Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer zusätzlich zur technischen Befähigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO), die über ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium erlangt wird, ein Jahr praktische technische Tätigkeit abgeleistet hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PAO). Diese praktische technische Tätigkeit kann vor, während oder nach dem Studium sowie auch im Ausland absolviert werden. Sie darf zwar durch das Studium veranlasst sein, muss aber außerhalb des Studienbetriebs abgeleistet werden/worden sein.
Das Jahr praktischer technischer Tätigkeit kann auch durch mehrere Tätigkeiten abgeleistet werden, die zusammengerechnet ein Jahr ergeben. Tätigkeiten unter einem Monat Dauer erkennen wir regelmäßig nicht an.
Dieser Abschnitt wird laufend aktualisiert. letzte Aktualisierung: Februar 2011
Für eine Anerkennung kommen insbesondere in Betracht:
Nicht anerkannt werden können Diplomarbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, von der Studienordnung vorgeschriebene hochschulische Praktika, rein schulische Ausbildungen.
Unter praktisch-technischer Tätigkeit versteht man eine manuell-technische oder experimentell-technische Tätigkeit. Nicht anerkannt werden können daher insbesondere:
Legen Sie bitte als Nachweis für Ihre praktische technische Tätigkeit Originalbescheinigungen des Arbeitgebers/der Praktikumsstelle vor mit Angaben
Teilzeittätigkeiten und Tätigkeiten, die nur einen bestimmten Anteil an manuell-technischer oder experimentell-technischer Arbeit aufweisen, können auch nur anteilig berücksichtigt werden. Bitte listen Sie in diesem Fall besonders sorgfältig die jeweiligen Zeitanteile und Inhalte Ihrer Tätigkeit tabellarisch auf. Sie können dadurch ganz erheblich zu einer schnellen Bearbeitung Ihres Antrags beitragen.
Bei Tätigkeiten unter vier Monaten benötigen wir regelmäßig eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers zu Ihren Urlaubs- und Fehltagen.
© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | 14.02.2011