Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden (§ 93 Abs. 1 StGB).
Anmeldungen aus folgenden technischen Gebieten können vornehmlich Staatsgeheimnisse enthalten:
Staatsgeheimnisse im Schutzrechtsverfahren gibt es ausschließlich im Patent- und Gebrauchsmusterwesen. Marken- und Geschmackmusteranmeldungen können keine Staatsgeheimnisse enthalten.
Wird ein Patent oder Gebrauchsmuster für eine Erfindung angemeldet, die ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet die Prüfungsstelle des DPMA an, dass jede Veröffentlichung unterbleibt. Die Frist für den Beschluss beträgt vier Monate in Ausnahmefällen sechs Monate - nach Eingang der Anmeldung. Liegt nach diesem Zeitraum kein Beschluss der Prüfungsstelle des DPMA vor, kann der Anmelder grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Anmeldung kein Staatsgeheimnis darstellt. Dieser Anordnung geht ein Abstimmungsverfahren zwischen dem DPMA und dem Bundesministerium der Verteidigung voraus.
Als Folge des Geheimhaltungsbeschlusses darf der Anmelder seine Erfindung - ebenso wie das DPMA - nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen. Eine Publikation ist für die Dauer der Geheimhaltung (generell unbefristet) ausgeschlossen, die Erfindung darf nur unter bestimmten Auflagen wirtschaftlich ausgewertet werden.
Der Umgang mit Staatsgeheimnissen bedarf einer besonderen Sorgfalt. Verstöße stellen Straftaten gemäß §§ 94 ff. StGB dar.
Grundsätzlich sind - sowohl inländische als auch ausländische - Staatsgeheimnisse ausschließlich einem begrenzten Personenkreis zugänglich zu machen. Es dürfen nur diejenigen Personen Kenntnis von der sog. Verschlusssache erlangen, für die es aus zwingenden beruflichen Gründen unerlässlich ist. Dies ist durch organisatorische Maßnahmen und sicherheitstechnische Einrichtungen zu gewährleisten.
Dieser begrenzte Personenkreis hat sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu unterziehen.
Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist der Geheimschutzbeauftragte des DPMA. Die Überprüfung selbst nimmt das Bundesamt für Verfassungsschutz als mitwirkende Behörde anhand einer von der betroffenen Person auszufüllenden Sicherheitserklärung vor.
Anträge für Sicherheitsüberprüfungen bitte per E-Mail an Geheimschutzbeauftragter@dpma.de mit entsprechender Begründung anfordern.
Wer beispielsweise als Patentanwalt oder - assessor konkret beabsichtigt, in Geheimschutz-Angelegenheiten tätig zu werden, darf dies erst nach entsprechender Ermächtigung (Urkunde) durch den Geheimschutzbeauftragten des DPMA. Gleiches gilt auch für die Mitarbeiter, die mit diesem Vorgang befasst sind bzw. sein werden. Eine Überprüfung bzw. Ermächtigung ohne konkreten Anhaltspunkt für die Bearbeitung eines Staatsgeheimnisses, also "auf Vorrat", ist unzulässig.
Der Überprüfungs- und Ermächtigungsprozess dauert i.d.R. zwei bis drei Monate.
Es wird unterschieden zwischen "VS-VERTRAULICH", "GEHEIM" und "STRENG GEHEIM". Letzteres kommt in der Praxis so gut wie nie vor und stellt daher eine Ausnahme dar. Der Regelfall ist der Einstufungsgrad "geheim", für den eine entsprechende Ermächtigung mit vorangegangener erweiterter Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Ü 2) zwingend vorgeschrieben ist.
Bei der EURATOM bzw. EAG handelt es sich um die im Jahre 1957 durch völkerrechtlichen Vertrag gegründete Europäische Atomgemeinschaft. Ziel der Organisation ist die Förderung der friedlichen Nutzung von Atomenergie. Sitz der EURATOM ist Brüssel. Bei EURATOM-Akten handelt es sich um Erfindungen, die für das Forschungsgebiet der Kernenergie eigentümlich sind oder mit der Entwicklung der Kernenergie zusammenhängen.
Dies ist möglich, muss aber nicht zwingend so sein. Ob es sich um eine Erfindung handelt, die ein Staatsgeheimnis enthält und somit eine Vorlagepflicht beim Bundesministerium der Verteidigung erfordert, ergibt sich erst bei näherer Prüfung. Handelt es sich bei der Erfindung nicht um ein Staatsgeheimnis, darf diese auch von nicht ermächtigten Personen bearbeitet werden.
Das Büro 99 ist die zentrale Stelle des DPMA für Patent- und Gebrauchsmusterangelegenheiten, bei denen das Geheimhaltungsverfahren für die Schutzrechte Patente und Gebrauchsmuster läuft bzw. die Geheimhaltungsanordnung vorliegt.
Für die Anmeldung sind dieselben Unterlagen wie für eine "normale" Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu verwenden. Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ein mögliches Staatsgeheimnis erkennen lassen, soll dies bereits durch den Anmelder bei der Anmeldung sowie auf dem Briefkuvert kenntlich gemacht werden. Dieses kenntlich gemachte Kuvert ist dann in ein weiteres nicht gekennzeichnetes Kuvert zu stecken und dem DPMA zuzuleiten. Der äußere Umschlag darf nur die für die Zustellung erforderlichen Angaben enthalten. Er darf keine Zusätze, die Rückschluss auf den Inhalt zulassen oder auf eine Sonderbehandlung der Sendung hindeuten, aufweisen (§ 21 Abs. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen - VSA sowie Anlage 6). Die Übersendung an das Europäische Patentamt ist nicht zulässig, da es sich um eine europäische Behörde handelt, die über deutsche Staatsgeheimnisse keine Kenntnis erlangen darf.
Auch nach Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte besteht für Staatsgeheimnisse keine Möglichkeit, diese auf gesichertem elektronischem Weg (weder Internet noch Telefax!) dem DPMA zuzuleiten. Anmeldungen müssen daher ebenso wie der dazugehörige Schriftverkehr stets in Papierform eingereicht werden.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013