Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz - BGBl I S. 2521) zum 1. Oktober 2009 gelten für die Anmeldegebühr in Patentsachen folgende neue Gebührensätze:
| Bei elektronischer Anmeldung | Gebührennummer | Betrag |
|---|---|---|
| - die bis zu 10 Patentansprüche enthält | 311 000 | 40 EUR |
| - die mehr als 10 Patentansprüche enthält | 311 050 | 40 EUR + 20 EUR für jeden Anspruch > 10 |
| Bei Anmeldung in Papierform: | Gebührennummer | Betrag |
|---|---|---|
| - die bis zu 10 Patentansprüche enthält | 311 100 | 60 EUR |
| - die mehr als 10 Patentansprüche enthält | 311 100 | 60 EUR + 30 EUR für jeden Anspruch > 10 |
| Bitte beachten Sie, dass es sich bei Anmeldungen in Papierform immer um die Gebührennummer 311 100 handelt, unabhängig davon, wie viele Ansprüche die Anmeldung umfasst. | ||
Die neuen Gebührensätze greifen für alle nationalen Anmeldungen, die ab dem 1. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingehen. Folgende Beispiele sollen die Berechnung der Anmeldegebühr verdeutlichen:
| aa) mit bis zu 10 Patentansprüchen: | Gebührennummer 311 000 | 40 EUR |
|---|---|---|
| - Anmeldung mit 1 Patentanspruch: | 40 EUR | |
| - Anmeldung mit 10 Patentansprüchen: | 40 EUR | |
| bb) mit mehr als 10 Patentansprüchen: | Gebührennummer 311 050 | = 40 EUR + (A x 20 EUR) A = Anzahl der Patentansprüche über 10 |
| - Anmeldung mit 11 Patentansprüchen: | 40 EUR + (1 x 20 EUR) | = 60 EUR |
| - Anmeldung mit 30 Patentansprüchen: | 40 EUR + (20 x 20 EUR) | = 440 EUR |
| aa) mit bis zu 10 Patentansprüchen: | Gebührennummer 311 100 | 40 x 1,5 = 60 EUR |
|---|---|---|
| - Anmeldung mit 1 Patentanspruch: | 60 EUR | |
| - Anmeldung mit 10 Patentansprüchen: | 60 EUR | |
| bb) mit mehr als 10 Patentansprüchen: | Gebührennummer 311 100 | = [40 EUR + (A x 20 EUR)] x 1,5 = 60 EUR + (A x 30 EUR) A = Anzahl der Patentansprüche über 10 |
| - Anmeldung mit 11 Patentansprüchen: | 60 EUR + (1 x 30 EUR) | = 90 EUR |
| - Anmeldung mit 30 Patentansprüchen: | 60 EUR + (20 x 30 EUR) | = 660 EUR |
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 PatKostG n.F. wird eine Gebühr auch dann fällig, wenn die ursprüngliche Anmeldung geändert wird und sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren ergibt. Erhöht sich also im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Anzahl der Patentansprüche, so dass im Vergleich zur bereits gezahlten Anmeldegebühr eine höhere Anmeldegebühr fällig wäre, muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden.
Der Differenzbetrag wird mit Eingang der zusätzlichen Patentansprüche beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig. Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit. Wird innerhalb der drei Monate die fällig gewordene Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, gilt die sonstige Handlung als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG) und die nachgereichten Patentansprüche werden nicht berücksichtigt.
Wurden zusammen mit den zusätzlichen Ansprüchen auch überarbeitete Fassungen der bisherigen Ansprüche eingereicht, wirkt sich die Nichtzahlung oder nicht vollständige Zahlung des Differenzbetrages auf alle eingereichten Änderungen aus; sämtliche Änderungen bleiben unberücksichtigt. Der ursprüngliche Anspruchssatz bleibt gültig.
Vermindert sich die Zahl der Ansprüche im Laufe des Erteilungsverfahrens, hat dies auf die Gebührenhöhe keinen Einfluss.
Für Anmeldungen, die bereits vor dem 1. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt wirksam eingereicht wurden, bleiben die bisherigen Gebührensätze weiter anwendbar. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen auch dann nicht, wenn zusätzliche Ansprüche nach dem 1. Oktober 2009 eingereicht werden.
Die neu eingeführten Gebührenregelungen sind nur auf diejenigen PCT-Anmeldungen anwendbar, die am 1. Oktober 2009 oder später beim ausländischen Anmeldeamt eingereicht wurden (Art. III § 4 Absatz 2 Satz 1 IntPatÜG).
Wurde die PCT-Anmeldung beim DPMA eingereicht (DPMA = Anmeldeamt), gilt die nationale Anmeldegebühr gemäß Art. III § 4 Absatz 2 Satz 2 IntPatÜG bereits mit Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet. Da die Anmeldegebühr unabhängig von der Zahl der eingereichten Ansprüche als entrichtet gilt, kann sich die Anmeldegebühr auch während des Verfahrens nicht mehr aufgrund einer Erhöhung der Anzahl der Patentansprüche ändern.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013