Prüfungen finden dreimal jährlich statt, nämlich
Die Prüfungsausschüsse sind mit Patentanwälten, Patentassessoren, Richtern des BPatG und Mitgliedern des DPMA besetzt § 9 PAO, § 29 Abs. 2 PatAnwAPO).
Die reguläre Prüfung ist vor einem fünfköpfigen Prüfungsausschuss abzulegen.
Die besondere Eignungsprüfung für Patentanwälte anderer europäischer Staaten ist vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss abzulegen (§ 44a PatAnwAPO i. V. m. § 3 PAZEignPrG).
© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | 02.12.2010