Logo des Deutsches Patent- und Markenamt

 

Sie sind hier:  > Homepage  > Das Amt  > Ausbildung  > Patentanwaltsausbildung  > Prüfung  > Prüfungsfächer

Prüfungsfächer

Was wird geprüft?

Reguläre Prüfung

Die reguläre Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Teil. Geprüft werden (§ 8 PAO, § 34 und § 36 PatAnwAPO):

  • Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Recht der Arbeitnehmererfindungen, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Sortenschutzrecht
  • Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht/Kartellrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, jeweils soweit für die Tätigkeit eines Patentanwalts/Patentassessors von Bedeutung
  • Kenntnisse im europäischen Gemeinschaftsrecht und zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen, jeweils auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
  • Grundkenntnisse ausländischer Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechte
  • Kenntnisse zur Patentanwaltsordnung und im Berufsrecht der Patentanwälte.

Besondere Eignungsprüfung

Im Rahmen der Eignungsprüfung für Patentanwälte anderer europäischer Staaten werden gemäß dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG) geprüft (§ 5 PAZEignPrG und § 6 PAZEignPrG):

  • Pflichtfach: Deutsches Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht, einschließlich des dazugehörenden Verfahrensrechts
  • Pflichtfach: Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozessrecht, jeweils soweit für die Tätigkeit als Patentanwalt von Bedeutung
  • Pflichtfach: Berufsrecht der Patentanwälte
  • Wahlfach: Wettbewerbsrecht/Kartellrecht oder Recht der Arbeitnehmererfindungen.

Es sind in der Regel zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen und eine mündliche Prüfung abzulegen (=Prüfungsleistungen).

Prüfungsleistungen können bei der besonderen Eignungsprüfung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse im betreffenden Prüfungsgebiet besitzen, sei es aufgrund Ihrer Ausbildung, sei es aufgrund Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 PAZEignPrG).

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012