Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884) wird durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 1. November 2008 geändert. Es sind insbesondere folgende Änderungen zu beachten:
Wiedergaben und Beschreibungen von Geschmacksmustern können auf Datenträgern (CD oder DVD) eingereicht werden. Für die digitalen Bilddateien ist das Datei-Format JPEG (*.jpg) zu benutzen. Die Größe einer Datei darf 2 Megabyte nicht überschreiten (vgl. im Einzelnen § 6 Abs. 4 GeschmMV).
Die Notwendigkeit von Mehrfachexemplaren (Wiedergabe und Beschreibung in dreifacher Ausfertigung, §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 9 Abs. 2 Satz 1 GeschmMV a. F.) bei Papieranmeldungen entfällt.
Das Maximum von sieben Darstellungen für die Wiedergabe eines Musters wird auf zehn Darstellungen angehoben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GeschmMV).
Eine Ermächtigungsnorm für die Hinzufügung von passenden Warenbegriffen von Amts wegen wird eingefügt. Sofern der Anmelder ein Erzeugnis angibt, das eine sachgerechte Recherche nach dem Geschmacksmuster nicht ermöglicht, kann die Geschmacksmusterstelle eine passende Angabe hinzufügen (§ 8 Abs. 2 GeschmMV).
Beschreibungen innerhalb einer Sammelanmeldung sind künftig pro Muster zu formulieren (maximale Länge: 100 Wörter). Werden Beschreibungen eingereicht, ist ihre Bekanntmachung nicht mehr optional. Sie werden obligatorisch eingetragen und bekannt gemacht (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Nr. 7 GeschmMV).
3660/20.2 - 3.4.1 - Bd. I-3
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