Erforderliche Angaben und Unterlagen
1. Konkrete Anmelderangaben
Anmelder kann
- eine natürliche Person (Privatperson),
- eine juristische Person oder
- eine rechtsfähige Personengesellschaft sein (§ 7 MarkenG).
Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen.
Details zu den Anmelderangaben
- Wird die Marke für eine Firma angemeldet, so ist die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung anzugeben.
- Ist ein/e Anmelder/in als juristische Person in einem Register eingetragen, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden.
- Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben.
- Auch nicht eingetragene Vereine können Schutzrechtsinhaber sein und ins Markenregister eingetragen werden, wenn Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Mitglied angegeben sind.
- Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ins Markenregister eingetragen werden, wenn Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter angegeben sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 MarkenV).
- Als Vorgesellschaft der GmbH ist die GmbH in Gründung (i.G.) auch in das Markenregister eintragbar. Bitte beachten Sie hier, dass nach der Eintragung in das Handelsregister (HR) die Umschreibung auf die GmbH zu beantragen ist. Dem Antrag ist dann ein unbeglaubigter Handelsregister-Auszug beizufügen.
2. Wiedergabe der Marke
Nach Eingang des Antrags beim DPMA kann die angemeldete Marke nicht mehr abgeändert werden. Reichen Sie Ihre Marke daher genau so ein, wie sie geschützt werden soll.
Details zur Wiedergabe der Marke
- Bei Wortmarken (§ 7 MarkenV) ist die Markenangabe auf dem Anmeldeformular in den üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen, siehe
Liste der verwendbaren Zeichen) wiederzugeben.
- Bei allen Marken außer Wortmarken müssen dem Anmeldeantrag zwei übereinstimmende grafische Wiedergaben der Marke beigefügt werden. Für das Format der Darstellung gelten besondere Bestimmungen.
- Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD) eingereicht werden.
- Wird eine dreidimensionale Gestaltung als Marke angemeldet (dreidimensionale Marke), besteht die Möglichkeit, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke (jeweils zweifach) einzureichen. Für das Format der Darstellung sind ebenfalls die besonderen Bestimmungen einzuhalten.
- Wenn die Marke nicht Schwarz-Weiß, sondern in Farbe eingetragen werden soll, sind die entsprechenden wörtlichen Farbangaben anzugeben (z.B. Rot, Grün, Gelb). RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern sind nicht ausreichend.
- Bei der Anmeldung von farbigen Marken per Fax vorab ist zu beachten, dass der Anmeldetag des Faxeingangs nur zuerkannt werden kann, wenn auch auf dem Fax die Zuordnung der Farben erkennbar ist.
- Soll ein Klang als Marke angemeldet werden (Hörmarke), so muss außer einer grafischen Wiedergabe der Marke (Darstellung durch ein Notensystem) auch eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD) der Anmeldung beigefügt werden.
3. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Marken werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Danach bestimmt sich der Schutzumfang der Marke. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der Nizzaer Klassifikation in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt.
Details zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können. In einem späteren Streitfall ist damit auch der Schutzumfang der Marke klar abgrenzbar. Zum Erstellen Ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nutzen Sie bitte die
- Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen, in der die geltende Fassung der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen für Verfahren vor dem DPMA enthalten ist
-
alphabetische Liste der Waren
-
alphabetische Liste der Dienstleistungen
Wenn Sie diese bereits geprüften, eindeutigen und zulässigen Begriffe verwenden, können wir Ihre Markenanmeldung schneller bearbeiten.
- Wenn Sie mit Produkten handeln, die Sie nicht selbst herstellen oder herstellen lassen, also Ihre Marke nicht auf dem Produkt erscheint, beachten Sie bitte die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Einzelhandelsdienstleistungen.
- Außerdem sind für das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bestimmte Formvorschriften zu beachten.
- Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss in gruppierter Form eingereicht werden.
- Bitte beachten Sie, dass besonders lange Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse einen erhöhten Prüfungsaufwand erfordern. Dies führt zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten.
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© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013