Angenommen, Sie besitzen ein Gebrauchsmuster auf einen Kugelschreiber, der mit Wasser nachgefüllt werden kann. Nachdem Sie einige Jahre diesen Kugelschreiber produziert und verkauft haben, erfahren Sie durch eine Recherche, dass einer der weltgrößten Kugelschreiberproduzenten ein gewerbliches Schutzrecht beim DPMA angemeldet hat oder bereits nutzt, das offensichtlich Ihre, durch Ihr Gebrauchsmuster geschützte Erfindung nachahmt.
Im Unterschied zum Patentrecht kennt das Gebrauchsmusterrecht kein fristabhängiges Einspruchsverfahren. Sie haben daher nur die Möglichkeit, einen Löschungsantrag (§ 15 Abs. 1 GebrMG) beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
Der Löschungsantrag kann für jedes Gebrauchsmuster gestellt werden, das auf Deutschem Hoheitsgebiet gelöscht werden soll. Die unterlegene Partei hat grundsätzlich auch die Kosten der Gegenseite zu übernehmen.
Der Antrag ist gebührenpflichtig und muss schriftlich mit einer Begründung eingereicht werden.
Der erfolgreiche Löschungsantrag führt zur Löschung des Gebrauchsmusters. Der Schutzrechtsinhaber verliert rückwirkend alle bisher auf der Anmeldung basierenden Rechtspositionen. Häufige Löschungsgründe sind im Wesentlichen mangelnder erfinderischer Schritt, fehlende Neuheit.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 22.02.2013