ausschließlich dem MMA angehört. Das trifft z.Z. nur auf die folgenden Staaten zu: Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Kasachstan, Liberia, Sudan, Tadschikistan.
Im Einzelnen hat das folgende Auswirkungen:
Internationale Gesuche können beim DPMA sowohl unter dem MMA als auch dem PMMA in englischer oder französischer Sprache eingereicht werden.
Bei internationalen Marken, die vor dem 1. September 2008 angemeldet wurden und bei denen Französisch die zwingend vorgeschriebene Verfahrenssprache ist, wird Englisch allerdings erst dann verwendet werden können, wenn eine nachträgliche Benennung (Antrag MM4) für diese internationale Registrierung in das internationale Register eingetragen worden ist. Solange dies nicht der Fall ist, muss sämtlicher Schriftverkehr mit dem Internationalen Büro der WIPO weiterhin in Französisch geführt werden.
Falls der Antrag auf internationale Registrierung auf eine angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marke gestützt wird, wird dringend empfohlen, den Antrag erst nach Bekanntwerden des Aktenzeichens der Basismarke (z.B. Erhalt der Empfangsbescheinigung) einzureichen, da ansonsten eine Bearbeitung des internationalen Gesuchs durch das DPMA nicht möglich ist. Deshalb ist es zweckmäßig, die Basismarke elektronisch beim DPMA anzumelden, da der Anmelder deren Aktenzeichen sofort erhält (Informationen unter http://www.dpma.de - Internet-Dienste - DPMAdirekt). Durch den möglichen späteren Anmeldetag der internationalen Registrierung entstehen grundsätzlich keine rechtlichen Nachteile, da i. d. R. die Priorität der deutschen (Basis-)Anmeldung beansprucht werden kann.
Allerdings besteht bei Gesuchen aufgrund einer Anmeldung das Risiko, den Schutz der internationalen Registrierung zu verlieren, wenn die Basismarke nicht oder nur teilweise eingetragen wird.
Bei der Prüfung von internationalen Marken mit ausländischer Basismarke, die den Schutz auf Deutschland ausgedehnt haben, ergeben sich durch die Aufhebung der Sicherungsklausel keine Änderungen. Die Schutzrechtsprüfung einer international registrierten Marke, bei der Deutschland unter dem PMMA benannt wurde, unterscheidet sich nicht von der Prüfung einer international registrierten Marke, die ihren Schutz unter dem MMA auf Deutschland erstreckt hat.
Die Frist zur Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung beträgt weiterhin 12 Monate.
9330/2 - 3.2 - Bd. II/168
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013