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Als Patentanwalt sind Sie beratend tätig und auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert. Um Patentanwalt werden zu können, müssen Sie ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium absolviert haben und danach eine fast dreijährige Ausbildung bei einem Patentanwalt und bei Patentbehörden mit anschließender schriftlicher und mündlicher Prüfung absolvieren.
Langjährige Patentsachbearbeiter eines Unternehmens können auch ohne die dreijährige Ausbildung zur Prüfung zugelassen werden.
Wer Patentanwalt eines anderen europäischen Staates ist, kann deutscher Patentanwalt werden, wenn er eine besondere Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet, ob Ihnen aufgrund Ihrer Vorbildung der Beruf des Patentanwalts offen steht. Es organisiert Ausbildung und Prüfung. Nach bestandener Prüfung dürfen Sie sich Patentassessor nennen und können bei der Patentanwaltskammer Ihre Zulassung zum freiberuflichen Patentanwalt beantragen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14. August 2009 (BGBl 2009 I, S. 2827) ging die bisher dem DPMA zugewiesene Zuständigkeit für Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über. Das betrifft im Wesentlichen die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.
Nähere Informationen zur Aufgabenverlagerung an die Patentanwaltskammer enthält das Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ 2009, 361).
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012