Folgende Formate sind für den elektronischen Datenträger gem. § 6 Abs. 4 Satz 3 GeschmMV und §§ 8 Abs. 5 Satz 3; 11 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 MarkenV zugelassen:
Gruppierte Form des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bedeutet, dass Waren und Dienstleistungen nach Klassen getrennt und die Klassen numerisch aufsteigend aufgeführt werden müssen, zum Beispiel:
Klasse 3: Seifen;
Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse;
Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.
Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen, die vollständig ungruppiert eingereicht werden, haben eine erhebliche Verzögerung der Bearbeitung zur Folge. Wenn kein gruppiertes Verzeichnis nachgereicht wird, kann dies zur vollständigen Zurückweisung der Anmeldung führen.
Ausführliche Hinweise zur Gruppierung finden Sie in der
"Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen".
Wenn die Anzahl der aufgeführten Klassen nach vorläufiger Klassifizierung durch das DPMA die Anzahl der von Ihnen in der Anmeldung angegebenen Klassen überschreitet, beachten Sie bitte:
Nach § 36 Absatz 3 Markengesetz wird zunächst die Leitklasse berücksichtigt, nachfolgend die übrigen Klassen nach aufsteigenden Klassennummern, wenn
Sie werden vom DPMA benachrichtigt, wenn bei der weiteren Bearbeitung festgestellt wird, dass noch mehr gebührenpflichtige Waren-/Dienstleistungsklassen hinzukommen.
Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für die Anmeldung zu zahlen ist. In der Anmeldegebühr von 300,- Euro sind bereits 3 Klassen enthalten. Je mehr Waren- oder Dienstleistungsklassen Sie jedoch angeben, desto wahrscheinlicher wird es, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke einlegen. Außerdem sieht das Markengesetz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen so genannten "Benutzungszwang" vor. Das bedeutet für Sie, dass Sie Ihre Marke auch für alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Geschäftsverkehr benutzen müssen, um das Recht an Ihrer Marke dauerhaft aufrecht erhalten zu können.
Aus diesen Gründen sollten Sie im Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nur die Waren und Dienstleistungen angeben, die Sie tatsächlich anbieten wollen, auch wenn dann ggf. weniger als drei Klassen beansprucht werden.
Bitte beachten Sie zudem, dass besonders lange Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse einen erhöhten Prüfungsaufwand erfordern. Dies führt zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013