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Erster Überblick

Unter welchen Voraussetzungen werden Sie zur Ausbildung zugelassen?

Studium

Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer im Inland an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer erfolgreich abgeschlossen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO).

Ein Studium, das im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden ist, berechtigt zur Ausbildung, wenn es (§ 6 Abs. 2 PAO)

Praktische technische Tätigkeit

Zusätzlich zum Studium muss ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet worden sein.

Ausbildungsplatz

Zugelassen wird nur, wer einen Ausbildungsplatz bei einem Patentanwalt oder Patentassessor gefunden hat. Die Patentanwaltskammer (Tal 29, 80331 München, Tel. +49 89 242278-0) kann bei der Suche behilflich sein.

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012