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FAQ's zu Patentgebühren

Häufig gestellte Fragen zu den seit 1.10.2009 geänderten Patentgebühren


Allgemeines

1. Wo finde ich Informationen zu den seit 1. Oktober 2009 gültigen Gebührensätzen für die Anmeldegebühr?

Die neuen Gebührensätze der Anmeldegebühr sind in den Gebührennummern 311 000, 311 050 und 311 100 der Anlage zu § 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes (PatKostG) geregelt.

Berechnungsbeispiele und eine ausführliche Darstellung zu den neuen Gebührensätzen finden Sie im "Hinweis zur Anmeldegebühr vom 21. September 2009" sowie im pdf- Datei Merkblatt für Patentanmelder und im Formular pdf- Datei Hinweise zu Gebühren in Patentsachen, die ebenfalls im Internet verfügbar sind.

2. Was passiert, wenn die Anmeldegebühr innerhalb der 3 Monate nicht vollständig bezahlt wurde, da z. B. nicht alle zusätzlichen Beträge für die über 10 hinausgehenden Patentansprüche berücksichtigt wurden?

Bei Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung der Anmeldegebühr gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG die ganze Patentanmeldung als zurückgenommen. Eine gesonderte Mitteilung über die fehlende Gebühr oder den fehlenden Differenzbetrag wird nicht versendet.

3. Kann sich die Anmeldegebühr im Laufe des Erteilungsverfahrens erhöhen?

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 PatKostG wird eine Gebühr auch dann fällig, wenn die ursprüngliche Anmeldung geändert wird und sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren ergibt. Erhöht sich also im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Anzahl der Patentansprüche, so dass im Vergleich zur bereits gezahlten Anmeldegebühr eine höhere Anmeldegebühr fällig wäre, muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden.

Der Differenzbetrag wird mit Eingang der zusätzlichen Anzahl der Patentansprüche beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig. Ab Fälligkeit haben Sie drei Monate Zeit den Betrag zu bezahlen. Wird innerhalb der drei Monate die fällig gewordene Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, gilt die sonstige Handlung (d.h. die Einreichung der neuen Anspruchsfassung) als nicht vorgenommen und die nachgereichten Patentansprüche werden nicht berücksichtigt. Die zuvor eingereichte Anspruchsfassung bleibt unverändert aber weiter anhängig. Vermindert sich die Zahl der Ansprüche im Laufe des Erteilungsverfahrens, hat dies auf die Gebührenhöhe keinen Einfluss.

4. Wie berechnet sich dieser Differenzbetrag? Was ist wenn die Anmeldung ursprünglich elektronisch eingereicht wurde, der neue Anspruchssatz aber in Papierform?

Die Höhe des Differenzbetrags bestimmt sich immer nach derjenigen Form, in welcher die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Das bedeutet, dass für Anmeldungen, die ursprünglich in Papierform eingereicht wurden, auch im laufenden Verfahren die Gebührennummer 311 100 und für ursprünglich elektronisch eingereichte Anmeldungen die Gebührennummern 311 000 bzw. 311 050 gelten.

Internationale Anmeldungen nach dem PCT

1. Ab wann sind die neuen Gebührensätze auf PCT-Anmeldungen und die Einleitung der nationalen Phase anwendbar?

Die neu eingeführten Gebührenregelungen sind nur auf diejenigen PCT-Anmeldungen anwendbar, die am 1. Oktober 2009 oder später beim ausländischen Anmeldeamt eingereicht wurden (Art. III § 4 Absatz 2 Satz 1 IntPatÜG).

2. Berechnet sich die Anmeldegebühr bei Einleitung der nationalen Phase nach den Gebührensätzen für Papier- oder für elektronische Anmeldungen?

Die Höhe der nationalen Anmeldegebühr bestimmt sich nach den Gebührensätzen für Papieranmeldungen.

3. Wie hoch ist die Anmeldegebühr, wenn sich die Anzahl der Ansprüche vor oder bei Einleitung der nationalen Phase verändert?

Die Anmeldegebühr berechnet sich anhand der Anzahl der ursprünglich beim ausländischen Anmeldeamt eingereichten Ansprüche, da die Anmeldegebühr mit Einreichen der internationalen Anmeldung beim ausländischen Anmeldeamt fällig wird.

Wird die Anzahl der Ansprüche vor oder bei Eintritt in die nationale Phase vor dem DPMA gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung reduziert, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Anmeldegebühr. Die zu zahlende Gebühr verringert sich nicht.

Wird die Anspruchszahl erhöht, berechnet sich die Anmeldegebühr nach der Anzahl der geänderten Ansprüche, sofern diese im weiteren Verfahren berücksichtigt werden sollen.

4. Gilt dies auch, wenn die PCT-Anmeldung beim DPMA eingereicht wurde?

Ist das DPMA sowohl Bestimmungs- als auch Anmeldeamt, gilt die nationale Anmeldegebühr bereits mit Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet (Art. III § 4 Abs. 2 Satz 2 IntPatÜG). Da dies unabhängig von der Anzahl der eingereichten Ansprüche gilt, kann sich die Anmeldegebühr auch während des Verfahrens nicht mehr aufgrund einer Erhöhung der Zahl der Patentansprüche ändern.

Anmeldegebühr bei Teilungsanmeldung

1. Welche Anmeldegebühr ist für eine Teilanmeldung fällig, deren Stammanmeldung vor dem 1.10. 2009 eingereicht wurde?

Es bleibt bei der für die Stammanmeldung zu zahlenden nicht erhöhten Gebühr, unabhängig von der Anspruchszahl.

2. Bei Einreichung der Stammanmeldung nach dem 1.10. 2009: Welche Anmeldegebühr ist für eine Teilanmeldung fällig, die mehr Ansprüche enthält als die Stammanmeldung?

Für die Teilanmeldung muss wie bei einer nachträglichen Änderung die erhöhte Anmeldegebühr gezahlt werden. Für die Stammanmeldung muss der Differenzbetrag zur bisher gezahlten Anmeldegebühr nur gezahlt werden, wenn der neue Anspruchssatz auch für die Stammanmeldung gelten soll.

3. Bei Einreichung der Stammanmeldung nach dem 1.10. 2009: Welche Anmeldegebühr ist für eine Teilanmeldung fällig, die weniger Ansprüche enthält als die Stammanmeldung?

Für die Teilanmeldung ist die gleiche Anmeldegebühr, wie sie für die Stammanmeldung gezahlt wurde, zu zahlen, selbst wenn die Ansprüche der Stammanmeldung vor der Teilung im Laufe des Erteilungsverfahrens verringert wurden.

Anmeldegebühr bei Hilfsanträgen

Wann ist die erhöhte Anmeldegebühr bei Hilfsanträgen zu bezahlen?

Eine erhöhte Gebühr für Hilfsanträge kann nur dann anfallen, wenn über den Hilfsantrag durch den Prüfer entschieden wurde und wenn der Hilfsantrag mehr Patentansprüche enthält als der Hauptantrag. Der Erteilungs- bzw. Zurückweisungsbeschluss enthält einen Hinweis auf die Entscheidung über den Hilfsantrag und ob ein Differenzbetrag zur bereits entrichteten Anmeldegebühr zu zahlen ist. Der Differenzbetrag bemisst sich nach der Anzahl der zusätzlichen Ansprüche im Vergleich zum Hauptantrag.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013