Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872) wird durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 1. November 2008 geändert. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:
1. Bei der Anmeldung nationaler Marken beim DPMA sind folgende Änderungen zu beachten:
2. Zur Erleichterung der Bearbeitung der Verfahren der internationalen Registrierung wird in den §§ 43 bis 45 MarkenV vorgeschrieben, dass die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen bereitgestellten Formblätter nicht nur für Anträge auf internationale Registrierung, sondern auch für die weiteren Verfahrensschritte verwendet werden müssen. Zudem entfallen die bisherigen Absätze 2 der oben genannten Paragrafen, da das DPMA auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen seit 1. September 2008 in sämtlichen Verfahren nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen entweder Französisch oder Englisch als Verfahrenssprache akzeptiert.
3. Parallel zur Neufassung der Vorschriften über das Verfahren vor dem DPMA zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in den §§ 130 bis 133 Markengesetz durch Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben d und e des Gesetzes vom 7. Juli 2008 zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BGBl. I S. 1191) werden die Durchführungsbestimmungen der §§ 47 bis 54 MarkenV angepasst und weitere Formblätter zur Verfügung gestellt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:
4. Die Änderungen zur Ergänzung des Inhalts des Markenregisters und der Veröffentlichung im Markenblatt nach § 25 Nr. 4 und 6 i. V. m. § 28 Abs. 1 MarkenV um Wort- und Bildmarken und den Text der Markenbeschreibung treten erst zum 1. Juli 2009 in Kraft.
3650/21 - 3.3.6 - Bd. II/15
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