
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei einer Gebrauchsmusteranmeldung nicht, ob alle sachlichen Voraussetzungen für den Gebrauchsmusterschutz erfüllt sind. Dadurch wird ein schnelles Verfahren erreicht. So ist Ihre Erfindung schnell geschützt, ohne dass Sie ein längeres Patenterteilungsverfahren abwarten müssen.
Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung, die den Anmeldetag und das Aktenzeichen enthält. Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung müssen Sie die Anmeldegebühr einzahlen, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Die Gebrauchsmusterstelle prüft nun, ob die Anmeldung vollständig ist. Sie prüft auch, ob die Erfindung technisch und dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist.
Ist die Anmeldung nicht vollständig, so können sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben:
Wenn keine Mängel vorliegen oder die Mängel beseitigt sind, wird das Gebrauchsmuster in das Register eingetragen.

Gebrauchsmuster-Abzweigung
Ein Gebrauchsmuster kann auch aus einer Patentanmeldung mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Sie Ihre Erfindung bereits vor der Patentanmeldung veröffentlicht haben. Patentschutz ist dann nicht mehr möglich, da Ihre Erfindung nicht mehr neu ist. Sie können aber innerhalb von 6 Monaten ab der Veröffentlichung noch ein Gebrauchsmuster erhalten. In diesem Fall greift die Neuheitsschonfrist: Ihre bereits erfolgte Veröffentlichung zählt innerhalb der Frist nicht zum Stand der Technik.
Außerdem können Sie die Gebrauchsmuster-Abzweigung als Ergänzung zu einer Patentanmeldung nutzen. Sie bietet flankierenden Schutz in der sonst schutzfreien Zeit zwischen Patentanmeldung und -erteilung. Mit Eintragung des abgezweigten Gebrauchsmusters hat Ihre Erfindung vollen Schutz, unabhängig vom Verlauf des Patentverfahrens.
Die Abzweigung ist eine eigenständige Gebrauchsmusteranmeldung. Im Anmeldeformular kreuzt man unter Punkt 8 an, dass es sich um eine Abzweigung aus einer früheren Patentanmeldung handelt. Außerdem ist das Aktenzeichen und der Anmeldetag der Patentanmeldung anzugeben.
Die Abzweigung kann innerhalb von 10 Jahren nach der ursprünglichen Patentanmeldung erfolgen. Die Gebrauchsmusteranmeldung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, vorliegen.
Die Gebrauchsmusterstelle trägt das Gebrauchsmuster ein, ohne alle sachlichen Voraussetzungen zu prüfen. Erst in einem eventuellen Löschungsverfahren wird geklärt, ob die eingetragene Erfindung tatsächlich neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Einen Löschungsantrag kann jedermann stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig und muss schriftlich mit einer Begründung eingereicht werden.
Bevor Sie einen Löschungsantrag stellen, sollten Sie aber das Kostenrisiko berücksichtigen. So hat die unterlegene Partei auch die Kosten der Gegenseite zu übernehmen.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013