Logo des Deutsches Patent- und Markenamt

 

Sie sind hier:  > Homepage  > Geschmacksmuster  > Geschmacksmusterschutz

Geschmacksmusterschutz

Schutzvoraussetzungen - Neuheit und Eigenart

Neuheit

Zeichenlineale auf Entwürfen

Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden sein.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die "Neuheitsschonfrist". Die Neuheitsschonfrist ist eine Vergünstigung, die dem Entwerfer des Designs eingeräumt wird, um den Markterfolg einschätzen zu können. Hiernach bleibt eine Veröffentlichung des Geschmacksmusters bis zu 12 Monate vor der Anmeldung durch den Entwerfer selbst oder durch ihm zuzurechnende Personen unberücksichtigt. Das heißt, Vorveröffentlichungen sind unter diesen Voraussetzungen nicht neuheitsschädlich.

Eigenart

verschiedene Stühle

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Design Eigenart aufweist. Sein Gesamteindruck muss sich von bereits bestehenden Designs unterscheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Entscheidend ist der bei einem so genannten "informierten Benutzer" hervorgerufene Gesamteindruck.

Ein besonderes Gestaltungsniveau ist nicht erforderlich. Es wird allerdings berücksichtigt, ob auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von Mustern existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. Eine derartige Musterdichte besteht zum Beispiel im Bereich der Pkw-Felgen. Hier können Gestaltungen auch dann Eigenart aufweisen, wenn sie sich nur geringfügig von vorbekannten Gestaltungen unterscheiden.

Neuheit und Eigenart werden erst im Streitfall durch Zivilgerichte geprüft.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013