Wer einen naturwissenschaftlichen oder technischen Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Berufsakademieabschluss besitzt und zehn Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beratend und vertretend tätig war und immer noch ist, kann auf Antrag unmittelbar zur Prüfung zugelassen werden, d.h. ohne vorangegangene Ausbildung beim Patentanwalt/Patentassessor und bei Patentbehörden (§ 158 PAO).
Falls Sie die Eignungsprüfung für das Europäische Patentamt bestanden haben, genügen bereits acht Jahre hauptberuflicher Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 158 Abs. 1 Satz 2 PAO).
Ob eine Auslandstätigkeit angerechnet werden kann, bleibt einer Prüfung im Einzelfall vorbehalten. Die Art der Tätigkeit wird dabei eine Rolle spielen.
Zusätzlich zur naturwissenschaftlichen oder technischen Vorbildung muss ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität erfolgreich abgeschlossen worden sein.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012