Dieser Abschnitt wird laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 01. Februar 2011
Bei Diplom-Studiengängen mit nichttechnischen Anteilen, wie z.B. bei Wirtschaftsingenieurstudiengängen, sind Gewichtung und Verteilung der technischen/naturwissenschaftlichen Anteile gegenüber den nichttechnischen Anteilen der Kombination maßgeblich; die technischen/naturwissenschaftlichen Anteile müssen überwiegen. Als Kriterien hierfür ziehen wir die Semesterwochenstunden und das Thema der Diplomarbeit heran. Die Fakultät, an der das Studium angesiedelt ist, hat eine Indizwirkung. Durch technische/naturwissenschaftliche Masterstudiengänge, die zusätzlich absolviert werden und mit dem interdisziplinären Diplomstudium fachlich zusammenhängen, können fehlende Technik/Naturwissenschaft-Anteile im Einzelfall ausgeglichen werden.
Dieser Abschnitt wird laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 04. Mai 2012
Es zeichnet sich ab, dass Bewerber, die keinen überwiegend technischen/naturwissenschaftlichen Bachelor vorweisen können, zur Patentanwaltsausbildung selbst dann nicht zugelassen werden können, wenn der nachfolgende Master überwiegend oder sogar rein technisch/naturwissenschaftlich war. Gleiches gilt für den Fall, dass zwar der Bachelor rein technisch/naturwissenschaftlich, der Master dann aber nicht überwiegend technisch/ naturwissenschaftlich war. Eine Bachelor-Master-Kombination muss nämlich durchgehend überwiegend technisch/naturwissenschaftlich absolviert werden.
Masterstudiengänge, die auch Absolventen nichttechnischer/nichtnaturwissenschaftlicher Bachelorstudiengänge offen stehen, genügen keinesfalls den Anforderungen des § 6 Abs. 1 PAO. (Beispiel: Master Umweltwissenschaften der FernUniversität Hagen)
Dieser Abschnitt wird laufend aktualisiert.
Ist der FH-Diplomstudiengang besonders stark technisch oder naturwissenschaftlich ausgerichtet, so kann im Einzelfall auch ein nicht überwiegend technisch/naturwissenschaftlich ausgerichteter Masterstudiengang genügen, um zur Patentanwaltsausbildung zugelassen zu werden.
Im Fall eines mit dem Staatsexamen abgeschlossenen (Tier-)Medizinstudiums können fehlende Technik/Naturwissenschaft-Anteile durch einen zusätzlich absolvierten technisch/naturwissenschaftlichen Masterstudiengang, der mit einem (Tier-)Medizinstudium fachlich zusammenhängt, im Einzelfall ausgeglichen werden.
Hinsichtlich Bachelor-Master-Kombinationen wird auf die obigen Ausführungen unter diesem Stichwort verwiesen.
Ein mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossenes Pharmaziestudium ist ein naturwissenschaftliches Studium i.S.v. § 6 PAO. Das praktische Jahr im Anschluss an das Zweite Staatsexamen kommt als praktische technische Tätigkeit in Betracht.
Ein Diplom-Psychologie-Studium ist ein geisteswissenschaftliches Studium und berechtigt daher nicht zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Hinsichtlich Bachelor-Master-Kombinationen wird auf die obigen Ausführungen unter diesem Stichwort verwiesen.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012