Logo des Deutsches Patent- und Markenamt

 


Sie sind hier:  > Homepage  > Geschmacksmuster

Geschmacksmuster

Designschutz für Form- und Farbgestaltungen

Logo Geschmacksmuster

Geschmacksmuster

Das Design eines Produktes zählt zu den entscheidenden Faktoren für seinen Markterfolg. Es kann zu einem bedeutenden Vermögensgegenstand Ihres Unternehmens werden.

Das passende Schutzrecht für Ihr Produktdesign ist das Geschmacksmuster. Es schützt die Farb- und Formgebung eines Erzeugnisses - vom Auto bis zur Zitronenpresse.

Was ist ein Geschmacksmuster?

Das Geschmacksmuster schützt das Design dreidimensionaler Gegenstände - zum Beispiel von Möbeln, Autos oder Spielzeug. Auch für zweidimensionale Muster - wie Stoffe, Tapeten, Logos, Grafiken oder Icons kann man ein Geschmacksmuster anmelden.

Das eingetragene Geschmacksmuster verleiht Ihnen das alleinige Recht, das Design zu benutzen. Zudem können Sie es anderen verbieten, das Design ohne Ihre Zustimmung zu verwenden. Hiervon sind alle denkbaren Handlungen umfasst, die sich auf Ihr Design beziehen - beispielsweise das Anbieten von Produkten, bei denen Ihr Design verwendet wird, deren Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr.

Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Er kann bis zu 25 Jahre nach dem Anmeldetag aufrecht erhalten werden.

Europäisch und international anmelden

Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Geschmacksmuster gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie wollen Ihr Design europa- oder weltweit vermarkten? Dann können Sie auch ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder internationales Geschmacksmuster anmelden.

Ein Blick ins Gesetz...

Diese Seiten fassen die wesentlichen Informationen zum Geschmacksmuster zusammen. Sie enthalten daher auch vereinfachte und verallgemeinernde Aussagen. Eine vollständige und verbindliche Darstellung der Materie ist in diesem Rahmen jedoch nicht möglich. Weitergehende Informationen können Sie den Merkblättern des DPMA und im Zweifelsfall den Gesetzestexten entnehmen. Als gesetzliche Grundlagen gelten hier das Geschmacksmustergesetz und die Geschmacksmusterverordnung.

© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | 03.02.2012 

 

Downloads