Naturwissenschaftliche oder technische Diplom- oder Masterstudiengänge an einer inländischen Universität oder inländischen Technischen Hochschule erfüllen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 PAO. Sie eröffnen also den Weg zum Patentanwaltsberuf über die knapp dreijährige Patentanwaltsausbildung.
Dieser Abschnitt wird laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. August 2012
Bachelorstudiengänge an inländischen Universitäten und Technischen Hochschulen werden bis auf Weiteres nicht zur Ausbildung nach § 6 PAO zugelassen.
Für den Fall, dass Sie zusätzlich promoviert haben: siehe unten
Dieser Abschnitt wird laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2012
Diplomstudiengänge an einer inländischen Fachhochschule werden seit jeher nicht als Abschlüsse einer wissenschaftlichen Hochschule i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 PAO anerkannt. Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz - jedenfalls bis zu einer Gesetzesänderung - auch für Bachelor- und Masterstudiengänge der Fachhochschulen, und zwar unabhängig davon, ob diese zur Promotion oder zum Eintritt in den öffentlichen Dienst berechtigen, und auch unabhängig davon, ob sie forschungs- oder aber anwendungsorientiert ausgerichtet sind. Absolventen dieser Studiengänge können also bis auf Weiteres nicht zur dreijährigen Ausbildung zugelassen werden.
Für den Fall, dass Sie zusätzlich promoviert haben: siehe unten
Auch mit einem (naturwissenschaftlichen oder technischen) Fachhochschulabschluss ist Ihnen jedoch ein Weg zum Beruf des Patentanwalts eröffnet. Falls Sie in einem Unternehmen langjährig und hauptberuflich als Patentsachbearbeiter tätig waren, können Sie nämlich ohne die dreijährige Ausbildung unmittelbar zur Patenanwaltsprüfung zugelassen werden (§ 158 PAO).
Dieser Abschnitt wird laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 29. Dezember 2011
Ein naturwissenschaftlicher oder technischer Fachhochschul- oder Bachelorabschluss in Kombination mit einer nachfolgenden Promotion auf dem naturwissenschaftlichen oder technischen Gebiet des Studiums kann - je nach Studienverlauf und absolvierten Prüfungen - im Einzelfall den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 PAO genügen.
Sollten Sie wegen Ihrer Promotion zur Ausbildung zugelassen werden, so würde einzelfallbezogen auch geprüft, ob und inwieweit Ihre Doktorarbeit - sofern sie experimentell ausgerichtet war - gleichzeitig auch als praktische technische Tätigkeit i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 PAO anerkannt werden kann.
Informationen zur Anerkennung eines Auslandsstudiums finden Sie hier.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 02.08.2012