Logo des Deutsches Patent- und Markenamt

 

Sie sind hier:  > Homepage  > Das Amt  > Ausbildung  > Patentanwaltsausbildung  > Prüfung  > Prüfungsaufgaben  > Pflichtaufgabe III/2009

Patentanwaltsprüfung III/2009, Eignungsprüfung Schriftliche Aufsichtsarbeit betreffend einer Pflichtaufgabe

Bestehend aus 3 Teilen; Bearbeitungszeit für alle Teile zusammen: 5 Stunden

Teil I (Seiten 1 - 2)

Sachverhalt:

Patentanwalt Klug sucht eine Bürokraft für seine Kanzlei in Passau. Er hätte gerne eine Person, die Bayrisch spricht, da er sich gegenüber seiner Umgebung gerne heimatverbunden gibt. Die Kanzleikraft soll jung sein, da junge Leute belastbarer sind und in der Regel geringer bezahlt werden als ältere. Weiterhin sollte die betreffende Person privat ungebunden und ohne aktuellen Bindungswunsch sein, damit sie sich mit ganzer Kraft der Arbeit widmen kann. Außerdem würde Klug eine Frau bevorzugen, weil Frauen seiner Erfahrung nach leistungswilliger sind als Männer.

Klug hält diese Kriterien für rechtlich zulässig, weil sachlich begründet und möchte in der Tagespresse folgende Anzeige schalten:

weibliche Bürokraft für Patentanwaltskanzlei gesucht,

höchstens 24 Jahre alt, privat ungebunden und ohne Bindungswunsch, Bayerisch sprechend und aus Bayern stammend.
Bewerbungen mit Lichtbild an .....

Auf das Inserat hin meldet sich ein 40-jähriger verheirateter Mann aus Berlin mit starkem Berliner Akzent, der kein Lichtbild einreicht.

Die Bewerbung wird von Klug mit der Begründung abgelehnt, dass der Bewerber nicht die in der Anzeige genannten Voraussetzungen erfülle.


Sind das Inserat und die Ablehnung der Bewerbung rechtlich korrekt?

Welche rechtlichen Konsequenzen könnte der abgelehnte Bewerber gegebenenfalls ziehen?

Durch welche Vorgehensweise könnten die rechtlichen Probleme in der Praxis umgangen werden, ohne dass letztlich von den o.g. Kriterien abgewichen wird?


Teil II (Seite 2)

Patentanwalt Ägidius Technikus betreibt eine Website für seine Kanzlei unter der eigenen Domain www.aegidius-technikus.de, die nicht als Marke eingetragen ist. Durch Zufall sieht er, dass ein Jurastudent namens Emil Technikus eine private Homepage unter der Domain www.e-technikus.de betreibt. Dies stört Patentanwalt Ägidius Technikus, weil er Verwechslungen der Domains befürchtet und er überlegt, ob und wie er dagegen vorgehen könnte.

Fragen:

a) Wie könnte der Patentanwalt vorgehen, ohne DENIC einzuschalten und wäre sein Vorgehen erfolgversprechend? Aufgrund welcher Rechtsgrundlage könnte er seine Kosten einfordern, wenn es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren käme?Sollte Patentanwalt Technikus sofort eine einstweilige Verfügung gegen Emil Technikus beantragen?

b) Wie könnte Emil Technikus gegebenenfalls auf das Vorgehen des Patentanwalts reagieren? Wie könnte er am effektivsten reagieren, wenn der Patentanwalt sofort eine einstweilige Verfügung beantragen würde, Kosten geltend machte und wenn Emil Technikus kein Interesse mehr an seiner Website hätte?

c) Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Kanzlei von Patentanwalt Ägidius Technikus unter seinem Namen seit Jahrzehnten geführt würde, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes überregional bekannt wäre und die Website unter der angegebenen Domain schon viele Jahre unterhalten würde.

Teil III (Seite 3)

a) Bitte nennen Sie die wesentlichen Prozessgrundsätze (Prozessmaximen) der ZPO und erklären Sie diese kurz.

b) Wodurch unterscheidet sich die Glaubhaftmachung vom Vollbeweis und wo liegt der Hauptanwendungsbereich der Glaubhaftmachung (insbesondere im zivilprozessualen Verfahren)?


Aufgabe: Erstellen sie ein Rechtsgutachten zur Beantwortung der gestellten Fragen

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 28.03.2013