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Praktische technische Tätigkeit

Was wird als praktisches technisches Jahr anerkannt?

Dieser Abschnitt wird laufend aktualisiert. letzte Aktualisierung: Januar 2013

Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer zusätzlich zur technischen Befähigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO), die über ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium erlangt wird, ein Jahr praktische technische Tätigkeit abgeleistet hat oder auf andere Weise die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung erworben hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PAO). Dieses praktische technische Jahr kann vor, während oder nach dem Studium sowie auch im Ausland absolviert werden. Sie kann auch durch mehrere Tätigkeiten abgeleistet werden, die zusammengerechnet ein Jahr ergeben. Tätigkeiten unter vier Wochen Dauer erkennen wir allerdings nicht an.

Praktische technische Tätigkeit oder Erfahrung

Als praktische technische Tätigkeit oder Erfahrung kommen regelmäßig in Betracht:

  • Berufstätigkeit auf technischem Gebiet
  • Berufsausbildung mit Lehre in einem technischen Beruf
  • Technische Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer experimentellen Doktorarbeit
  • Von der Studien- und/oder Prüfungsordnung vorgeschriebene sog. Industriepraktika
  • Sonstige technische Praktika, d.h. ohne Bezug zum Studium
  • Technische Tätigkeiten als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft, z.B. bei der Vorbereitung, Betreuung oder Nachbereitung von Lehrstuhlveranstaltungen
  • Technische Tätigkeiten oder Erfahrungen während des Grundwehr- oder Zivildienstes, im Umfang von maximal 6 Wochen, sofern sie durch ein aussagekräftiges Zeugnis belegt sind
  • Technische Tätigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen von Forschungswettbewerben.


Nicht berücksichtigt werden können Zeiten zur Vorbereitung und Anfertigung von Diplomarbeiten, Bachelorarbeiten oder Masterarbeiten, da solche Arbeiten Teil jedes Studiums und damit keine zusätzlich erlangte praktische technische Tätigkeit oder Erfahrung darstellen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Arbeiten nicht an der Hochschule, sondern extern vorbereitet und angefertigt werden.

Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können:

  • Theoretisch-wissenschaftliche Tätigkeiten
  • Handwerkliche Tätigkeiten ohne technischen Bezug
  • Medizinische Tätigkeiten
  • Programmiertätigkeiten, die sich nicht auf die Lösung eines technischen Problems richten
  • Lehr- und Aufsichtstätigkeiten
  • Verwaltungs- und kaufmännische Tätigkeiten
  • Managementtätigkeiten.

Wie ist der Nachweis zu erbringen?

Legen Sie bitte als Nachweis für Ihre praktische technische Tätigkeit oder Erfahrung Originalbescheinigungen des Arbeitgebers/der Praktikumsstelle vor, mit Angaben

  • zum Beschäftigungszeitraum
  • zur Wochenarbeitszeit
  • zum Inhalt der Tätigkeit
  • ggf. zum Anteil der praktischen technischen Tätigkeit oder Erfahrung an der Gesamtarbeitszeit

© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 31.01.2013