Patentanwaltskandidatinnen steht während der Ausbildungszeit Mutterschutz zu.
Elternzeit können weibliche wie männliche Patentanwaltskandidaten in Anspruch nehmen. Näheres regelt § 6 MuSchEltZV i.V.m. BEEG.
Eine Schwangerschaft soll dem Referat 4.3.5. im DPMA möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. Zu gegebener Zeit ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin einzureichen (§ 5 MuSchG).
Die Mutterschutzzeiten (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) werden auf die Ausbildung angerechnet. Dies gilt sowohl für die Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt/Patentassessor als auch für die Zeit der Ausbildung bei den Patentbehörden (DPMA, BPatG). In der Mutterschutzzeit entrichten wir während der Ausbildung bei den Patentbehörden (DPMA, BPatG) die Beiträge für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung weiter. Es steht Ihnen frei, auch während der Mutterschutzzeiten die Ausbildungstermine im DPMA bzw. im BPatG wahrzunehmen.
Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass Sie das Ausbildungsziel eines jeden Ausbildungsabschnittes erreichen müssen, damit Sie in den nächsten Ausbildungsabschnitt eintreten dürfen. Andernfalls muss der betreffende Ausbildungsabschnitt verlängert werden (§ 7 Abs. 3 PatAnwAPO).
Während der Patentanwaltsausbildung kann Elternzeit beansprucht werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 BEEG). Die Inanspruchnahme von Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich und unter Angabe der beanspruchten Zeiten erklärt werden (§ 16 BEEG).
Elternzeit, die Sie während Ihrer Ausbildung beim Patentanwalt/Patentassessor nehmen möchten, müssen Sie beim ausbildenden Patentanwalt/Patentassessor beanspruchen. In der Abschlussbeurteilung muss Ihnen dann eine Ausbildungszeit von mindestens 26 Monaten, und zwar ohne Elternzeit, bescheinigt werden.
Wer während der Ausbildungsabschnitte bei den Patentbehörden (DPMA; BPatG) Elterngeld beantragen möchte, erhält von uns zur Vorlage bei der zuständigen Elterngeldbehörde eine Bescheinigung, dass er bei uns in Ausbildung ist und deshalb gemäß § 1 Abs. 6 BEEG als nicht voll erwerbstätig gilt bzw. dass bei uns die Ausbildung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ruht.
Die Ausbildung beim Patentanwalt/Patentassessor muss umfassende Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz vermitteln und mit der praktischen Arbeit eines Patentanwalts/Patentassessors vertraut machen (§ 6 PatAnwAPO). Eine Ausbildung in Teilzeit ist deshalb nur in persönlich begründeten Ausnahmefällen wie Krankheit, Schwangerschaft und Kinderbetreuung möglich, sollte dann grundsätzlich nicht unter 20 Stunden wöchentlich liegen und muss während der üblichen Bürozeiten stattfinden. Generell darf kein weiteres Beschäftigungsverhältnis bestehen, das die Ausbildung zum "Nebenberuf" machen würde.
Bei einer Teilzeitausbildung erhöht sich die Gesamtausbildungszeit entsprechend; dies gilt insbesondere auch für die Elternzeit (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Eine Zulassung zum Studium "Recht für Patentanwälte und Patentanwältinnen" an der FernUniversität Hagen bleibt auch bei einer Teilzeitausbildung bestehen.
Die Ausbildung beim DPMA kann - da mehrere, zum Teil aufeinander aufbauende Kurse und zwar teils vormittags, teils nachmittags zu besuchen sind - aus organisatorischen Gründen leider nicht in Teilzeit durchgeführt werden.
© 2013 Deutsches Patent- und Markenamt | 01.06.2012