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Beispiel 3

Gegen Ihr eingetragenes Gebrauchsmuster wurde ein Löschungsantrag gestellt

Angenommen, Sie besitzen ein Gebrauchsmuster auf einen Kugelschreiber, der mit Wasser nachgefüllt werden kann. Nachdem Sie einige Jahre diesen Kugelschreiber produziert und verkauft haben, stellt die Rechtsabteilung eines Wettbewerbers einen Löschungsantrag gegen Ihr Gebrauchsmuster.

Sie und Ihr Patentanwalt sind aber der Überzeugung, dass Ihr Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist. Sie widersprechen daher dem Löschungsantrag (vergleiche § 17 Abs. 1 GebrMG).

Der Löschungsantrag endet mit einem Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA, gegen den Beschwerde (§ 18 GebrMG) eingelegt werden kann.

TIPP! Das Löschungsverfahren ist gleichsam eine Art Bewährungsprobe für das Gebrauchsmuster, da die Gebrauchsmusterstelle das Gebrauchsmuster einträgt, ohne die sachlichen Voraussetzungen zu prüfen. Erst in einem eventuellen Löschungsverfahren wird geklärt, ob die eingetragene Erfindung tatsächlich neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Bevor Sie Widerspruch gegen einen Löschungsbeschluss einlegen, widmen Sie daher der Recherche nochmals ausreichend Zeit.


© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013