Dieser Abschnitt wird laufend aktualisiert. letzte Aktualisierung: Januar 2013
Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer zusätzlich zur technischen Befähigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO), die über ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium erlangt wird, ein Jahr praktische technische Tätigkeit abgeleistet hat oder auf andere Weise die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung erworben hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PAO). Dieses praktische technische Jahr kann vor, während oder nach dem Studium sowie auch im Ausland absolviert werden. Sie kann auch durch mehrere Tätigkeiten abgeleistet werden, die zusammengerechnet ein Jahr ergeben. Tätigkeiten unter vier Wochen Dauer erkennen wir allerdings nicht an.
Als praktische technische Tätigkeit oder Erfahrung kommen regelmäßig in Betracht:
Nicht berücksichtigt werden können Zeiten zur Vorbereitung und Anfertigung von Diplomarbeiten, Bachelorarbeiten oder Masterarbeiten, da solche Arbeiten Teil jedes Studiums und damit keine zusätzlich erlangte praktische technische Tätigkeit oder Erfahrung darstellen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Arbeiten nicht an der Hochschule, sondern extern vorbereitet und angefertigt werden.
Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können:
Legen Sie bitte als Nachweis für Ihre praktische technische Tätigkeit oder Erfahrung Originalbescheinigungen des Arbeitgebers/der Praktikumsstelle vor, mit Angaben
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 31.01.2013