(27.04.2012)
Für internationale Anmeldungen, die am 1. Oktober 2009 oder später beim ausländischen Anmeldeamt eingereicht wurden, weist das Deutsche Patent- und Markenamt hinsichtlich der Einleitung der nationalen Phase auf Folgendes hin:
Die Höhe der nach Art. III § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) zu entrichtenden Anmeldegebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Patentansprüche der PCT-Anmeldung in der Fassung, in der sie ursprünglich beim ausländischen Anmeldeamt eingereicht worden war. Bereits in diesem Zeitpunkt ist die Anmeldegebühr fällig geworden. Daher hat es keine Auswirkungen auf die Höhe der Anmeldegebühr, wenn die Anspruchszahl vor oder bei Eintritt in die nationale Phase vor dem Deutschen Patent- und Markenamt reduziert wird. Die zu zahlende Gebühr verringert sich nicht. Wird die Anspruchszahl erhöht, berechnet sich die Anmeldegebühr allerdings nach der Zahl der geänderten Ansprüche, sofern diese im weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigt werden sollen (Art. III § 4 Absatz 2 Satz 1 IntPatÜG i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und § 6 Absatz 2 Patentkostengesetz).
Bitte beachten Sie auch unsere FAQs zu Patentgebühren.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 30.04.2013