Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer im Inland an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer erfolgreich abgeschlossen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO).
Ein Studium, das im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden ist, berechtigt zur Ausbildung, wenn es (§ 6 Abs. 2 PAO)
Zusätzlich zum Studium muss ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet worden sein.
Zugelassen wird nur, wer einen Ausbildungsplatz bei einem Patentanwalt oder Patentassessor gefunden hat. Die Patentanwaltskammer (Tal 29, 80331 München, Tel. +49 89 242278-0) kann bei der Suche behilflich sein.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012