Mit den Patentansprüchen legen Sie den Schutzumfang Ihres Patents fest. Sie sollten die Ansprüche also sehr präzise formulieren; alle unter Schutz zu stellenden technischen Merkmale müssen in den Ansprüchen exakt angegeben werden.
Beispiele finden Sie am Ende des
Merkblatts für Patentanmelder oder auch in Patentdokumenten.
Ein wesentlicher Bestandteil der Patentanmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Die Beschreibung sollte beginnen mit:
Die Beschreibung soll konkret darstellen und enthalten:
Beispiel am Ende des
Merkblattes für Patentanmelder.
Die Zeichnungen sollen das Zusammenwirken der Merkmale der Erfindung klar erkennen lassen und das Wesentliche hervorheben. Fotos sind als Ersatz für Zeichnungen nicht zugelassen.
Wenn Sie in der Anmeldung auf Zeichnungen Bezug genommen haben, die Zeichnungen aber erst später einreichen, verschiebt sich Ihr Anmeldetag auf den Tag des Eingangs der Zeichnungen beim DPMA.
Legen Sie Wert auf den ursprünglichen Anmeldetag, müssen Sie erklären, dass eine Bezugnahme auf die Zeichnungen nicht erfolgt. Geht diese Erklärung nicht ein, stellt das DPMA diese Tatsache von Amts wegen fest.
Die Zusammenfassung darf nicht länger als 1500 Zeichen sein und dient ausschließlich der technischen Unterrichtung.
Bestandteile:
Die Zusammenfassung kann auch nachgereicht werden (maximal 15 Monate nach dem Anmeldetag).
Details hierzu im Merkblatt P2794.
P2794 - Merkblatt für die Erstellung der Zusammenfassung zur Patentanmeldung
Patentanmelder und Erfinder müssen nicht identisch sein. Deshalb muß der Anmelder innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag den oder die Erfinder benennen.
Details finden Sie im Merkblatt für Patentanmelder P 2791.
P 2791 Merkblatt für Patentanmelder
Erfinderbenennung
Die Anmeldung erhält mit dem Eingang beim DPMA einen Anmeldetag. Die Unterlagen werden auf Einhaltung der Formvorschriften (§§34 bis 38 Patentgesetz) und daraufhin analysiert, ob offensichtliche Patentierungshindernisse (§42 Patentgesetz vgl. auch Patentierbarkeit) vorliegen.
Die Erfindung wird dabei auch nach ihrem sachlichen Gehalt in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema eingeordnet. Dieses internationale Patentklassifikations-System, die Internationale Patentklassifikation (IPC) ermöglicht es, jede Erfindung einer definierten technischen Klasse zuzuordnen. Nun kann die Prüfung auf materielle Patentfähigkeit, das eigentliche Prüfungsverfahren beginnen.
Das Prüfungsverfahren beginnt erst, wenn Sie einen "Antrag auf Prüfung des Patents" stellen und die Antragsgebühr (350,00 Euro) bezahlt haben. Ihre Erfindung wird dann sachlich auf Patentierbarkeit nach §1 Patentgesetz (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit) geprüft. Erfüllt Ihre Anmeldung die Anforderungen des Patentgesetzes nicht, muss sie zurückgewiesen werden.
Wenn Ihre Erfindung diese Kriterien der Patentierbarkeit erfüllt, erteilt der Prüfer ein Patent.
Ein Hinweis auf Erteilung erscheint im Patentblatt und es wird eine Patentschrift veröffentlicht.
Wenn niemand dagegen Einspruch einlegt, wird das Patent damit rechtskräftig und kann maximal 20 Jahre lang gelten.
P 2796 - Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen
Das Patentverfahren ist durchschnittlich nach 2 bis 2 1/2 Jahren abgeschlossen, vorausgesetzt, dass der Prüfungsantrag innerhalb der ersten vier Monate nach der Anmeldung gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt wird.
Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, bleibt sie zunächst 18 Monate lang geheim. In dieser Zeit läuft in den meisten Fällen das Prüfungsverfahren. Auch wenn es in dieser Zeit noch nicht abgeschlossen sein sollte, erfolgt in jedem Falle 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der Erfindung.
Zur Veröffentlichung der Anmeldung gibt das DPMA eine Offenlegungsschrift heraus. Diese beinhaltet die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Offenlegungsschrift dient der Information der Öffentlichkeit darüber, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt und schützt Mitbewerber vor Doppelentwicklungen.
Im Zeitraum der Geheimhaltung kann sich der Anmelder entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte. Er kann sie auch noch vor der Offenlegung zurückziehen, damit Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
Eine Offenlegungsschrift erscheint auch dann, wenn kein Prüfungsantrag gestellt wurde. Sie gibt dem Anmelder noch kein gültiges Schutz- und Verbietungsrecht.
Wenn ein Patentprüfungsverfahren vor Ablauf der 18 Monate abgeschlossen ist, erscheint keine Offenlegungsschrift. Im Falle einer Patenterteilung wird dann gleich die Patentschrift veröffentlicht.
Nach der Patenterteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. Nach der Patentveröffentlichung kann man innerhalb von drei Monaten gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen. Die einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent entweder zu widerrufen oder teilweise bezeihungsweise ganz aufrecht zu erhalten.
Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits teilweise oder ganz aufrechterhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder ein Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig, kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben werden.
Das Eingangsdatum der Patentanmeldung wird auch als "Zeitrang der Anmeldung" oder "Prioritätstag" bezeichnet.
Hat ein Anmelder dieselbe Erfindung bereits vorher in Deutschland angemeldet, kann er für die zweite Anmeldung die Priorität der Voranmeldung beanspruchen (Innere Priorität). Das bedeutet, dass er für die zweite Anmeldung den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält. Die zweite Anmeldung darf aber nicht später als 12 Monate nach der Voranmeldung eingereicht worden sein.
Eine innere Priorität kann man zum Beispiel in Anspruch nehmen, wenn man die ursprüngliche Erfindung weiter verbessert hat. Im Prüfungsverfahren darf die Erfindung nicht mehr ergänzt werden. Deshalb kann eine Weiterentwicklung, eine Verbesserung oder eine Alternative nur in einer neuen Anmeldung geschützt werden.
Man kann für eine Anmeldung in Deutschland auch die Priorität einer vorherigen ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen. Auch hier muss die Nachanmeldung innerhalb von 12 Monaten erfolgen.
Um die Priorität der früheren Anmeldung zu erhalten, müssen Sie unaufgefordert das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung angeben. Wenn Sie sich auf eine ausländische Anmeldung berufen, müssen Sie: Zeit, Land, Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen.
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.
Bei elektronischen Einreichungen über DPMAdirekt und epoline ist in diesem Fall zu beachten, dass die abschließende Signatur mit der Signaturkarte aufgrund des in Deutschland geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes nur von einem Rechts- oder Patentanwalt und nicht von einer sonstigen Kanzleikraft vorgenommen werden kann. Andernfalls fordert das DPMA eine handschriftliche Unterschrift des vertretungsbefugten Anwalts nach.
Weder die Patentverwertung noch die Ahndung von Patentverletzungen gehören zu unserem Aufgabengebiet. Zum Thema Schutzrechtsverwertung, sowie Technologie- und Innovationsförderung gibt es im Internet spezielle, öffentlich geförderte Informationsportale.
Außerdem bietet die Patentanwaltskammer beim DPMA in München, beim Technischen Informationszentrum in Berlin sowie bei einigen Patentinformationszentren und Industrie- und Handelskammern kostenlose Erfindererstberatungen an.
Bei Patenten, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag in DPMAregister/Modul Patente/Gebrauchsmuster in der Stammdatenanzeige in der die Zeile Fälligkeit angezeigt.
Bei manchen Akten kann sich die Berechnung der nächsten fälligen Gebühr verzögern. Die Zeile Fälligkeit wird dann vorübergehend nicht angezeigt.
Ist die Gebühr vollständig und korrekt zum Aktenzeichen eingezahlt worden, wird in der Regel der Betrag innerhalb der nächsten 35 Tage gebucht und dann die nächste Fälligkeit - soweit zulässig - in der entsprechenden Zeile fortgeschrieben.
Da seit dem 01.06.2011 keine Quittungen (siehe auch Mitteilung Nr. 7/11 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts) mehr ausgestellt werden, können Sie so die fortgeschriebenen Daten Ihres Registereintrags als Zahlungsbestätigung nutzen.
Die Höhe der zu zahlenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebühren-Seite oder dem
Kostenmerkblatt (A9510).
Allgemeine Hinweise zu Gebührenzahlungen an das DPMA finden Sie hier.
Patentdokumente (Offenlegungs-, Patent- und Gebrauchsmusterschriften) sind ab dem Zeitpunkt ihrer amtlichen Veröffentlichung durch § 5 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen. Allerdings müssen Sie bei einer Veröffentlichung die Quelle richtig zitieren. Die Pflicht zur Quellenangabe umfasst dabei die Nennung der Behörde und der Fundstelle. Ein Patentdokument zitieren Sie zum Beispiel wie folgt:
Weitere Zitierbeispiele finden Sie in der Veröffentlichung DPMAinformativ Nr. 3 (IPIA). Sie dürfen den Text und den Titel sowie die Abbildungen und den Namen des Patentanmelders nicht verändern. (vgl. § 62 Abs. 1 S.1 und 2 i.V.m. § 39 UrhG: Änderungsverbot und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG Quellenangabe).
Hat ein Rechercheur umfangreiche Patentsammlungen zusammengestellt und offeriert diese im Internet oder per Kleinanzeigen, bietet er den Mehrwert - also seine Arbeitszeit, sein technisches Know-how, seine Erfahrung in der speziellen Patentrecherche - an, den er in das Erstellen der Sammlung investiert hat. Der Anbieter darf allerdings nicht den Anschein erwecken, dass er im amtlichen Auftrag des DPMA handelt. Darüber hinaus hat der Anbieter das Änderungsverbot des § 5 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 62 Abs. 1 S.1 und 2, § 39 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe aus § 5 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2 UrhG zu beachten. Die Vollständigkeit dieser Sammlungen wird der Anbieter sicher nicht garantieren.
Für Recherchen nach dem aktuellen Stand der Technik empfehlen wir daher eine zeitnahe Patentrecherche, die Sie entweder selbst in einer Patentdatenbank, zum Beispiel DEPATISnet , durchführen oder durch einen Fachmann durchführen lassen. Insbesondere die Patentinformationszentren und professionelle Informationsvermittler führen Patentrecherchen durch. Sie können damit auch einen Patentanwalt beauftragen.
Das schnelle Herunterladen von umfangreichen Trefferlisten und vollständigen Dokumenten ist jedoch nur im Rahmen unserer kostenpflichtigen E-Dienstleistung DPMAdatenabgabe möglich.
Dann rufen Sie uns an! Die Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts +49 89 2195-3402 beantwortet Ihre Fragen zu Patentanmeldungen.
Oder schicken Sie einfach eine E-Mail an: info@dpma.de.
Die Auskunftsstellen leisten jedoch keine Rechtsberatung. Dies ist Patent- und Rechtsanwälten vorbehalten.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 23.04.2013