Während Ihrer Ausbildung bei den Patentbehörden (DPMA, BPatG) dürfen Sie eine Nebentätigkeit nur ausüben (§ 21 c Abs. 3 PatAnwAPO),
(1) wenn die Nebentätigkeit Ihre Ausbildung nicht gefährdet (eine Nebentätigkeit bis zu maximal 15 Stunden pro Woche ist i.d.R. unproblematisch) und
(2) wenn Sie durch die Nebentätigkeit nicht in einen Pflichtenwiderstreit geraten und
(3) wenn die Nebentätigkeit weder das Ansehen des DPMA oder des Gerichts noch das Vertrauen in deren Unparteilichkeit und Unbefangenheit gefährdet.
Eine Nebentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, z.B. in Ihrer Ausbildungskanzlei, müssen Sie von der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts im Vorfeld genehmigen lassen (§ 21c Abs. 1 Satz 1 PatAnwAPO).
Fertigen Sie ausschließlich Übersetzungen von Patentschriften oder Ähnlichem an oder betätigen Sie sich schriftstellerisch, wissenschaftlich oder vortragend auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, so benötigen Sie keine Genehmigung, jedoch müssen Sie diese Nebentätigkeit der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts zeitnah anzeigen (§ 21c Abs. 1 Satz 1 PatAnwAPO i.V.m. § 100 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Auch solche Nebentätigkeiten können allerdings aus den oben genannten Gründen untersagt werden.
Eine Nebentätigkeit außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes müssen Sie der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts vor Beginn der Nebentätigkeit anzeigen (§ 21c Abs. 1 Satz 2 PatAnwAPO). Eine Untersagung aus oben genannten Gründen ist möglich.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012