Namen können als Wortmarken, Logos als Bildmarken geschützt werden. Eine Kombination von Wort- und Bildbestandteilen kann als Wort-/Bildmarke angemeldet werden.
Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, können Sie sich auch einen Werbeslogan schützen lassen.
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen.
Die vom DPMA verwendete Druckschrift "Arial" umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ? (siehe
Liste der verwendbaren Zeichen).
Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.
Beispiel: Bei einer Eintragung "Hans" besteht Schutz auch für

Enthält die Marke Zeichen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, wird diese als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke behandelt.
Wenn der Anmelder die Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe beantragt, wenn es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck ankommt, handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke oder Bildmarke.
Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:
Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
Viele nicht-lateinische Schriftzeichen, z. B. chinesische, sind ebenfalls als Bildmarken anzusehen.
Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als "reine" Wortmarke schutzfähig wäre.
Jedoch kann ein nicht schutzfähiges Wortzeichen durch Hinzufügen einer besonderen grafischen Gestaltung Schutzfähigkeit erlangen. Einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen reichen hierfür in der Regel nicht aus. Je beschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortbestandteilen einer Wort-/Bildmarke können aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes hergeleitet werden.
Leider ist diese Frage nicht so einfach mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Bitte beachten Sie deshalb folgende Aspekte:
Konkrete Fragen zu den Rechten, die Sie aus Ihrer Marke herleiten können, sollten Sie im Zweifel mit einem in Fragen des Markenrechts erfahrenen Anwalt besprechen.
Das DPMA überprüft nicht, ob Ihre Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Ältere Markenrechte werden erst in dem sich an die Eintragung anschließenden Widerspruchsverfahren berücksichtigt, wenn Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch gegen die Eintragung erheben.
In den Recherchesälen des DPMA in München und Berlin sowie in den Patentinformationszentren besteht für jedermann die Möglichkeit, Recherchen nach eingetragenen und angemeldeten nationalen, europäischen und IR-Marken mit Schutzwirkung in Deutschland durchzuführen. Recherchen sind auch über das Internet (zum Beispiel DPMAregister, CTM-Online, ROMARIN) möglich.
Recherchen nach identischen Marken sowie komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden auch von gewerblichen Informationsvermittlern beziehungsweise Patentberichterstattern angeboten. Zusätzlich können Namensrecherchen in Internet-Suchmaschinen, Telefonverzeichnissen, Titelschutzanzeigern und/oder sonstigen Produktverzeichnissen sinnvoll sein.
Nein! Beides ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Nach § 33 Abs. 3 MarkenG und § 65 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenV ist eine Markenanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, zu veröffentlichen. Dabei sind unter anderem der Name und Wohnsitz des Anmelders sowie die Anschrift des Zustellempfängers zu nennen. Wird die Markenanmeldung nicht in das Register eingetragen, z.B. weil sie zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde, so ist die Veröffentlichung um entsprechende Informationen zu ergänzen.
Sie müssen die grafische Wiedergabe zweimal identisch in Papierform einreichen. Zusätzlich können Sie die Markendarstellung auf einem elektronischen Datenträger übermitteln. Bei einer Hörmarke müssen Sie beides
(zwei übereinstimmende grafische Wiedergaben auf Papier und die klangliche Wiedergabe auf einem Datenträger) einreichen. Details hierzu finden Sie im
Merkblatt - Wie melde ich eine Marke an? sowie in der
Markenverordnung.
Die Gebühren setzen sich aus der Anmeldegebühr und gegebenenfalls den Klassengebühren für die benannten Waren- oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt 300,00 EUR. Ab der vierten Klasse ist für jede weitere Klasse eine Gebühr von 100,00 EUR zu zahlen. Eine detaillierte Gebührenübersicht finden Sie im
Kostenmerkblatt.
Es kann sein, dass nach vorläufiger Klassifizierung Ihres eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses eine oder mehrere zusätzliche Klasse(n) festgestellt wurde(n).
Sofern die Klassenzahl nun die drei zu der Anmeldegebühr enthaltenen Klassen übersteigt, weist die in der Empfangsbescheinigung aufgeführte Gebühr einen je Klasse um 100.-? höheren Gesamtbetrag auf.
Eine zusätzliche Klasse entsteht jedoch nur dann, wenn der entsprechende Begriff eindeutig einer anderen, bisher nicht aufgeführten Klasse zugeordnet werden muss. Dies geschieht nur bei Begriffen/Formulierungen, die auch in der offiziellen Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen enthalten sind.
Zahlungshinweise für zusätzliche Klassen finden Sie hier.
Das Eintragungsverfahren ist in der Regel nach circa 7 bis 8 Monaten abgeschlossen. Es verzögert sich vor allem dann, wenn beispielsweise Rückfragen beim Anmelder erforderlich werden. Durch Antrag kann eine beschleunigte Prüfung herbeigeführt werden. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten. Ihre Anmeldung wird so bevorzugt bearbeitet. Wenn die Marke schutzfähig ist, erfolgt die Eintragung in weniger als 6 Monaten nach der Anmeldung. Falls Sie beabsichtigen, Ihre Anmeldung auch international zum Beispiel als IR-Marke registrieren zu lassen, kann für Sie eine beschleunigte Prüfung von Interesse sein.
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Patent- oder Rechtsanwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung entweder durch einen im Inland bestellten Anwalt oder durch einen in der EU niedergelassenen Anwalt vertreten lassen.
Der Markenschutz tritt mit der Eintragung eines Zeichens in das Register ein. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst 10 Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann sie um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Marke wird nach Zahlungseingang schriftlich bestätigt.
Bei Marken, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag in DPMAregister/Modul Marken in der Stammdatenanzeige in der Zeile Schutzendedatum angezeigt.
Ist die Gebühr vollständig und korrekt zum Aktenzeichen eingezahlt worden, wird in der Regel der Betrag innerhalb der nächsten 35 Tage gebucht und dann die nächste Fälligkeit - soweit zulässig - in der entsprechenden Zeile fortgeschrieben.
Da seit dem 01.06.2011 keine Quittungen (siehe auch Mitteilung Nr. 7/11 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts) mehr ausgestellt werden, können Sie so die fortgeschriebenen Daten Ihres Registereintrags als Zahlungsbestätigung nutzen.
Die Höhe der zu zahlenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebühren-Seite oder dem
Kostenmerkblatt (A9510). Allgemeine Hinweise zu Gebührenzahlungen an das DPMA finden Sie hier.
Wenn gegen die Marke nach ihrer Eintragung Widerspruch eingelegt oder ein Löschungsantrag gestellt wird und dieser Widerspruch oder Löschungsantrag Erfolg hat, wird die Marke wieder gelöscht.
Unter einer Kollektivmarke wird ein Fachverbandszeichen verstanden. Ein Verband kann für seine Mitgliedsunternehmen Markenschutz für gleiche Waren oder gleiche Dienstleistungen erlangen. Inhaber von Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein.
Domainnamen werden vom DPMA nicht vergeben. Als Vorbereitung auf eine Domainnamenvergabe kann eine Markenrecherche sinnvoll sein. Das DPMA führt keine Markenrecherchen durch. Grundsätzlich können auch Internet-Domains als Marken angemeldet werden. In der Öffentlichkeit wird dies Domaininhabern sogar häufig empfohlen, um den Domain-Namen gegen die Verwendung durch Dritte zu schützen. Für die Eintragung in das Markenregister gelten allerdings andere Voraussetzungen als für die Registrierung der Domain. Nicht jeder Domain-Name erfüllt die Anforderungen an den Markenschutz. So werden Markenelemente wie "http://", "www.", ".de", ".com" usw. als typische nicht schutzbegründende Bestandteile von Internet-Adressen angesehen, denen der Verkehr keinen markenmäßig kennzeichnenden Charakter beimisst. Nur wenn die Second-Level-Domain und/oder etwaige Sub-Domains schutzfähig (d.h. keine Sach- oder Werbeangaben) sind, kann die angemeldete Domain auch als Marke eingetragen werden. Markenanmeldungen wie z.B. "cabriolet.de" oder "www.roadster.de" sind daher für die Waren "Kraftfahrzeuge" ebenso von der Eintragung ausgeschlossen wie die Worte "Cabriolet" und "Roadster" selbst (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Domain für den Markenanmelder selbst oder für einen Dritten registriert ist.
Das ® - Zeichen (für "registered") dürfen Sie erst dann verwenden, wenn Ihre Marke eingetragen wurde. Es besteht allerdings keine Pflicht, eingetragene Marken mit diesem Zeichen zu versehen.
Das Zeichen "TM" (für "Trademark") hat dagegen seinen rechtlichen Hintergrund im anglo-amerikanischen Rechtsraum.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zeitschriftentitel auch als Marke angemeldet werden. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hat zu diesem Thema ein Merkblatt für Titelschutzfragen herausgegeben.
Neben einer Markenrecherche ist außerdem eine Recherche nach bereits existierenden Zeitschriften zum Beispiel in der Zeitschriftendatenbank (ZDB) der Staatsbibliothek zu Berlin oder anderen relevanten Bibliothekskatalogen zu empfehlen.
Sie sollten zunächst genau prüfen, ob die Abmahnung berechtigt sein kann, d.h. ob Sie möglicherweise die fragliche Marke tatsächlich verletzen. Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind. Ebenso wenn jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht.
Der Inhaber einer Marke kann beispielsweise niemandem verbieten, seinen eigenen Namen oder seine Anschrift zu benutzen. Nicht verbieten kann er auch, dass jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet.
Für die Überprüfung der Berechtigung einer Abmahnung, bei der zahlreiche Faktoren und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sollten Sie eine Markenrecherche durchführen und fachkundigen Rat einholen. Sie sollten deshalb im Zweifel einen in Fragen des Wettbewerbsrechts erfahrenen Anwalt konsultieren. Das DPMA selbst darf keine Rechtsberatung geben.
Oft ist es auch hilfreich, mit dem Abmahnenden Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit bereits im Vorfeld zu klären.
Hier können Sie sich ggf. darauf berufen, dass die Marke bösglaubig angemeldet wurde und damit gar nicht eingetragen werden kann. Bösglaubig bedeutet, dass die Marke ersichtlich nur deshalb angemeldet wurde, um die weitere Benutzung durch einen anderen zu behindern. Sie können in diesem Fall eine Kopie des Kaufangebots an uns senden und die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung geltend machen. Bitte geben Sie hierzu das Aktenzeichen der angemeldeten Marke an.
Dann rufen Sie uns an! Die Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts +49 89 2195-3402 beantwortet Ihre Fragen zu Markenanmeldungen.
Oder schicken Sie einfach eine E-Mail an: info@dpma.de.
Die Auskunftsstellen leisten jedoch keine Rechtsberatung. Dies ist Patent- und Rechtsanwälten vorbehalten.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013