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Bestimmungen und Formvorschriften

Wie ist die Wiedergabe der Marke einzureichen?

  • Die Blattgröße der grafischen Wiedergabe darf das Format DIN A 4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) nicht überschreiten.
  • Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein.
  • Die Mindestgröße der Markenwiedergabe beträgt 8 cm in der Breite oder 8 cm in der Höhe (§ 8 Abs. 3 MarkenV).
  • Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken.
  • Vom oberen und vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten.
  • Soweit sich die vom Anmelder gewünschte Stellung der Marke aus der Abbildung nicht von selbst ergibt, ist durch einen entsprechenden Vermerk auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, wo "oben" bzw. "unten" sein soll.

Datenträgerformate

Folgende Formate sind für den elektronischen Datenträger gem. § 6 Abs. 4 Satz 3 GeschmMV und §§ 8 Abs. 5 Satz 3; 11 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 MarkenV zugelassen:

  • CD-R
  • CD-RW
  • DVD-R
  • DVD+R
  • DVD-RW
  • DVD+RW.

Was ist beim Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beachten?

Formvorschriften

  • Die Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, sind auf dem Formular wörtlich zu benennen - die Angabe von bloßen Klassennummern (wie "12, 22, 36") ist unzureichend.
  • Reicht der auf dem Formular vorgesehene Platz nicht aus, so können dem Antragsformular weitere Seiten beigefügt werden. Das Verzeichnis ist dann in zweifacher Ausfertigung der Anmeldung beizufügen.
  • Die Verzeichnisse sind in Schriftgröße 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1,5 einzureichen (§ 20 Abs. 4 MarkenV).

Gruppierte Form

Gruppierte Form des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bedeutet, dass Waren und Dienstleistungen nach Klassen getrennt und die Klassen numerisch aufsteigend aufgeführt werden müssen, zum Beispiel:
Klasse 3: Seifen;
Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse;
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.

Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen, die vollständig ungruppiert eingereicht werden, haben eine erhebliche Verzögerung der Bearbeitung zur Folge. Wenn kein gruppiertes Verzeichnis nachgereicht wird, kann dies zur vollständigen Zurückweisung der Anmeldung führen.

Ausführliche Hinweise zur Gruppierung finden Sie in der pdf- Datei "Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen".

Zahlungshinweise für zusätzliche Klassen bei vorläufiger Klassifizierung

Wenn die Anzahl der aufgeführten Klassen nach vorläufiger Klassifizierung durch das DPMA die Anzahl der von Ihnen in der Anmeldung angegebenen Klassen überschreitet, beachten Sie bitte:

Nach § 36 Absatz 3 Markengesetz wird zunächst die Leitklasse berücksichtigt, nachfolgend die übrigen Klassen nach aufsteigenden Klassennummern, wenn

  • die Klassengebühren gemäß vorläufiger Klassifizierung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung in ausreichender Höhe gezahlt werden oder
  • von Ihnen innerhalb dieser Frist keine Bestimmung getroffen wurde, welche Waren-/Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen.
  • Für die nicht bezahlten Klassen gilt die Anmeldung dann als zurückgenommen!


Sie werden vom DPMA benachrichtigt, wenn bei der weiteren Bearbeitung festgestellt wird, dass noch mehr gebührenpflichtige Waren-/Dienstleistungsklassen hinzukommen.

Bitte beachten Sie:

Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist. In der Anmeldegebühr von 300,- Euro sind bereits 3 Klassen enthalten. Je mehr Waren- oder Dienstleistungsklassen Sie jedoch angeben, desto wahrscheinlicher wird es, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke einlegen. Außerdem sieht das Markengesetz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen so genannten "Benutzungszwang" vor. Das bedeutet für Sie, dass Sie Ihre Marke auch für alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Geschäftsverkehr benutzen müssen, um das Recht an Ihrer Marke dauerhaft aufrecht erhalten zu können.

Aus diesen Gründen sollten Sie im Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nur die Waren und Dienstleistungen angeben, die Sie tatsächlich anbieten wollen, auch wenn dann ggf. weniger als drei Klassen beansprucht werden.

Bitte beachten Sie zudem, dass besonders lange Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse einen erhöhten Prüfungsaufwand erfordern. Dies führt zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013