Logo des Deutsches Patent- und Markenamt

 

Sie sind hier:  > Homepage  > Das Amt  > Ausbildung  > Patentanwaltsausbildung  > Prüfung  > Prüfungsgebühr

Prüfungsgebühr

Was ist zur Prüfungsgebühr zu beachten?

Höhe

Die Gebühr für die reguläre Prüfung beträgt 260.- Euro (§ 12 Abs. 3 PAO).

Patentanwälte anderer europäischer Staaten, die in einer besonderen Eignungsprüfung geprüft werden, haben eine Gebühr in Höhe von 250.- Euro zu zahlen (§ 9 PAZEignPrG).

Zahlungsfrist

Die Prüfungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Zulassung zur Prüfung zu zahlen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 PatAnwAPO), ), entweder per Einzugsermächtigung oder per Überweisung.

Die regelmäßige einmonatige Zahlungsfrist verkürzt sich, wenn zwischen Prüfungsbeginn und dem Tag, an dem Ihnen der Zulassungsbescheid zugeht, weniger als ein Monat plus eine Woche liegt: in diesem Fall ist die Prüfungsgebühr spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung zu zahlen.

Nachweis der Zahlung

Der Beleg über die Zahlung der Prüfungsgebühr muss beim Deutschen Patent- und Markenamt spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung eingehen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 PatAnwAPO).

Fristversäumnisse

Sollten Sie die Prüfungsgebühr nicht fristgemäß zahlen oder den Zahlungsbeleg nicht fristgemäß einreichen, so können Sie am vorgesehenen Prüfungstermin nicht teilnehmen. Wir sind dann verpflichtet, Sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu laden (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatAnwAPO).

Versäumen Sie auch hier wieder die Fristen zur Zahlung der Prüfungsgebühr und/oder zum Nachweis der Zahlung, so gilt Ihr Prüfungsantrag als zurückgenommen, und wir müssen Ihre Ausbildung für beendet erklären (§§ 27 Abs. 2 und 30 Abs. 4 Satz 2 PatAnwAPO). Ein etwaiger Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erlischt damit (§ 43b Abs. 2).

Erstattung der Prüfungsgebühr bei Rücktritt von der Prüfung?

Sollten Sie nach Zahlung der Prüfungsgebühr von der Prüfung zurücktreten (§ 28 PatAnwAPO) ), so dürfen wir die gezahlte Prüfungsgebühr nur dann erstatten oder bei erneuter Anmeldung und Zulassung zur Prüfung auf diese spätere Prüfung anrechnen, wenn Sie einen triftigen Grund für Ihren Rücktritt hatten (§ 30 Abs. 3 S. 2 PatAnwAPO) ). Die Entscheidung darüber, ob ein triftiger Grund vorliegt, trifft der für die versäumte Prüfung zuständige Prüfungsausschuss (§ 28 Satz 3 PatAnwAPO), und zwar in der Regel während der Woche der mündlichen Prüfungen.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012