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Beispiel 2

Sie wollen Patente anderer anfechten, weil sie Ihre Patentrechte oder betriebliche Praxis einschränken

Angenommen, Sie besitzen ein Patent auf einen Kugelschreiber, der niemals nachgefüllt werden muss. Nachdem Sie einige Jahre diesen Kugelschreiber produziert und verkauft haben, erfahren Sie durch eine Recherche, dass einer der weltgrößten Kugelschreiberproduzenten ein Patent beim DPMA erteilt bekommen hat, welches Merkmale schützt, die Ihrer Meinung nach bereits von Ihnen erfunden wurden.

Gleiches gilt auch, wenn Sie selbst kein Patent besitzen, Ihre Erfindung aber bereits seit längerer Zeit (vor dem Anmeldetag des gegnerischen Patents) in Ihrer betrieblichen Praxis nutzen.


Wie funktioniert das im Einzelnen?


Hier können Sie gegen das Patent des Wettbewerbers unter anderem:


Einspruch

Es sind noch nicht drei Monate seit der Veröffentlichung des Patents vergangen. Sie erheben Einspruch (§ 59 Abs. S. 1 PatG) gegen die Patenterteilung. Den Einspruch reichen Sie beim DPMA ein und entrichten die Gebühr.

Einspruchsverfahren
Als Einspruchsgrund, der der Aufrechterhaltung des Patents des Wettbewerbers entgegensteht, machen Sie die mangelnde Patentfähigkeit geltend und erläutern die Ihrer Meinung nach in Ihrer Patentschrift vorweggenommenen technischen Merkmale.
Weitere Einspruchsgründe könnten sein:

  • eine im Patent unvollständig offenbarte und deshalb nicht ausführbare Erfindung sowie
  • eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes gegenüber der Fassung der Anmeldung.
  • Nur der Verletzte, dem die Erfindung ohne Einwilligung entnommen worden ist, kann als weiteren Einspruchsgrund die so genannte widerrechtliche Entnahme geltend machen.

Das Einspruchsverfahren endet mit einem Beschluss der Patentabteilung. Im Ergebnis kann das angegriffene Patent widerrufen, teilwiderrufen (bzw. beschränkt aufrechterhalten oder aufrechterhalten) werden.

Im Einspruchsverfahren trägt in der Regel jeder Beteiligte seine Kosten selbst.


Nichtigkeitsklage

Es sind mehr als drei Monate nach der Veröffentlichung des Patents vergangen, welches Sie anfechten wollen. Sie erheben nach § 81 Abs. 2 PatG Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht und zahlen die Klagegebühr. Gegenstand der Klage kann jedes Patent sein, das auf deutschem Hoheitsgebiet für nichtig erklärt werden soll.

Als Nichtigkeitsgrund, der der Aufrechterhaltung des Patents des Wettbewerbers entgegensteht, machen Sie die mangelnde Patentfähigkeit geltend und erläutern die Ihrer Meinung nach in Ihrer Patentschrift bereits offenbarten technischen Merkmale.

Weitere Nichtigkeitsgründe können sein:

  • mangelnde Offenbarung
  • eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes gegenüber der Fassung der Anmeldung oder
  • widerrechtliche Entnahme der Erfindung (kann nur der Verletzte geltend machen). In der Regel wird ein Verletzungsverfahren ausgesetzt, bis über die Nichtigkeitsklage entschieden ist.

Eine Entscheidung über die Klage erfolgt durch Urteil. Hierbei kann das angegriffene Patent aufrecht erhalten werden (bei Abweisung der Klage), oder teilweise oder ganz für nichtig erklärt werden (bei teilweiser oder vollständiger Stattgabe der Klage). Die erfolgreiche Nichtigkeitsklage führt also ebenso wie der Einspruch zum Widerruf des Patents. Der Schutzrechtsinhaber verliert rückwirkend alle bisher auf der Anmeldung basierenden Rechtspositionen.

Zweite und letzte Rechtsmittelinstanz ist der Bundesgerichtshof.


TIPP: bereits Patentanmeldungen mit DPMAkurier überwachen

Grundsätzlich können Sie nur gegen erteilte Patente vorgehen. (Eine so genannte "Entgegenhaltung" kann jedoch jedermann im Recherche- und Prüfungsverfahren nennen, ohne Verfahrensbeteitligter zu werden. Als Entgegenhaltung kommen zum Beispiel Patentschriften, Offenlegungsschriften und auch Fachaufsätze in Betracht.)

Sie haben bereits Kenntnis von einer Patentanmeldung eines Mitbewerbers, die möglicherweise die eigenen Produkte betreffen könnte? Hier empfiehlt es sich, diese Anmeldung auf Erteilung zu überwachen, so dass rechtzeitig Einspruch eingelegt werden kann. Für die Überwachung können Sie auch den Dienst DPMAkurier nutzen.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013