Angenommen, Sie haben einen Kugelschreiber erfunden, der nie wieder nachgefüllt werden muss. Nun wollen Sie diesen Kugelschreiber in eigener Regie herstellen und in Deutschland verkaufen. Um zu vermeiden, dass andere Kugelschreiber-Produzenten in Deutschland Ihre Erfindung nachahmen und denselben Kugelschreiber in ihr Verkaufssortiment aufnehmen, melden Sie Ihre Erfindung beim DPMA zum Patent an.
Generell können Patente erst nach ihrer Erteilung durchgesetzt werden. Wenn ein Wettbewerber Ihren patentierten Kugelschreiber nachbaut und verkauft, können Sie die Rechte aus Ihrem erteilten Patent durch eine gerichtliche Entscheidung durchsetzen. Das heißt, Sie können dem Wettbewerber untersagen, die Nachahmung weiter zu produzieren und zu verkaufen. Sie erwirken dann ein gerichtliches Verbot zur fortdauernden Verletzung Ihrer bestehenden Schutzrechte durch Dritte. Vergessen Sie aber nicht: Auch außergerichtliche Einigungen sind jederzeit möglich und führen nicht selten schneller zum Ziel.
Um Ihr Patent durchzusetzen, haben Sie unter anderem folgende Möglichkeiten:
Als Rechtsinhaber können Sie zunächst versuchen, das Problem im direkten Kontakt mit dem Verletzer gütlich zu lösen und ihm eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung schicken.
Abmahnung
Mit der Abmahnung weisen Sie den Verletzer auf den beanstandeten Sachverhalt und auf Ihr Patentrecht hin. Gleichzeitig können Sie für die Vergangenheit Schadensersatz und für die Zukunft Lizenz oder Unterlassung verlangen. Geht der Gegner darauf ein, ist ein Prozess vermieden und das von Ihnen gewünschte Ergebnis erreicht worden. War die Abmahnung nicht erfolgreich, können Sie klagen.
ACHTUNG: Erweist sich eine Abmahnung später als ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen!
Berechtigungsanfrage
"Sanfter" als die Abmahnung ist die Berechtigungsanfrage. Auch hier wird die Gegenseite auf den zu beanstandenden Sachverhalt und die eigenen Schutzrechte hingewiesen, aber nur angefragt, weshalb die Gegenseite meint, zu diesen Handlungen berechtigt zu sein. Hier können nachträglich keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Wenn Sie sich mit der anderen Partei einigen konnten, sollte das Ergebnis in einem Vertrag festgehalten werden. Das Ergebnis kann auch ein so genannter Schiedsvertrag sein, wenn sich die Parteien auf ein streitregelndes Verfahren (Mediation, Schlichtung) einigen. Sollte eine gütliche Lösung nicht gelingen, können Sie Ihre Ansprüche durch Zivilklage geltend machen. Zudem kann unter Umständen auch ein Strafantrag in Betracht kommen.
Eine Schutzrechtsverletzung können Sie in erster Linie auf zivilrechtlichem Wege verfolgen, das heisst, Sie erheben Patentverletzungsklage vor den Patentstreitkammern der Landgerichte (§ 140 b PatG).
Wegen des Anwaltszwanges im gerichtlichen Verfahren müssen Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt einbeziehen.
Welche Ansprüche können Sie geltend machen?
Sie können im Patentverletzungsverfahren ggf. folgende Ansprüche geltend machen:
Am Ende des Prozesses trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten!
Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist strafbar (§ 142 PatG).Sie haben dann die Möglichkeit, einen Strafantrag gemäß § 142 Abs. 4 PatG zu stellen. Antragsberechtigt sind Sie als Inhaber des verletzten Patentrechts oder der ausschließliche Lizenznehmer. Der Strafantrag ist beim Amtsgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntniswerden der Straftat zu stellen (§ 77b StGB).
Der Patentinhaber muss erklären, dass er die Strafverfolgung wünscht. Dies stellt eine Prozessvoraussetzung dar.
Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz. Mit einer einstweiligen Verfügung können Sie dem Wettbewerber bei Androhung von Strafe untersagen lassen, die kopierten oder gefälschten Produkte weiterhin anzubieten. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel das Gericht der Hauptsache zuständig, hier also die Patentstreitkammern der Landgerichte. Die einstweilige Verfügung wird in der Regel ohne Anhörung der Gegenseite erlassen.
ACHTUNG: Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen!
Eine von einer einstweiligen Verfügung bedrohte Partei kann vorbeugend eine Schutzschrift hinterlegen. Damit kann verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung ohne Beteiligung der Gegenpartei erlassen wird.
Sie sind Aussteller auf einer Schreibwarenmesse in Deutschland und entdecken, dass ein Wettbewerber einen Kugelschreiber ausstellt, der Ihr Patent verletzt. Versuchen Sie die Patentverletzung für mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu dokumentieren. Mit einer einstweiligen Verfügung können Sie dem Wettbewerber bei Androhung von Strafe untersagen lassen, die kopierten oder gefälschten Kugelschreiber weiterhin auszustellen.
ACHTUNG: Erweist sich eine einstweilige Verfügung später als ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen!
TIPP: Bereiten Sie sich daher für Messen besonders vor, indem Sie alle notwendigen Patentunterlagen, die Sie zum Herbeiführen einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 bis 942 Zivilprozessordnung) benötigen, verfügbar halten und versuchen Sie die Patentverletzung als Grundlage für mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu dokumentieren.
Neben dem zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme nach §142a PatG bei den Zollbehörden zu stellen. Damit können Sie verhindern, dass nachgeahmte oder gefälschte Patente auf den europäischen Markt gelangen.
Als Rechtsinhaber erhalten Sie Mitteilung über den Warenaufgriff und Sie können prüfen, ob eine Verletzung vorliegt. Bei Vorliegen einer Verletzung können Sie entweder die Vernichtung der Waren veranlassen oder ein zivilrechtliches Verfahren einleiten. Wenn keine Verletzung vorliegt, werden die Waren wieder freigegeben.
ACHTUNG: Sollte sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen, müssen Sie ggf. den durch die ungerechtfertigte Beschlagnahme verursachten Schaden ersetzen.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013